SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
VERICA TRSTENJAK
vom 28. Juni 2007(1)
Verbundene Rechtssachen C‑396/05, C‑419/05 und C‑450/05
Doris Habelt,
Martha Möser,
Peter Wachter
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund
(Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg [Deutschland])
„Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Anwendungsbereich – Altersrenten – Qualifizierung von Leistungen und Zulässigkeit des Wohnsitzerfordernisses – Freizügigkeit von Arbeitnehmern – Export von Leistungen der sozialen Sicherheit – Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen – Rentenansprüche deutschstämmiger Aussiedler aus Pommern, dem Sudetenland und Rumänien“
Inhaltsverzeichnis
I – Einleitung
II – Rechtlicher Rahmen
A – Das Gemeinschaftsrecht
1. Die Verordnung Nr. 1408/71
2. Das Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
B – Die deutsche Regelung
1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
1. Rechtssache C‑396/05
2. Rechtssache C‑419/05
3. Rechtssache C‑450/05
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
V – Rechtliche Würdigung
A – Zu den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05
1. Einleitende Ausführungen
2. Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
a) Einordnung als Leistungen der sozialen Sicherheit
i) Persönlicher Schutzbereich
ii) Sachlicher Anwendungsbereich
– Abgrenzung zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen
– Abgrenzung zu den Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen
– Rechtswirkung der Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71
3. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Wohnortklausel
4. Rechtfertigung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
a) Vorbringen der Parteien
b) Rechtliche Würdigung
B – Zur Rechtssache C‑450/05
1. Erste Teilfrage
a) Einleitende Ausführungen
b) Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71
i) Persönlicher Anwendungsbereich und grenzüberschreitender Bezug
ii) Zeitlicher Anwendungsbereich
iii) Sachlicher Anwendungsbereich
– Vorbringen der Parteien
– Rechtliche Würdigung
c) Vorliegen einer Ausnahme
i) Zu den Übergangsregelungen im bilateralen Abkommen aus dem Jahr 1995 und in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71
ii) Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
– Verlust einer sozialen Vergünstigung
– Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
2. Zweite Teilfrage
VI – Ergebnis
I – Einleitung
1. Diesen verbundenen Rechtssachen liegen drei Vorlagen zur Vorabentscheidung des Sozialgerichts Berlin (Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05) und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Rechtssache C‑450/05) zugrunde, mit denen sie den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 1 EG um Auslegung und Überprüfung der Vereinbarkeit einzelner Bestimmungen in den Anhängen III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(2) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht ersuchen.
2. Die streitgegenständlichen Bestimmungen in den Anhängen III und VI der Verordnung Nr. 1408/71 zielen jeweils darauf ab, der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, völkervertragliche Vereinbarungen mit der Republik Österreich zu treffen bzw. eine innerstaatliche Gesetzgebung auf dem Gebiet der Altersversorgung von Vertriebenen und Spätaussiedlern deutscher Volkszugehörigkeit in Kraft zu belassen, die von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71, allen voran von Art. 10 betreffend die Exportierbarkeit von Leistungen, unberührt bleiben soll. Ungeachtet einzelner Unterschiede bezüglich ihrer gesetzlichen Ausgestaltung sehen diese Regelungen im Wesentlichen vor, dass Anspruchsinhaber Einschnitte oder gar den Verlust dieser Leistungen hinnehmen müssen, sofern sie ihren Wohnsitz aus dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagern.
3. Die Kläger der Ausgangsverfahren, sämtlich als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit gemäß den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften anerkannt, sind aufgrund ihrer Entscheidung, sich in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union niederzulassen, von diesen Regelungen persönlich betroffen. Sie sind der Auffassung, dass die jeweiligen Ausnahmebestimmungen in den Anhängen III und VI der Verordnung Nr. 1408/71 gegen das Recht auf Freizügigkeit nach den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG und insbesondere gegen den Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen nach Art. 42 EG verstoßen und daher wegen ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht nichtig sind.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Das Gemeinschaftsrecht
1. Die Verordnung Nr. 1408/71
4. Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
…
c) Leistungen bei Alter,
…
(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.
…
(4) Diese Verordnung ist weder auf die Sozialhilfe noch auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen noch auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte anzuwenden.“
5. Nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt:
„Soweit die Artikel 7, 8 und 46 Absatz 4 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle folgender Abkommen über soziale Sicherheit:
a) Abkommen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten in Kraft sind;
b) Abkommen, die zwischen mindestens zwei Mitgliedstaaten und einem oder mehreren anderen Staaten in Kraft sind, sofern es sich um Fälle handelt, an deren Regelung sich kein Träger eines dieser anderen Staaten zu beteiligen hat.“
6. Art. 7 dieser Verordnung über internationale Bestimmungen, die von der Verordnung nicht berührt werden, nennt in Abs. 2 Buchst. c:
„die im Anhang III aufgeführten Bestimmungen der Abkommen über soziale Sicherheit“.
7. Anhang III Teile A und B der Verordnung Nr. 1408/71 führt die Bestimmungen aus Abkommen auf, die in Kraft oder anwendbar bleiben, und bestimmt in Nr. 35, Deutschland-Österreich, Buchst. e:
„Artikel 4 Absatz 1 des … Abkommens [vom 22. Dezember 1966 über Soziale Sicherheit] in Bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können;
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt;
dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer die erste Rente ersetzenden Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen.“
8. Nach Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt:
„Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.“
9. Art. 89 der Verordnung bestimmt:
„Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.“
10. Anhang VI Teil C, Deutschland, Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.“
2. Das Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit
11. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit bestimmt:
,,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 genannten Personen, die sich im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten.“
B – Die deutsche Regelung
12. § 110 des Sozialgesetzbuchs VI – Gesetzliche Rentenversicherung (im Folgenden: SGB VI) sieht vor:
„(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist.“
13. Nach § 113 SGB VI gilt:
„(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
…
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt.“
14. § 271 SGB VI bestimmt:
„Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist.“
15. § 272 SGB VI lautet:
„(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, die vor dem 19. Mai 1950 geboren sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, der auf Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt, in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1 begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3 ergebenden Verhältnis.
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Leistungszuschlag, aus einem Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting und für den Zuschlag bei einer Waisenrente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen.“
16. § 14 Fremdrentengesetz (im Folgenden: FRG) bestimmt:
„Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.“
III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
1. Rechtssache C‑396/05
17. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die am 30. Januar 1923 in Eulau (Jilové) im Sudetenland (damals Tschechoslowakei, heute Tschechische Republik) geborene deutsche Staatsangehörige Frau Habelt, arbeitete von Januar 1939 bis Mai 1946 in Eulau. Vom 1. Januar 1939 bis 30. April 1945 entrichtete sie Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung, und zwar zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte, die nach der Annexion des Sudetenlands durch das Deutsche Reich der zuständige Versicherungsträger war. Vom 5. Mai 1945 bis 13. Mai 1946 war sie in der damaligen Tschechoslowakei sozialversicherungspflichtig. Nach ihrer Ausweisung lebte die Klägerin im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland.
18. Seit dem 1. Februar 1988 bezieht Frau Habelt eine Altersrente von der Beklagten des Ausgangsverfahrens. Diese beruhte neben Kindererziehungszeiten und freiwilligen Beiträgen auf Pflichtbeiträgen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Gebiet der heutigen Tschechischen Republik zwischen Januar 1939 und 30. April 1945 geleistet wurden, sowie auf Fremdrentenzeiten nach dem FRG für die in der damaligen Tschechoslowakei versicherungspflichtige Tätigkeit zwischen dem 5. Mai 1945 und dem 13. Mai 1946.
19. Nach dem Umzug von Frau Habelt nach Belgien am 1. August 2001 berechnete die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Rente der Klägerin neu und gewährte ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine monatliche Rente in Höhe von brutto 204,50 DM (l04,56 Euro). Damit verminderte sich die bisherige Rente um 438,05 DM (223,96 Euro) monatlich.
20. Bei der Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Rentenempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland seien, so der Sozialversicherungsträger, die besonderen Zahlungsvorschriften – hier § 113 SGB VI – zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift würden die persönlichen Entgeltpunkte von (Renten‑)Berechtigten aus Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. Dies seien Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach 1945 gezahlt worden seien, und diesen im 5. Kapitel des SGB VI gleichgestellte Beitragszeiten. Die von der Klägerin in der Zeit von Januar 1939 bis April 1945 für eine Beschäftigung im Sudetenland zurückgelegten Beitragszeiten seien damit nicht nach dem nach 1945 geltenden deutschen Bundesrecht gezahlt worden.
21. § 271 SGB VI regele, welche vor dem 9. Mai 1945 entrichteten Beiträge als Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI anzusehen seien. Hiernach seien Bundesgebiets-Beitragszeiten auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland gezahlt worden seien. Unter dem Begriff „im Inland“ sei nicht der jeweilige Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze, sondern allein das Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zu verstehen. Damit seien Pflichtbeiträge, die zwar nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet des damaligen Deutschen Reichs, aber außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland geleistet worden seien, keine Bundesgebietsbeiträge. Die von Frau Habelt von Januar 1939 bis April 1945 nach den reichsgesetzlichen Vorschriften entrichteten Beiträge seien – in Anwendung des § 271 SGB VI – keine Bundesgebiets-Beitragszeiten, da das Sudetenland nicht im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland liege.
22. Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ergebe sich keine Änderung. Nach Anhang VI Teil D (früher Teil C), Deutschland, Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 könne aus den Entgeltpunkten für Reichsgebiets-Beitragszeiten und Zeiten nach dem FRG keine Leistung in einem Mitgliedstaat gezahlt werden.
23. Frau Habelt erhob am 23. März 2002 Klage beim vorlegenden Gericht. Dieses ist der Ansicht, dass für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens der persönliche, sachliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 eröffnet sei. Da das Gericht keine Rechtfertigung für die streitige Einschränkung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Rentenleistungen durch Anhang VI Teil D Nr. 1 der genannte Verordnung sah, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Bestimmung des Anhangs VI Teil D (früher Teil C), Deutschland, Nr. 1 zur Verordnung Nr. 1408/71 mit höherrangigem Europarecht, insbesondere dem Freizügigkeitsgebot – hier: dem Leistungsexportgebot des Art. 42 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – vereinbar, soweit [sie] auch die Leistung der Rente aus Reichsgebiets-Beitragszeiten ausschließt?
2. Rechtssache C‑419/05
24. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die am 2. Januar 1923 in Pniewo (Polen) geborene deutsche Staatsangehörige Frau Möser, floh im Jahr 1946 aus der ehemaligen russischen Besatzungszone und ließ sich im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland nieder. Sie bezieht seit dem 1. Februar 1988 von der Beklagten des Ausgangsverfahrens eine Altersrente, deren Berechnung u. a. Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. April 1937 bis 1. Februar 1945 für Tätigkeiten in Pommern im Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 (heute Polen) zugrunde lagen.
25. Nach dem Umzug der Klägerin nach Spanien am 1. Juli 2001 wurde die Rente mit Wirkung ab 1. September 2001 neu festgestellt. Die Rentenkürzung von 143,15 Euro monatlich wurde damit begründet, dass Beitragszeiten, die außerhalb des heutigen Bundesgebiets zurückgelegt worden seien, nicht berücksichtigt werden könnten, da die Klägerin im Ausland wohne. Seit dem 1. Juni 2004 wohnt Frau Möser in Großbritannien.
26. Nach mehrfachen Ermahnungen auf Bescheidung der Widersprüche erhob Frau Möser am 17. Mai 2002 Untätigkeitsklage beim vorlegenden Gericht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2003 wies die Beklagte des Ausgangsverfahrens den Widerspruch der Klägerin zurück.
27. Am 9. August 2003 beantragte diese beim vorlegenden Gericht, den Bescheid vom 14. Juli 2003 aufzuheben. Das Gericht hat auf der Grundlage der in der Rechtssache C‑396/05 dargelegten Überlegungen und nachdem es festgestellt hatte, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Altersrente nach dem polnischen Rentenversicherungssystem habe, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die gleiche Frage wie in der Rechtssache C‑396/05 vorzulegen.
3. Rechtssache C‑450/05
28. Herr Wachter, der Kläger des Ausgangsverfahrens, wurde 1936 in Rumänien geboren. Er besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und ist als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. 1970 siedelte er von Rumänien nach Österreich aus, wo er seitdem wohnt. Im November 1995 erkannte die Beklagte des Ausgangsverfahrens die von Herrn Wachter zwischen September 1953 und Oktober 1970 in Rumänien zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG an.
29. Im Juni 1999 beantragte Herr Wachter, ihm ab 1. August 1999 wegen Vollendung des 63. Lebensjahrs eine Altersrente zu zahlen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da aus den Fremdrentenzeiten keine Rente ins Ausland gezahlt werden könne. Aus den Gemeinschaftsverordnungen, die das Sozialversicherungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland abgelöst hätten, ergebe sich auch nichts anderes.
30. Nach der Abweisung der gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht Berlin erhobenen Klage machte der Kläger mit der Berufung geltend, dass er bis 31. Dezember 1993 nach dem bilateralen Sozialversicherungsabkommen von 1966 zwischen Deutschland und Österreich als in Österreich lebender Österreicher einem in Deutschland lebenden Deutschen gleichgestellt gewesen sei. Da dieses Abkommen zum 1. Januar 1994 durch die Verordnung Nr. 1408/71 abgelöst worden sei, gelte der Grundsatz der Gebietsgleichstellung, den es vorgesehen habe, nur noch mit Einschränkungen (Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 35, Deutschland-Österreich, Buchst. e sowie Anhang VI Teil C, Deutschland, Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71), was darauf hinauslaufe, dass er unter Verstoß gegen den Grundsatz der Freizügigkeit schlechter gestellt werde.
31. Das vorlegende Gericht führt aus, dass Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des bilateralen Sozialversicherungsabkommens von 1966 zwischen Deutschland und Österreich einen Anspruch auf Zahlung von Renten, die auf Beitragszeiten nach dem FRG beruhten, ins Ausland vorgesehen habe. Damit sei eine uneingeschränkte Gebietsgleichstellung vorgesehen gewesen, da das genannte Abkommen die Anwendung der einem entsprechenden Rentenexport entgegenstehenden Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 und 272 SGB VI) ausgeschlossen habe. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die grundsätzliche Ablösung aller bilateralen Abkommen durch die Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 im Verhältnis zu Österreich ab dem 1. Januar 1994 mit dem Recht auf Freizügigkeit nach den Art. 39 EG und 42 EG vereinbar ist.
32. Die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte zwar in Art. 10 eine Gebietsgleichstellung. Diese werde aber durch die Bestimmungen des Anhangs VI Teil C (heute Teil D), Deutschland, Nr. 1 hinsichtlich der Reichsgebiets-Beitragszeiten bzw. FRG-Zeiten wieder außer Kraft gesetzt. Hiervon gelte jedoch – gerade zu Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens von 1966 zwischen Deutschland und Österreich – eine Ausnahme: In Anhang III Teile A und B seien Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit genannt, die unbeschadet des Art. 6 der Verordnung (Teil A) weiter gelten würden, bzw. fortgeltende Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasse, auf die die Verordnung anzuwenden sei (Teil B). Der Kläger erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen, um sich auf das genannte Abkommen berufen zu können.
33. Daher könnten diese Bestimmungen, zumindest bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens, gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG) und insbesondere gegen den Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen nach Art. 42 EG verstoßen, da sie im Fall des Klägers bewirkten, dass seine Altersrente, weil sie ausschließlich auf FRG-Zeiten beruhe, nicht in andere Mitgliedstaaten gezahlt werde.
34. Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:
Sind Anhang III Teil A und B jeweils Nr. 35, Deutschland-Österreich, Buchst. e zur Verordnung Nr. 1408/71 sowie Anhang VI Teil C, Deutschland, Nr. 1 zur Verordnung Nr. 1408/71 mit höherrangigem Europarecht, insbesondere dem Freizügigkeitsgebot nach Art. 39 EG in Verbindung mit Art. 42 EG vereinbar?
35. Mit am 2. Februar 2006 eingegangenem Schreiben hat das vorlegende Gericht zur Vorlagefrage folgende Klarstellung gegeben:
1. Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 35, Deutschland-Österreich, Buchst. e zur Verordnung Nr. 1408/71 – nach neuer Durchnummerierung der Anhänge zur Verordnung Nr. 1408/71 infolge der EU-Osterweiterung zum 1. Mai 2004 Nr. 83 – ist gemeint in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 647/2005 am 5. Mai 2005 geltenden Fassung. Die Anhangsregelung entspricht Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Deutsch-Österreichischen Abkommens vom 4. Oktober 1995 (BGBl. 1998 II S. 313) – in Kraft getreten am 1. Oktober 1998 (Bekanntmachung BGBl. 1998 II S. 2544) –, auf den sich die Vorlagefrage im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage im Jahr 1999 (Versicherungsfall der Vollendung des 63. Lebensjahrs) sinngemäß ebenfalls bezieht.
2. Anhang VI Teil C, Deutschland, Nr. 1 zur Verordnung Nr. 1408/71 entspricht Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. 1 zur Verordnung Nr. 1408/71 nach neuer Durchbuchstabierung infolge der EU-Osterweiterung zum 1. Mai 2004.
IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
36. Der Präsident des Gerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 beschlossen, die Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05, sowie am 27. Januar 2006, diese und die Rechtssache C‑450/05 miteinander zu verbinden.
37. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑419/05, die Beklagte der Ausgangsverfahren, die deutsche und die italienische Regierung sowie die Kommission haben nach Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs schriftliche Erklärungen eingereicht.
38. In der mündlichen Verhandlung, die am 6. März 2007 stattgefunden hat, haben der Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑419/05 sowie die Bevollmächtigten der Beklagten der Ausgangsverfahren, der deutschen Regierung und der Kommission mündliche Ausführungen gemacht.
V – Rechtliche Würdigung
A – Zu den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05
1. Einleitende Ausführungen
39. Mit seinen in beiden Vorlagebeschlüssen gleichlautenden Fragen möchte das Sozialgericht Berlin vom Gerichtshof wissen, ob die Bestimmung in Anhang VI, Teil D, Deutschland, Nr. l der Verordnung Nr. 1408/71 mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
40. Wie eingangs dargelegt, zielt diese sekundärrechtliche Bestimmung des Gemeinschaftsrechts darauf ab, der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten, innerstaatliche Rechtsvorschriften im SGB VI beizubehalten, aus denen als Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (im Folgenden: BVFG) anerkannte deutschstämmige Einwohner aus den Ostgebieten des ehemaligen Deutschen Reichs, die nicht Teil des Staatsgebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland sind, Ansprüche auf Auszahlung einer Altersrente herleiten können. Diese sekundärrechtliche Bestimmung erstreckt sich nach einhelliger Meinung der Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens darüber hinaus auf jene Vorschriften im SGB VI, nach denen jene nach Maßgabe dieses Gesetzes entstandenen Rentenansprüche nicht ins Ausland gezahlt werden können. Anhang VI, Teil D, Deutschland, Nr. l der Verordnung Nr. 1408/71 ist somit rechtlich als eine Bestimmung zu verstehen, die eine genau umrissene Regelungsmaterie dem sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung entzieht und sie der Regelungskompetenz der Bundesrepublik Deutschland vorbehält.
41. Unanwendbar wird damit insbesondere die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebene Aufhebung der Wohnortklausel(3), die den Mitgliedstaaten u. a. verbietet, Geldleistungen bei Alter, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Anspruch erworben worden ist, deshalb zu kürzen bzw. zu entziehen, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat(4).
42. Indes stellt der Export von Leistungen der sozialen Sicherheit keinesfalls einen Grundsatz dar, der ausschließlich auf der sekundärrechtlichen Ebene angesiedelt wäre. Vielmehr löst Art. 10 Abs. 1 den Koordinierungsauftrag des Art. 42 Buchst. b EG ein, wonach die Zahlung von Leistungen, auf die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ein Anspruch erworben worden ist, an Berechtigte zu gewährleisten ist, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen. Der Grundsatz des Exports von Geldleistungen der sozialen Sicherheit, wie er aus seiner primärrechtlichen Rechtsgrundlage in Art. 42 Buchst. b EG hervorgeht, hat somit zum Ziel, durch das Verbot der Anwendung entgegenstehender mitgliedstaatlicher Regelungen den mit der Übersiedelung in einen anderen Mitgliedstaat drohenden Rechtsnachteil des Verlustes von Ansprüchen auf Geldleistungen auszuschließen und damit den Arbeitnehmern die Wahrnehmung gemeinschaftsrechtlicher Freizügigkeit erst zu ermöglichen(5).
43. Angesichts der Bedeutung von Art. 42 Buchst. b EG für die Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der Kommission in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass die Vorlagefrage des Sozialgerichts Berlin allgemein auf die Vereinbarkeit von Anhang VI, Teil D, Deutschland, Nr. l mit den primärrechtlichen Bestimmungen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit, einschließlich Art. 42 EG und 39 EG, abstellt, wenn auch dem Grundsatz des Leistungsexports aus meiner Sicht eine zentrale Rolle bei der Beantwortung der Vorlagefrage zukommt.
2. Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
a) Einordnung als Leistungen der sozialen Sicherheit
44. Der Grundsatz des Exports von Leistungen der sozialen Sicherheit nach Art. 42 Buchst. b EG ist vom Gemeinschaftsgesetzgeber durch die Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich seines sachlichen Anwendungsbereichs dahin gehend konkretisiert und eingegrenzt worden, dass nicht alle Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit transferpflichtig und -geeignet sind, sondern nur jene Kategorien, die in Art. 10 Abs. 1 und in der zentralen Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgezählt sind(6). Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. c sind Leistungen bei Alter vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst. Eine Einschränkung des Leistungsexportgebots ergibt sich für beitragsunabhängige Sonderleistungen nach Art. 4 Abs. 2a. Ausdrücklich nicht anwendbar ist die Verordnung dagegen gemäß Art. 4 Abs. 4 auf Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
i) Persönlicher Schutzbereich
45. Die Klägerinnen sind insofern vom persönlichen Schutzbereich der Verordnung erfasst, als sie in den Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Berlin Rentenansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Zum geschützten Personenkreis nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gehören nicht nur die Arbeitnehmer im engeren Sinn, sondern auch Rentner, d. h. ehemalige Arbeitnehmer, vorausgesetzt, sie werden durch ein gesetzliches Sozialversicherungssystem erfasst(7). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da es sich bei den Klägerinnen um ehemalige Arbeitnehmer im Rentenalter handelt, deren Zugehörigkeit zum deutschen System der Sozialversicherung von keinem Verfahrensbeteiligten bestritten wird. Dagegen wirft die konkrete Einordnung der streitgegenständlichen Geldleistungen in den Leistungskatalog des Art. 4 Abs. 1 Fragen auf.
ii) Sachlicher Anwendungsbereich
46. Art. 4 Abs. 1 beschränkt sich darauf, bestimmte Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit aufzulisten, während von einer Legaldefinition gänzlich abgesehen wird. Die Rechtsprechung hat diese Kategorien näher definiert und dabei betont, dass sie nicht unter Zugrundelegung der entsprechenden Kriterien des nationalen Rechts auszulegen, sondern vielmehr gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen sind. Demnach ist die Einordnung einer Leistung in den Bereich der sozialen Sicherheit von ihrem unmittelbaren Bezug zum Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats abhängig zu machen, der entsprechend den Zielsetzungen und Voraussetzungen für ihre Gewährung zu beurteilen ist(8). Mit anderen Worten kommt es bei der Qualifizierung einer mitgliedstaatlichen Geldleistung als Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 hauptsächlich auf den Zweck und der Berechnungsgrundlage der jeweiligen Leistung an(9).
47. Die deutsche Regierung und die Beklagte in den Ausgangsverfahren sind der Auffassung, dass die streitigen Renten als Leistungssysteme für Opfer des Krieges einzuordnen seien, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Sie verweisen hierzu zunächst auf die Urteile in den Rechtssachen Fossi(10) und Tinelli(11), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass Unfall‑ und Invaliditätsrenten, die auf Versicherungszeiten beruhen, die vor 1945 außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, nicht als dem Bereich der sozialen Sicherheit zugehörig anzusehen sind. Diese Schlussfolgerung hat der Gerichtshof auf folgende Erwägungen gestützt: Erstens bestünden die seinerzeit zuständigen Versicherungsträger nicht mehr, zweitens mildere die deutsche Rechtsvorschrift bloß Härtefälle, die in Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg entstanden seien, und drittens sei die Zahlung der Leistung an die eigenen Staatsangehörigen, die im Ausland wohnen, Ermessenssache.
48. Nach Ansicht der deutschen Regierung und der Beklagten bezwecken die im SGB VI enthaltenen nationalen Rechtsvorschriften, für Härtefälle aufzukommen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sozialversicherungsrechtliche Einrichtungen infolge von Gebietsveränderungen und Bevölkerungsverschiebungen während und nach Ende des Zweiten Weltkriegs aufgelöst wurden und Ansprüche nicht mehr erfüllt werden können. Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wurde nach dem Ende des Deutschen Reichs stillgelegt und im Jahre 1953 aufgelöst. Ansprüche gegenüber diesem früheren deutschen Versicherungsträger können daher heute nicht mehr geltend gemacht werden.
49. Sowohl die Kommission als auch die italienische Regierung sowie die Klägerin in der Rechtssache C‑419/05 und das vorlegende Gericht sind dagegen der Ansicht, dass es sich bei den strittigen Rentenzahlungen weder um beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2a noch um Leistungen für Opfer des Krieges im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71, sondern um Leistungen handelt, die dem Katalog der Leistungen bei Alter und an Hinterbliebene im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und d und somit dem Bereich der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind.
50. Meines Erachtens ist dieser zweiten Auffassung zu folgen. Bei den strittigen Rentenzahlungen, die auf dem SGB VI beruhen, handelt es sich weder um beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2a noch um Leistungen für Opfer des Krieges im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71.
– Abgrenzung zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen
51. Die Rechtsprechung definiert eine Sonderleistung im Sinne von Art. 4 Abs. 2a über ihren Zweck. Sie muss eine Leistung der sozialen Sicherheit ersetzen oder ergänzen und den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweisen, die aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt ist, und es muss nach einer Regelung, die objektive Kriterien festlegt, über sie entschieden werden(12). Als maßgebliches Kriterium für die Beitragsunabhängigkeit sieht der Gerichtshof die tatsächliche Finanzierung der Leistung an. Er prüft, ob diese Finanzierung unmittelbar oder mittelbar durch Sozialversicherungsbeiträge oder durch öffentliche Mittel sichergestellt wird(13).
52. Wie die Kommission und das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑395/05 und C‑419/05 zutreffend anführen, können die Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten deswegen nicht als vom Exportgebot ausgenommene beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2a betrachtet werden, weil der Grund für die Zahlung der Reichsgebiets-Beitragszeiten gerade in der Tatsache liegt, dass früher Beiträge zu einem deutschen System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies entspricht auch der Rechts- und Sachlage in den Ausgangsverfahren, da aus den Vorlagebeschlüssen C‑396/05 und C‑419/05 eindeutig hervorgeht, dass beide Klägerinnen jeweils eine Beitragszahlung an den früheren Versicherungsträger glaubhaft gemacht haben, mit der Folge, dass der Gerichtshof an diese Feststellung des nationalen Gerichts gebunden ist.
53. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts in den Rechtssachen C‑395/05 und C‑419/05 ist die Anerkennung des Umstands, dass Beiträge in der Vergangenheit entrichtet wurden, auch der Grund gewesen, warum die Reichsgebiets-Beitragszeiten mit dem Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz vom 25. Februar 1960 aus dem Fremdrentenrecht herausgenommen und in die allgemeinen Regelungen, nämlich die damalige Reichsversicherungsordnung (RVO § 1250) und das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG § 27) übernommen worden sind, mit der Folge, dass sie sich nunmehr in den allgemeinen Regelungen, nämlich dem SGB VI, befinden.
54. Ein weiterer Anhaltspunkt für eine Einordnung in das System der Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und damit gleichzeitig gegen eine Subsumtion unter die Kategorie der beitragsunabhängigen Sonderleistungen nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich aus der Finanzierungsart desselben. Wie von der Kommission und dem vorlegenden Gericht dargelegt, werden die Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten wie die Renten, die auf im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten beruhen, nicht etwa aus dem Bundeszuschuss nach § 213 SGB VI(14), sondern im Umlageverfahren gemäß § 153 SGB VI(15) finanziert. Das bedeutet, dass die gegenwärtig aktiv berufstätigen Versicherten mit ihren Beiträgen die Renten derer finanzieren, die früher Beiträge entrichtet haben.
55. Diese Argumente sprechen dafür, das System der Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten als Bestandteil des deutschen Rentensystems anzusehen. Eine Einordnung in die Kategorie der beitragsunabhängigen Sonderleistungen nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 scheidet somit aus.
– Abgrenzung zu den Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen
56. Hinsichtlich der von der deutschen Regierung und der Beklagten befürworteten Klassifizierung der Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten als Teil eines Leistungssystems für Opfer des Krieges und seiner Folgen gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung ähnlich wie Art. 4 Abs. 2a eine Ausnahmevorschrift darstellt, die entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs im Licht des Art. 42 EG ausgelegt werden muss, dessen Zweck in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer besteht(16). Der Zweck der Art. 39 EG, 40 EG und 42 EG würde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern(17), insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung der von ihnen gezahlten Beiträge darstellen(18). Zwar steht es in diesem Rahmen dem Gemeinschaftsgesetzgeber frei, Vorschriften zu erlassen, die Ausnahmen vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen, jedoch sind Ausnahmevorschriften wie die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 eng auszulegen(19).
57. Konsequenterweise hat der Gerichtshof nur in sehr spezifischen Fällen mitgliedstaatliche Leistungen als Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen anerkannt. Neben den bereits erwähnten Urteilen Fossi(20) und Tinelli(21) sind die Urteile Gillard(22) und Baldinger(23) zu erwähnen, in denen es um Entschädigungszahlungen Belgiens und Österreichs an in Kriegsgefangenschaft geratene eigene Staatsangehörige in Anerkennung der für ihr Land geleisteten Dienste und erduldeten Prüfungen ging. Aufgrund des engen Zusammenhangs zu den Ereignissen im Krieg drängte sich in beiden Rechtssachen der Entschädigungscharakter der Zahlungen auf. In den Ausgangsverfahren hingegen lässt sich eine solche Schlussfolgerung nicht ohne Weiteres ziehen, zumal es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen nicht um typische Kriegsentschädigungen, sondern um gewöhnliche Altersrenten handelt.
58. Vorwegnehmen möchte ich, dass anders als von der deutschen Regierung angedeutet, eine Anwendung der Grundsätze der Urteile Fossi und Tinelli auf die vorliegenden Rechtssachen nicht angezeigt scheint, da der Gerichtshof sich in jenen Rechtssachen, wie das vorlegende Gericht zutreffend anmerkt, mit Fremdrentenfällen nach dem FRG zu befassen hatte und nicht mit Fällen, die unter das heutige SGB VI fallen, was einen anderen entscheidungserheblichen Sachverhalt darstellt. Meiner Ansicht nach ist zu differenzieren zwischen Fremdrentenzeiten, die auf der Berücksichtigung von Beitragszeiten in einem fremden, d. h. nichtdeutschen System zurückgelegt wurden, und Reichsgebiets-Beitragszeiten, bei denen Beiträge an einen deutschen Träger entrichtet wurden. Da im vorliegenden Fall letztere Konstellation gegeben ist, erscheint mir eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich.
59. Nicht zu überzeugen vermag die Berufung der deutschen Regierung und der Beklagten auf den vermeintlichen Entschädigungscharakter der Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten, denn die Anerkennung als Beitragszeiten beruht nicht auf der Tatsache, dass der Krieg stattgefunden hat, sondern, wie bereits festgestellt, darauf, dass Beiträge in der Vergangenheit an einen deutschen Versicherungsträger gezahlt wurden. Der Grund für die Auszahlung einer Altersrente kann daher nicht in einer reinen Ermessensentscheidung der Bundesrepublik Deutschland liegen, die darauf gerichtet wäre, ihrer historischen Verantwortung gegenüber den Opfern der nationalsozialistischen Herrschaft nachzukommen, sondern muss in der Verwirklichung eines gesetzlich, nämlich im SGB VI, umschriebenen Tatbestands des deutschen Rentenrechts gesehen werden.
60. Ebenfalls zurückzuweisen ist die Begründung der deutschen Regierung und der Beklagten, wonach die strittigen Rentenzahlungen als Entschädigungsleistungen an die Beitragszahler für den kriegsbedingten Untergang der ehemaligen Versicherungsträger in den Ostgebieten des Deutschen Reichs dienen. Sofern sich diese Begründung auf die ehemalige Reichsversicherungsanstalt als den damals zuständigen Versicherungsträger bezieht, ist dagegen einzuwenden, dass dies nichts an dem Umstand ändert, dass Beitragszahlungen an einen staatlichen Versicherungsträger unstreitig geleistet wurden. Insofern ist dem Vorbringen der italienischen Regierung darin zuzustimmen, dass es keinen Unterschied ausmachen kann, ob die Kläger innerhalb des Territoriums des Deutschen Reichs (Pommern) oder eines annektierten Territoriums (Sudetenland) gelebt haben. Entscheidend ist allein, dass Beiträge an die Reichsversicherungsanstalt gezahlt worden sind.
61. Meines Erachtens ist der Wegfall der dem Versicherungsträger zugehörigen Infrastruktur und Einrichtungen infolge der territorialen Abtrennung Pommerns und des Sudetenlands vom Deutschen Reich für die Beurteilung der vorliegenden Rechtssachen irrelevant, da eine Änderung der Sach- und Personalmittelausstattung einer Anstalt, auch bedingt durch die Folgen des Krieges, keinen Einfluss auf deren Rechtspersönlichkeit hat(24). Dem vorlegenden Gericht in den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 ist auch darin zuzustimmen, dass es nicht darauf ankommen darf, welches Kapital ein Versicherungsträger früher einmal gesammelt hat und ob dieses eventuell kriegsbedingt verloren gegangen ist. Ausschlaggebend ist aus meiner Sicht vielmehr die Frage, ob die Reichsversicherungsanstalt organisatorisch als Verwaltungseinheit nach Ende des Krieges fortbestand.
62. Die deutsche Regierung und die Beklagte machen in ihren Schriftsätzen geltend, dass die Rentenversicherung Bund zwar die Funktionsnachfolge, jedoch nicht die Rechtsnachfolge der Reichsversicherungsanstalt angetreten habe. Die deutsche Regierung hat später in der mündlichen Verhandlung dieses Vorbringen auf Nachfrage des Gerichtshofs dahin gehend präzisiert, dass sich eine Funktionsnachfolge begrifflich darin von einer Rechtsnachfolge unterscheide, dass Verbindlichkeiten von der Nachfolgerin nicht übernommen würden. Abgesehen von der Unklarheit, die mit der Verwendung eines solchen Begriffs einhergeht, erscheint mir diese Schlussfolgerung vor dem Hintergrund der vom vorlegenden Gericht übermittelten Feststellungen nicht nachvollziehbar. Den Vorlagebeschlüssen in den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 ist nämlich zu entnehmen, dass die Reichsversicherungsanstalt zwar nicht mehr existent ist, sie jedoch ihren Sitz in Berlin, also im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland hatte und ihr Vermögen (z. B. die Grundstücke und Verwaltungsgebäude) in das Eigentum der Beklagten übergegangen ist. Dementsprechend kann den Ausführungen der deutschen Regierung und der Beklagten betreffend einen partiellen Untergang der Reichsversicherungsanstalt in den ehemaligen Ostgebieten nicht gefolgt werden. Stimmte man der Rechtsauffassung der deutschen Regierung bezüglich des angeblichen Untergangs der Reichsversicherungsanstalt zu, müsste vielmehr, wie die italienische Regierung zutreffend anmerkt, davon ausgegangen werden, dass dieser Versicherungsträger als Ganzes, d. h. nicht nur für diejenigen Versicherten untergegangen ist, die in den ehemaligen Ostgebieten lebten, sondern auch für diejenigen, die bei ihm versichert waren und ihren Wohnsitz im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland hatten. Der zuletzt genannte Personenkreis ist von der streitigen nationalen Regelung jedoch nicht betroffen, obwohl in beiden Fällen Beiträge gezahlt wurden.
63. Folglich muss der Zahlung einer Rente aus Reichsgebiets-Beitragszeiten jeglicher Entschädigungscharakter abgesprochen werden. Demnach handelt es sich dabei nicht um eine Leistung aus einem Leistungssystem für Opfer des Krieges gemäß Art. 4 Abs. 4, sondern entsprechend ihrer Zweckbestimmung, ihrer Finanzierung und den Voraussetzungen für ihre Gewährung um eine Leistung der sozialen Sicherheit gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
– Rechtswirkung der Erklärung nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71
64. Dieses Ergebnis wird durch die Erklärung untermauert, welche die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegeben hat, in der sie unter I. 3. a) das Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch vom 18. Dezember 1989 als Rechtsvorschriften und Systeme im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 benannt hat(25). Die Berücksichtigung der Reichsgebiets-Beitragszeiten bei der Rentenberechnung ergibt sich aus einer Vorschrift dieses Gesetzes, nämlich aus § 247 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, nach dem Beitragszeiten auch Zeiten sind, für die nach den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
65. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Rechtsvorschrift genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in der Rechtsvorschrift angesprochenen Leistungen solche der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind(26). Die notifizierten Leistungen werden dann vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst(27). Die Notifizierung bewirkt rechtlich eine Selbstbindung der Mitgliedstaaten, so dass sie sich an ihren Erklärungen festhalten lassen müssen(28).
3. Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch die Wohnortklausel
66. Die Erfüllung des Tatbestands des Art. 4 Abs. 1 löst die Rechtsfolge des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aus, die den Mitgliedstaaten verbietet, nationale Regelungen anzuwenden, die eine Kürzung von Geldleistungen bei Alter im Fall eines Wegzugs des Anspruchsberechtigten in einen anderen Mitgliedstaat vorsehen. Dieser sogenannte Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklausel gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt und wie der Gerichtshof bestätigt hat(29), sondern nur unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist. Etwas anderes ergibt sich ausdrücklich aus der Ausnahmebestimmung in Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. l zur Verordnung Nr. 1408/71.
67. Da beide sekundärrechtliche Bestimmungen rechtlich gleichrangig sind, ist es nicht möglich, die Gültigkeit von Anhang VI, Teil D, Deutschland, Nr. l unmittelbar anhand von Art. 10 Abs. 1 zu überprüfen. Es gilt indes zu bedenken, dass die Funktion von Art. 10 Abs. 1 darin besteht, in Erfüllung des Koordinierungsauftrags von Art. 42 EG ein Regelungssystem für die Gemeinschaft einzuführen, das auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zur Gewährleistung der in Art. 39 EG verbrieften Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit beiträgt(30). Die hier festgestellte Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Sachverhalte, die den Ausgangsverfahren zugrunde liegen, eröffnet somit die Möglichkeit einer Prüfung der Vereinbarkeit dieser deutschen Eintragung mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht. Dazu gehören die Art. 39 EG und 42 EG als maßgebliche Bestimmungen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie Art. 18 EG betreffend die Unionsbürgerschaft.
68. Gemäß Art. 39 Abs. 1 EG ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet. Diese Bestimmung verbürgt nicht nur ein Diskriminierungsverbot, sondern verlangt darüber hinaus, dass bloße Benachteiligungen des Rechts auf Freizügigkeit zu unterlassen sind(31). Im Übrigen hat der Gerichtshof mehrfach erklärt, dass Art. 39 EG einen fundamentalen Grundsatz ausführt, der in Art. 3 Buchst. c EG verankert ist, wonach die Tätigkeit der Gemeinschaft die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten umfasst(32). Für die Klägerinnen der Ausgangsverfahren hatte die Verlagerung ihres Wohnsitzes in andere Mitgliedstaaten zur Folge, dass ihnen durch die Neuberechnung ihrer Rentenansprüche rund 60 % bzw. 25 % ihrer Pension verloren gingen. Ein solcher Verlust rechtmäßig erworbener Rentenansprüche ist geeignet, Anspruchsberechtigte wie die Klägerinnen an der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit zu behindern, und ist daher als Einschränkung dieser Grundfreiheit anzusehen. Gleiches gilt für ihr Recht als Unionsbürgerinnen, von der Freizügigkeit, das ihnen Art. 18 Abs. 1 EG gewährt, Gebrauch zu machen.
4. Rechtfertigung der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
69. Soweit der deutsche Gesetzgeber die Kompetenz beansprucht, für den Personenkreis, der Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb der Bundesrepublik erworben hat, besondere gesetzliche Normen zu schaffen, ist er gehalten, die Abstriche von der vollen Leistung aus Fremdrentenzeiten bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands jedenfalls so zu bemessen, dass das Recht auf Freizügigkeit nicht verletzt wird.
70. In der Rechtssache Elsen(33) hat der Gerichtshof, ohne näher auf die Gültigkeit der Bestimmung in Anhang VI, Teil D eingehen zu müssen, festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit „insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder auch über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten müssen“.
a) Vorbringen der Parteien
71. Die deutsche Regierung führt zur Rechtfertigung der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit das Streben des deutschen Gesetzgebers nach einer Integration der Vertriebenen aus den ehemaligen Ostgebieten in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland an.
72. Ferner trägt sie vor, dass, indem es einen Wohnsitz des Rentenempfängers fordere, das SGB VI die Konsequenz aus der Tatsache ziehe, dass die bundesdeutschen Rentenversicherungsanstalten zwar Funktionsnachfolger, nicht aber Rechtsnachfolger der untergegangenen Reichsversicherungsanstalt seien. Diese Funktionsnachfolge könne und solle jedoch nur im Falle der aktuellen territorialen Zuständigkeit eingreifen. Andernfalls würde aufgrund der Ereignisse des Zweiten Weltkriegs, in dem weite Teile Osteuropas unter deutsche Besatzung geraten sind, ein unüberschaubarer Kreis an potenziell berechtigten Personen entstehen. Dieser Personenkreis lasse sich auch nicht durch andere objektive Kriterien als den Wohnsitz sinnvoll eingrenzen.
73. Die Regelungen sowohl zu den Reichsgebiets-Beitragszeiten als auch zu den FRG-Zeiten dienen nach dem Vorbringen der deutschen Regierung somit auch der Abwehr kaum zu bewältigender finanzieller Risiken. Diese Risiken würden nicht nur den deutschen Fiskus in Form von Ausgleichszahlungen an die Rentenkassen belasten, sondern auch die Natur des deutschen Rentenversicherungssystems insgesamt in Frage stellen, da dieses derzeit überwiegend auf die Finanzierung durch Beiträge der Versicherten gestützt werde.
74. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass das Wohnsitzerfordernis als Voraussetzung für die Auszahlung einer Rente aus Reichsgebiets-Beitragszeiten ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach den Art. 39 EG und 42 EG sei, der im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unionsbürgerschaft nach Art. 18 EG nicht zu rechtfertigen sei.
b) Rechtliche Würdigung
75. Der deutschen Regierung ist im Hinblick auf die Integrationsfunktion der streitgegenständlichen nationalen Gesetzgebung einerseits beizupflichten, dass nach dem jetzigen Stand des Gemeinschaftsrechts, mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit, nach wie vor die Mitgliedstaaten für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig sind(34) und ihnen daher ein weites Ermessen in Bezug auf die Festlegung der Kriterien zur Beurteilung der Verbundenheit mit der Gesellschaft eines Staates zukommt(35). Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat dieses Ermessen insbesondere in Bezug auf Wohnortklauseln für beitragsunabhängige Sonderleistungen bewusst nicht eingeschränkt. Vielmehr hat er Wohnortklauseln in Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich für zulässig erklärt(36).
76. Andererseits ist dagegen einzuwenden, dass diese Prinzipien grundsätzlich allein auf beitragsunabhängige Sonderleistungen nach Art. 10a Anwendung finden(37). Hingegen verbietet sich in den vorliegenden Ausgangsverfahren eine analoge Anwendung wegen des am Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 klar erkennbaren Willens des Gemeinschaftsgesetzgebers, Wohnortklauseln für Geldleistungen bei Alter abzuschaffen.
77. Die Argumentation der deutschen Regierung beruht nämlich hauptsächlich auf der bereits widerlegten Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Rentenzahlungen um Sozialleistungen handele, denen keine Beitragszeiten gegenüber einem heute noch existenten, inländischen oder ausländischen Versicherungsträger gegenüberstünden. Aus der Perspektive des Gemeinschaftsrechts kann es nicht erheblich sein, ob die Rentenversicherung Bund eine Rechts- oder Funktionsnachfolge der Reichsversicherungsanstalt angetreten hat, zumal hinreichende Belege für eine gewisse Kontinuität in der Gestalt der Rentenversicherung Bund vorhanden sind. Ebenso steht es fest, dass diese Zahlungen nicht der Anerkennung besonderer Kriegsfolgeleistungen dienen, sondern Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 darstellen.
78. Soweit die deutsche Regierung auf vermeintliche, kaum zu bewältigende finanzielle Risiken verweist, ist anzumerken, dass sie insoweit weder ihrer Darlegungs- noch ihrer Beweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere ist sie den Beweis bezüglich der genauen Zahl der Betroffenen und der auf die Bundesrepublik Deutschland zukommenden Kosten im Fall der Zahlung einer ungeschmälerten Altersrente an diese schuldig geblieben. Dessen ungeachtet ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da die vollständige Zahlung der Renten im Fall des Verbleibs der Betroffenen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohnehin hätte erfolgen müssen. Die deutsche Regelung im SGB VI kann daher nur den Zweck haben, einen Wegzug der Anspruchsberechtigten in andere Mitgliedstaaten zu verhindern.
79. Zu untersuchen ist ferner, ob der „Eingliederungsgedanke“, der nach Angaben der deutschen Regierung der Regelung des SGB VI zugrunde liegt, mit dem Konzept der Unionsbürgerschaft, wie in den Art. 17 EG und 18 EG niedergelegt, vereinbar ist. Art. 18 EG gewährt den Unionsbürgern das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
80. Im Licht dieser Bestimmung entwickelte sich die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu einer vollwertigen Bürgerfreizügigkeit(38). So hat der Gerichtshof im Urteil Martínez Sala(39) erstmals der Unionsbürgerschaft hinsichtlich der sozialen Sicherheit direkte Wirkung zuerkannt, indem er sich in Bezug auf die Anspruchsprüfung ausschließlich mit den Auswirkungen der Unionsbürgerschaft beschäftigte. Im Urteil Elsen(40) machte der Gerichtshof deutlich, dass auch Art. 18 EG als Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 1408/71 heranzuziehen ist, indem er ausführte, dass die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsnormen nicht nur zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 39 EG, sondern auch zur Gewährleistung der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 18 EG beitragen.
81. Eines der Hauptanliegen des europäischen Sozialrechtsschutzes ist – wie auch im Bereich der Freizügigkeit – die Integration der Arbeitnehmer und damit auch der Unionsbürger in das soziale und gesellschaftliche Leben eines Mitgliedstaats(41). Die Art. 39 EG und 18 Abs. 1 EG werden durch eine nationale Gesetzgebung wie die vorliegende offensichtlich verletzt, die zwar die Integration einer bestimmten Personengruppe in die Gesellschaft des Heimatlands verfolgt, sich aber gleichzeitig gegen ihre Integration in die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten richtet.
82. Das Ziel der Integration der Unionsbürger wird vereitelt und damit Art. 18 Abs. 1 EG verletzt, wenn ein Mitgliedstaat eine bestimmte Gruppe eigener Staatsangehöriger ohne ersichtlichen Grund absondert und gegenüber der Mehrheit dadurch benachteiligt, dass er ihnen mittels Rentenkürzungen die Ausübung des Freizügigkeitsrechts erschwert.
83. Nicht einzusehen ist, warum mit einer Eingliederung in die bundesrepublikanische Gesellschaft nicht immer auch gleichzeitig eine Eingliederung in die Gemeinschaft der Völker innerhalb der Europäischen Union verbunden sein darf, zumal das angestrebte Ziel des EG-Vertrags gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Präambel darin besteht, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen.
84. Folglich vermag das von der deutschen Regelung im SGB VI betreffend die Leistungen aus Reichsgebiets-Beitragszeiten verfolgte Ziel der Integration der Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht zu rechtfertigen, sofern dadurch deren Integration in die Gesellschaft der Empfangsstaaten behindert wird.
85. Da die für die Zwecke der Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG relevante Eintragung unter Teil D Nr. 1 in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 die im nationalen Recht enthaltene Wohnortklausel lediglich absichert, ohne sie abzuschwächen oder zu mildern, ist sie nicht als mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen.
B – Zur Rechtssache C‑450/05
86. Die Vorlagefrage, die das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung gestellt hat, setzt sich gewissermaßen aus zwei Teilfragen zusammen. Zu prüfen ist, ob die Übergangsregelungen in Anhang III Teil A und B jeweils Nr. 35 Deutschland-Österreich Buchst. e (nach der Erweiterung ab dem 1. Mai 2004 sowohl in Teil A als auch in Teil B zu Nr. 83 Buchst. e geworden) und Anhang VI Teil C Deutschland Nr. 1 zur Verordnung Nr. 1408/71 jeweils mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen.
1. Erste Teilfrage
a) Einleitende Ausführungen
87. Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, ihm seien durch die mit dem deutsch-österreichischen Abkommen vom 4. Oktober 1995 einhergehende Einschränkung der Gebietsgleichstellung, die in Art. 4 des früheren deutsch‑österreichischen Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit enthalten war(42), Vorteile verloren gegangen. Dieses neue Abkommen trägt mit seinen Übergangsbestimmungen dem Umstand Rechnung, dass durch den Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und zur Europäischen Union die Verordnung Nr. 1408/71 auch in diesem Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und gemäß ihrem Art. 6 das bisherige bilaterale Abkommen ablöst.
88. Die Übergangsregelungen in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des deutsch-österreichischen Abkommens vom 4. Oktober 1995 sehen konkret eine Fortgeltung der Gebietsgleichstellung, allerdings begrenzt auf Fälle, in denen (i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden können, (ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt(43). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da er, obwohl er seit 1970 seinen Wohnsitz in Österreich hat, erst ab dem 1. August 1999 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs zur Beantragung einer Altersrente berechtigt war.
89. Bestätigt werden diese Übergangsregelungen durch eine dem Wortlaut der eben genannten Bestimmung identische Eintragung in Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 35 Deutschland-Österreich Buchst. e. Die Prüfungskompetenz des Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens beschränkt sich gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG auf die Frage der Gültigkeit dieser Eintragung als Bestimmung innerhalb einer Rechtsnorm des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts. Keinen zulässigen Prüfungsgegenstand stellen dagegen die Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich dar, da diese bilateralen Abkommen entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofs dem innerstaatlichen Recht der jeweils beteiligten Staaten zuzuordnen sind(44). Gleichwohl kommt ihnen Bedeutung bei der Beurteilung der Frage zu, inwieweit sie von den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 verdrängt worden sind. Der Kläger hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Rente aus Beitragszeiten nach dem FRG, solange er nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, wenn die Verordnung Nr. 1408/71 auf diese Leistung anwendbar ist und wenn keine Ausnahmeregelung zu seinen Gunsten eingreift.
b) Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71
i) Persönlicher Anwendungsbereich und grenzüberschreitender Bezug
90. Als ehemaliger Arbeitnehmer in Österreich und derzeitiger Rentner nach Art. 2 Abs. 1 fällt der Kläger in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung.
91. Ferner liegt auch der für die Anwendung der Verordnung erforderliche Gemeinschaftsbezug(45) vor. Dieser setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Er kann auch vorliegen, wenn für eine Person nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gelten oder galten, nicht jedoch, wenn keine Berührung mit irgendeinem Sachverhalt vorliegt, auf den das Gemeinschaftsrecht abstellt und der mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist(46). Daraus ist zu folgern, dass ein Rechtsverhältnis mit internationaler Anknüpfung dann gegeben ist, wenn die Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, auf den Arbeitnehmer anwendbar sind. Dies hat etwa dann zu gelten, wenn diese Rechtsvorschriften dem Arbeitnehmer Anspruch auf eine Pension gewähren(47). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Zwar hat er, nachdem er Rumänien verlassen hat, nur in Österreich gearbeitet und gewohnt. Indem ihm der deutsche Rententräger aber deutsche Rentenbeitragszeiten nach den Rechtsvorschriften des FRG anerkennt, ist seit dem Beitritt Österreichs eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat gegeben.
ii) Zeitlicher Anwendungsbereich
92. Die Verordnung Nr. 1408/71 ist aufgrund des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (im Folgenden: EWR‑Abkommen)(48) seit dem 1. Januar 1994 auf die Republik Österreich anwendbar. Seit dem 1. Januar 1995 ist sie auf die Republik Österreich in ihrer Eigenschaft als Mitgliedstaat der Europäischen Union anwendbar(49). Dies steht jedoch ihrer Anwendbarkeit auf vor diesem Zeitpunkt zurückliegende Versicherungs- und Beschäftigungszeiten des Klägers nicht entgegen. Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht nämlich die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten vor und zwar auch für solche Zeiten, die vor dem ersten Geltungstag der Verordnung zurückgelegt wurden. Ferner sieht Art. 94 Abs. 3 dieser Verordnung vor, dass ein Leistungsanspruch auch für Ereignisse begründet wird, die vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats liegen.
93. Das Rückwirkungsverbot des Art. 94 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach diese Verordnung keinen Anspruch für einen Zeitpunkt vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats begründet, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da der Anspruch der Klägers auf Beantragung einer Rente erst ab dem 1. August 1999 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs und damit erst nach Inkrafttreten der Verordnung in Österreich entstanden ist.
iii) Sachlicher Anwendungsbereich
94. Die Rechtslage im vorliegenden Fall ist anders zu beurteilen als in jenen Fällen, die den verbundenen Rechtssachen Habelt und Möser zugrunde liegen. Fremdrentenzeiten nach dem FRG unterscheiden sich von den Reichsgebiets-Beitragszeiten nach dem SGB VI nämlich zunächst darin, dass sie auf die Berücksichtigung von Beitragszeiten abzielen, die in einem fremden, d. h. nichtdeutschen, System zurückgelegt wurden. Anders formuliert, korrespondiert in den Fremdrentenfällen eine staatliche Leistung nicht mit einer vom Anspruchsberechtigten vorher erbrachten Beitragszahlung. Hinzu kommt, dass der anspruchsberechtigte Personenkreis nach dem FRG insofern größer ist, als er deutsche Volkszugehörige erfasst, die ihren Wohnsitz in Siedlungsgebieten außerhalb des ehemaligen Deutschen Reichs hatten.
95. Vor diesem Hintergrund sind die Leistungen nach dem FRG gemäß ihrer Zweckbestimmung gesondert auf ihre genaue Einordnung in die Leistungskategorien des Art. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 hin zu untersuchen. Dabei sind die darin enthaltenen Ausnahmeregelungen, zu denen auch die Ausgleichssysteme für Kriegsfolgen zählen, im Interesse an einer größtmöglichen Verwirklichung der Freizügigkeit der Wanderarbeitnehmer eng auszulegen(50).
– Vorbringen der Parteien
96. Nach dem Vorbringen der deutschen Regierung und der Beklagten müssen die Regelungen nach dem FRG vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass die in Osteuropa und Mittelasien lebenden deutschen Minderheiten im und nach dem Zweiten Weltkrieg ein besonders schweres Schicksal erlitten haben. Deutschland nehme eine besondere Verantwortung für ihr Schicksal wahr, indem es den Betroffenen die Entscheidung überlasse, ob sie ihre Zukunft in ihrer derzeitigen Heimat gestalten oder im Rahmen der gesetzlichen Aufnahmebestimmungen nach Deutschland aussiedeln möchten, und indem eine sozialverträgliche Integration der nach Deutschland Ausgesiedelten gefördert werde. Das FRG sei Teil dieser Integrationsmaßnahmen, wobei die Betroffenen so gestellt werden, als hätten sie ihr Arbeitsleben in Deutschland verbracht. Ihre bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger zurückgelegten Beitragszeiten würden in das deutsche Rentenrecht integriert und in Höhe des deutschen Rentenniveaus entschädigt.
97. Die Integration der ausländischen Zeiten in das deutsche System sei erforderlich, weil die zuständigen ausländischen Versicherungsträger ihre Renten entweder nicht exportieren oder die ausländischen Exportrenten nicht ausreichen, um den Betroffenen in Deutschland ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu garantieren. Insoweit seien die Leistungen aus FRG-Zeiten dazu bestimmt, einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen das Risiko bei Alter zu gewähren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in Deutschland stehe.
98. Die deutsche Regierung macht geltend, dass die Gewährung von Leistungen aus FRG-Zeiten im Inland nicht davon abhängig sei, dass die Betroffenen auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben.
99. Die Kommission ist dagegen der Auffassung, dass es sich dabei um Leistungen handele, die dem Katalog der Leistungen bei Alter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und somit dem Bereich der sozialen Sicherheit zuzuordnen seien. Sie trägt ergänzend vor, für die Leistungen nach dem FRG seien in der Tat keine Beiträge zum deutschen System geleistet worden, dies mache sie aber nicht zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen.
100. Sie trägt weiter vor, es sei nach Ende des Kalten Krieges nicht mehr zutreffend, dass Aussiedler ihre in den Herkunftsstaaten erworbenen Versicherungsansprüche nicht durchsetzen könnten, weil die zuständigen Träger sich außerhalb Deutschlands befänden. In einem großen Teil der im BVFG genannten Gebiete gelte inzwischen Gemeinschaftsrecht und damit auch die Verordnung Nr. 1408/71. Das Argument der fehlenden Durchsetzbarkeit entfalle somit im Verhältnis zu diesen Mitgliedstaaten.
– Rechtliche Würdigung
Abgrenzung zu den Leistungen für Opfer des Krieges und seiner Folgen
101. Der deutschen Regierung ist einerseits darin beizupflichten, dass das FRG in Verbindung mit dem BVFG ursprünglich auf eine Eingliederung jener deutschen Volkszugehörigen in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland angelegt war, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs ihren Wohnsitz im Ausland infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung, verloren haben. Eine Grundlage für ihre Rechtsauffassung findet die deutsche Regierung im Urteil Tinelli, aus dem hervorgeht, dass das FRG dem Zweck dient, „Flüchtlinge und Vertriebene, die mit ihrer Arbeit zum Wiederaufbau in der Bundesrepublik Deutschland beigetragen haben, nach den mit der nationalsozialistischen Herrschaft und dem Zweiten Weltkrieg zusammenhängenden Ereignissen wiedereinzugliedern“(51).
102. Andererseits ist auch der Kommission und dem vorlegenden Gericht in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass dieses Argument im Licht der heutigen Umstände eine andere Bewertung verdient. Insbesondere im Hinblick auf sogenannte Spätaussiedler, die keinen Beitrag zum Wiederaufbau in der Bundesrepublik Deutschland geleistet haben, dürften Vorschriften wie das FRG heute nicht mehr diesem Zweck dienen, sondern vielmehr auf eine Eingliederung von Versicherten mit Fremdrentenzeiten in das System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung abzielen(52).
103. Als nicht zeitgemäß erscheint ferner das von der deutschen Regierung in der vorliegenden Rechtssache vorgebrachte Argument, wonach die Leistungen nach dem FRG als Entschädigung dafür bestimmt seien, dass die Betroffenen ihre in den Herkunftsstaaten erworbenen Ansprüche nicht geltend machen könnten, weil die zuständigen Träger sich außerhalb Deutschlands befänden. Diese Begründung, die bereits den Urteilen Fossi und Tinelli zugrunde lag, ist, wie die Kommission richtig ausführt, nach Ende des Kalten Krieges und nach den letzten zwei Erweiterungen der Europäischen Union nicht mehr zutreffend. In einem großen Teil der im Bundesvertriebenengesetz genannten Gebiete in Osteuropa gilt inzwischen Gemeinschaftsrecht und damit auch die Verordnung Nr. 1408/71. Nach der Verordnung Nr. 1408/71 gewährt jeder Mitgliedstaat entsprechend den nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten eine anteilige Rente, die nach Art. 10 der Verordnung in andere Mitgliedstaaten zu exportieren ist. Gemäß den Übergangsbestimmungen in Art. 94 der Verordnung bezieht sich dies auch auf Versicherungszeiten und Tatbestände, die vor dem Beitritt eines Landes zur Europäischen Union zurückgelegt worden bzw. eingetreten sind. Mit dem Beitritt Rumäniens am 1. Januar 2007 wäre der Kläger spätestens ab diesem Zeitpunkt imstande, eine rumänische Rente aufgrund seiner rumänischen Versicherungszeiten durchzusetzen. Das Argument der fehlenden Durchsetzbarkeit entfällt damit im Verhältnis zu diesen Mitgliedstaaten.
104. Demzufolge kann man im Fall der Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG nicht von einem Leistungssystem für Opfer des Krieges und seiner Folgen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 sprechen.
Abgrenzung zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen
105. Hingegen kommt eine Einordnung der Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG in die Kategorie der beitragsunabhängigen Sonderleistungen nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in Betracht. Dazu ist es erforderlich, dass die jeweilige Leistung im Anhang IIa aufgeführt und der materielle Tatbestand für das Vorliegen einer beitragsunabhängigen Sonderleistung nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 erfüllt ist(53).
106. Für eine entsprechende Qualifikation spricht zunächst die Art der Finanzierung, da die Gewährung von Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG nicht davon abhängig ist, dass die Betroffenen auch Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Finanziert werden diese Leistungen aus öffentlichen Mitteln, wobei der Bund den Trägern der Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem FRG gemäß § 291b SGB VI(54) erstattet. Allerdings kann es für den Zweck einer klaren Abgrenzung zu den Leistungen der sozialen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 nicht allein auf dieses Merkmal ankommen, zumal aus Art. 4 Abs. 2 hervorgeht, dass die Verordnung Nr. 1408/71 für die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit gilt.
107. Für eine Einordnung als beitragsunabhängige Sonderleistungen gemäß Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 kommt es zusätzlich darauf an, ob die jeweilige Leistung Sonderleistungscharakter besitzt. Dazu muss sie eine Leistung der sozialen Sicherheit ersetzen oder ergänzen und den Charakter einer Sozialhilfeleistung aufweisen, die aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen gerechtfertigt ist. Des Weiteren ist es erforderlich, dass nach einer Regelung, die objektive Kriterien festlegt, über sie entschieden wird(55). Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG sind als Altersrente ausgestaltet und insofern einer bestimmten Leistung der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 gleichgestellt. Zwar bezwecken sie u. a. auch in wirtschaftlicher Hinsicht die gesellschaftliche Integration der Anspruchsberechtigten, jedoch weisen sie, entgegen der Auffassung der deutschen Regierung, nicht die Merkmale auf, welche die Sozialhilfe kennzeichnen(56). Dies gilt etwa für die Anknüpfung an das Merkmal der Bedürftigkeit, da Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG gewährt werden, ohne dass es auf eine etwaige Prüfung der Bedürftigkeit des Einzelnen oder einer bestimmten Personengruppe ankäme. Darüber hinaus beruht ihre Gewährung auf einer Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten, die der Anspruchsberechtigte in seinem Herkunftsland zurückgelegt hat, was gegen eine Ähnlichkeit mit der Sozialhilfe spricht.
108. Gegen eine Einordnung der Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG in die Kategorie der beitragsunabhängigen Sonderleistungen nach Art. 4 Abs. 2a der Verordnung Nr. 1408/71 spricht schließlich, dass diese nicht in Anhang IIa aufgeführt ist. Indes kann eine Sozialleistung dieser Kategorie nur dann zugerechnet werden, wenn die materiellen Voraussetzungen und die Eintragung der jeweiligen Leistung in Anhang IIa kumulativ gegeben sind(57).
109. Nach alledem ist zu folgern, dass die Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG in die Kategorie der Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 einzuordnen sind.
110. Demnach ist die Verordnung Nr. 1408/71 auf den vorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar.
c) Vorliegen einer Ausnahme
i) Zu den Übergangsregelungen im bilateralen Abkommen aus dem Jahr 1995 und in Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71
111. Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich hatte gemäß ihrem Art. 6 Buchst. a zur Folge, dass sie an die Stelle des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1966 trat. Auf zwischenstaatlicher Ebene wurde dieses erst durch das Abkommen vom 4. Oktober 1995 abgelöst, das am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Aus Vertrauensschutzgründen wurde für Altfälle eine Übergangsregelung in Art. 2 Buchst. b des Abkommens eingeführt.
112. Auf Gemeinschaftsebene wurde diese Übergangsregelung durch eine vom Wortlaut her identische Eintragung in Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 35 Deutschland-Österreich Buchst. e (bzw. Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 83 Buchst. e nach der Erweiterung ab dem 1. Mai 2004) abgesichert. Als Rechtsgrundlage für eine Eintragung in Anhang III kann allerdings nur Art. 7 Abs. 2 Buchst. c herangezogen werden. Gemäß dieser Vorschrift bleiben nämlich ungeachtet des Art. 6 die im Anhang III aufgeführten Abkommen über soziale Sicherheit anwendbar. Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 2 Buchst. c nur für jene Abkommen gilt, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 abgeschlossen wurden, während es den Mitgliedstaaten gemäß Art. 8 vorbehalten bleibt, neue Abkommen auch nach Inkrafttreten der Verordnung zu schließen(58). Für die in Anhang III genannten Abkommen gilt Art. 8 indes nicht. Sofern das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit am 4. Oktober 1995, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 in Österreich, unterzeichnet wurde, könnte es sich bei diesem, wie die Kommission anmerkt, nur um ein neues Abkommen und daher grundsätzlich nicht um eines handeln, das in Anhang III eingetragen werden dürfte. Diese Auffassung wird einerseits durch die Tatsache untermauert, dass die Präambel des Abkommens ausdrücklich auf Art. 8 der Verordnung Nr. 1408/71 Bezug nimmt und von der Absicht der Vertragsparteien spricht, „ein neues Abkommen über soziale Sicherheit zu schließen, das an die Stelle des Abkommens vom 22. Dezember 1966 treten soll“.
113. Andererseits betrifft Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Abkommens und damit auch die Eintragung in Anhang III nur Bestimmungen des Abkommens aus dem Jahr 1966, deren Regelungsgehalt im Wesentlichen unverändert bleibt und für die lediglich Fristen für die Gewährung von Leistungen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, eingeführt werden. Art. 14 Abs. 1 des Abkommens besagt ausdrücklich, dass mit Inkrafttreten dieses Abkommens mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Bestimmungen das Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit außer Kraft tritt. Insofern kann in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Abkommens von 1995 eine fristgebundene Fortgeltung der alten Regelung gesehen werden. Folglich ist die Eintragung in Anhang III nicht zu beanstanden.
ii) Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
– Verlust einer sozialen Vergünstigung
114. Hingegen bleibt der Frage nachzugehen, ob ein Verstoß gegen das materielle Gemeinschaftsrecht vorliegt. Durch die Behauptung, ihm seien durch die Einschränkung des Grundsatzes der Gebietsgleichstellung Vorteile verloren gegangen, macht der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Verletzung seines Rechts auf Freizügigkeit geltend.
115. Art. 4 Abs. 1 des Abkommens von 1966 sah eine Gebietsgleichstellung zwischen Österreich und Deutschland vor, die es nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht gibt. Denn trotz der Gebietsgleichstellung nach Art. 10 der Verordnung wird diese durch die Eintragung in Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. 1 gerade für die in Frage stehenden Leistungen wieder aufgehoben. Da die Gebietsgleichstellung nach dem Abkommen von 1966 zur Zahlung einer Rente aufgrund von Fremdrentenzeiten nach dem FRG nach Österreich geführt hätte, stellt dies eine soziale Vergünstigung dar, die als solche durch die Verordnung nicht vorgesehen ist.
116. Eine Ausnahme zu Anhang VI der Verordnung sieht zwar die Übergangsbestimmung – bis zu ihrem Außerkrafttreten am 5. Mai 2005 – in Anhang III vor, nicht jedoch in Fällen, in denen die Rente erstmals nach dem 1. Januar 1995 gezahlt wird. Hierunter fällt die Situation, in der sich der Kläger befindet, da er erstmals seit 1999 eine Rente erhält. Der Kläger kann sich daher nicht auf die Gebietsgleichstellung des Abkommens von 1966 berufen, weil die Verordnung aufgrund der Eintragung in Anhang VI keine Gebietsgleichstellung für derartige Leistungen vorsieht und weil die Verordnung in der Eintragung in Anhang III keine Übergangsregelung in Fällen wie dem des Klägers vorsah und weil schließlich im bilateralen Verhältnis durch Inkrafttreten des neuen Abkommens im Oktober 1998 die Gebietsgleichstellung für Neufälle abgeschafft wurde, da dieses Abkommen – wie Anhang III der Verordnung Nr. 1408/71 – voraussetzt, dass eine Rentenzahlung spätestens im Jahr 1994 erstmals erfolgt.
117. Der Kläger könnte sich trotz des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Fortgeltung der Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens aus dem Jahr 1966 berufen, wenn die Eintragungen in Anhang III und VI mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit, nicht vereinbar wären.
– Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
118. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs lassen die Freizügigkeitsbestimmungen des Vertrags es nicht zu, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren, weil ein in das nationale Recht eingeführtes bilaterales Abkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung unanwendbar geworden ist(59). Dieser Rechtsprechung liegt die Überlegung zugrunde, dass der betroffene Arbeitnehmer ein schützenswertes Vertrauen entwickeln durfte, er werde auch nach Ausübung des Freizügigkeitsrechts von günstigeren Abkommensregelungen profitieren können. Der Gerichtshof hat in den Rechtssachen Rönfeldt(60), Thévenon(61), Naranjo Arjona u. a.(62) und Grajera Rodriguez(63) die Bedingungen aufgezeigt, unter denen Bestimmungen älterer bilateraler Abkommen trotz der Verdrängungsregelung in Art. 6 der Verordnung Nr. 1408/71 weiter Anwendung finden.
119. Im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache Thévenon hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung aus dem Urteil Rönfeldt dahin gehend präzisiert, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht für Arbeitnehmer gelten kann, die bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 Versicherungszeiten nur in einem Mitgliedstaat zurückgelegt und ihr Recht auf Freizügigkeit erst nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeübt haben(64).
120. In den Rechtssachen Naranjo Arjona und Grajera Rodriguez stand fest, dass die Betroffenen schon in Deutschland beschäftigt waren, bevor die Verordnung Nr. 1408/71 mit dem Beitritt Spaniens am 1. Januar 1986 in diesem Mitgliedstaat in Kraft trat und damit gemäß ihrem Art. 6 grundsätzlich die Bestimmungen des deutsch-spanischen Abkommens ersetzte. Die Ersetzung durfte nach Ansicht des Gerichtshofs deshalb nicht bewirken, dass den Betroffenen die Rechte und Vergünstigungen genommen werden, die ihnen nach dem Abkommen zustehen(65).
121. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die Ersetzung der Bestimmungen von zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit durch die Gemeinschaftsverordnungen grundsätzlich zwingend ist(66) und, abgesehen von den in den Verordnungen ausdrücklich genannten Fällen, eine Ausnahme nur in dem Fall zulässt, in dem sie dazu führen würde, dass ein Arbeitnehmer, der zuvor das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, mit Inkrafttreten der Verordnung Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würde, die ihm aufgrund in das nationale Recht eingeführter Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zustehen.
122. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, daran zu erinnern, dass diese Grundsätze aus einer Auslegung der Art. 39 EG und 42 EG hergeleitet wurden, der Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung somit ausschließlich darin bestehen kann, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewährleisten(67). Folgerichtig ist als Voraussetzung für ihre Anwendung die Ausübung dieser Grundfreiheit durch den Betroffenen zu verlangen. Anders als in den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 hat der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C‑450/03 lediglich in Rumänien und in Österreich gelebt und gearbeitet und ist somit nicht im physischen Sinn zwischen zwei EU‑Mitgliedstaaten gewandert. Die gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen sind aber auch dann anwendbar, wenn zwar die fragliche Tätigkeit außerhalb der Europäischen Union ausgeübt wird, das Arbeitsverhältnis aber dennoch einen räumlichen Bezug oder eine hinreichend enge Verbindung zum Recht eines Mitgliedstaats und damit zu den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts besitzt. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Boukhalfa(68) einen hinreichend engen Bezug u. a. dann bejaht, wenn ein Arbeitnehmer, der in einem Drittstaat einer Tätigkeit nachgeht, in das Sozialversicherungssystem eines Mitgliedstaats einbezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger als Vertriebener im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des BVFG anerkannt, so dass er grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hatte, wobei seine Beitragszeiten in Rumänien nach Maßgabe des FRG berücksichtigt werden sollten.
123. Ausreichend für eine Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen ist die Grenzüberschreitung durch die Leistung selbst und nicht die physische Ausübung der Grundfreiheit durch Personen, da es andernfalls zu nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Ergebnissen kommen dürfte. So hat der Gerichtshof in der Rechtssache Rundgren(69) die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 und damit der Bestimmungen betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Fall einer Person bejaht, die in einem Mitgliedstaat wohnte, ohne dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern statt dessen eine Pension als Ruhestandsbeamter aus einem anderen Mitgliedstaat bezog. Im vorliegenden Fall überschreitet die Leistung die Grenze zweier Mitgliedstaaten. Dem Kläger, der bisher in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, stand nämlich bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens im Jahr 1998 eine Altersrente nach Maßgabe deutscher Gesetze zu, ohne dass diese Vergünstigung an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft gewesen wäre.
124. Der Kläger ist im Jahr 1970 in dem Vertrauen darauf von Rumänien nach Österreich gezogen, dass nach Erreichen seines Renteneintrittsalters im Jahr 1999 eine Rente, die auf den in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten beruht, aufgrund des Abkommens von 1966 nach Österreich gezahlt wird. Durch die Einführung der Verordnung mitsamt den Bestimmungen in Anhang III wurde dem Kläger eine Vergünstigung entzogen.
125. Ein solcher Entzug erweist sich im Licht der Rönfeldt‑Rechtsprechung als Eingriff in die in den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG gewährleisteten Rechte, da die Rentenbezieher Vergünstigungen verlieren, die sie noch unter einem bilateralen Abkommen beanspruchen konnten, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit vor Außerkrafttreten dieses Abkommens und vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 wahrnehmen. Der Kläger hat durch das bilaterale Abkommen aus dem Jahr 1966 eine Rechtsposition erlangt, aufgrund deren ihm seine Entscheidung, statt in Deutschland in Österreich zu leben und zu arbeiten, hinsichtlich seiner Zahlungsansprüche aus Fremdrentenzeiten bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht zum Nachteil gereichen konnte.
126. Da die Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1408/71 der Anwendung der günstigeren Bestimmungen des bilateralen Abkommens entgegenstehen, verstößt es gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, nämlich gegen die Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG, dass sich der Kläger aufgrund der Übergangsvorschrift in Anhang III Teile A und B Nr. 35 (später Nr. 83) Buchst. e und aufgrund Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1995 nicht auf die günstigere Bestimmung des bilateralen Abkommens aus dem Jahr 1966 berufen kann.
127. Folglich verstoßen die in Anhang III Teile A und B jeweils Nr. 35, Deutschland-Österreich, Buchst. e (nach der Erweiterung ab dem 1. Mai 2004 sowohl in Teil A als auch in Teil B zu Nr. 83 Buchst. e geworden) enthaltenen Übergangsregelungen gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Unionsbürgerschaft gemäß den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG.
2. Zweite Teilfrage
128. Als Leistungen der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen die Leistungen aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG der Koordinierungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung. Damit geht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten einher, jene Klauseln in den nationalen Rechtsvorschriften aufzuheben, welche die Gewährung von Leistungen von einem Wohnsitzerfordernis im jeweiligen Mitgliedstaat abhängig machen.
129. Entsprechend den Ausführungen zu den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 ist auch im vorliegenden Fall Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 auf seine Vereinbarkeit mit Art. 42 EG als höherrangigem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen, wobei dem Gemeinschaftsziel einer weitestgehenden Verwirklichung der Arbeitnehmerfreizügigkeit Rechnung zu tragen ist.
130. Anders als die Eintragung in Anhang III, welche die Gewährung von Leistungen aus Fremdrentenzeiten für in Österreich ansässige Berechtigte während einer Übergangsphase ermöglicht, sieht die Eintragung in Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. 1 in Verbindung mit den Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 110 Abs. 2, 113 Abs. 1 und 272 SGB VI) einen generellen Ausschluss des Rentenexports aus der Bundesrepublik Deutschland vor.
131. Für den Kläger des Ausgangsverfahrens wirkt sich diese Ausnahmeregelung nicht wesentlich anders als für die Klägerinnen in den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 aus. Eine Minderung bzw. der völlige Wegfall einer Altersrente bedingt durch die bloße Wohnsitzverlegung ins Ausland ist als finanzieller Einschnitt in die Altersversorgung geeignet, eine Person davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit aus den Art. 39 EG und 42 EG Gebrauch zu machen, so dass in dieser Maßnahme eine Beschränkung dieser Grundfreiheit zu sehen ist.
132. Zur Rechtfertigung der nationalen Bestimmungen betreffend die Nichtauszahlung der Renten aus Fremdrentenzeiten nach dem FRG ins Ausland, auf die sich die Ausnahmeregelung in Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. 1 bezieht, bringt die deutsche Regierung im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie für die Leistungen nach Reichsgebiets-Beitragszeiten, die den Vorschriften des SGB VI unterliegen. Die deutsche Regierung beruft sich erstens auf die Notwendigkeit einer Eingliederung der Vertriebenen in die bundesrepublikanische Gesellschaft und zweitens auf die Abwehr der Gefahr eines unüberschaubaren Kreises potenziell Berechtigter.
133. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit gehalten sind, die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, zu beachten(70). So darf sich die vom deutschen Gesetzgeber angestrebte Eingliederung deutschstämmiger Vertriebener nicht zulasten der Grundfreiheiten auswirken. Dies gilt erst recht, wenn ihnen als Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der besondere Schutz der Unionsbürgerschaft nach Art. 18 EG zukommt. Eines der Hauptanliegen des europäischen Sozialrechtsschutzes ist – wie auch im Bereich der Freizügigkeit – die Integration der Arbeitnehmer und damit auch der Unionsbürger in das soziale und gesellschaftliche Leben eines Mitgliedstaats. Die Art. 39 EG und 18 Abs. 1 EG werden deshalb durch eine nationale Regelung wie die vorliegende verletzt, die darauf gerichtet ist, die Integration einer bestimmten Gruppe von Staatsangehörigen in die Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten zu verhindern.
134. Soweit die deutsche Regierung darüber hinaus auf vermeintliche, kaum zu bewältigende finanzielle Risiken verweist, ist anzumerken, dass sie insoweit ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen ist. Daher ist dieses Vorbringen als nicht hinreichend substantiiert zurückzuweisen.
VI – Ergebnis
135. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
1. auf die Vorlagefrage des Sozialgerichts Berlin in den Rechtssachen C‑396/05 und C‑419/05 wie folgt zu antworten:
Eine Regelung wie die in Anhang IV Teil D, Deutschland, Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist mit den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG nicht vereinbar, soweit sie die Leistung der Rente aus Reichsgebiets-Beitragszeiten ausschließt und soweit die dort enthaltene Ausnahme zur Aufhebung der Wohnortklausel geeignet ist, eine Person davon abzuhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen;
2. auf die Vorlagefragen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Rechtssache C‑450/05 wie folgt zu antworten:
a) Die Einschränkung der Fortgeltung des Abkommens zwischen Deutschland und Österreich vom 22. Dezember 1966 über die soziale Sicherheit auf Fälle, in denen
i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden können,
ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt,
in Anhang III Teile A und B Nr. 35 (später Nr. 83) Deutschland-Österreich Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/71 ist mit den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG nicht vereinbar;
b) dieselbe Einschränkung in Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Abkommens zwischen Deutschland und Österreich vom 4. Oktober 1995 über soziale Sicherheit ist mit den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG nicht vereinbar;
c) Anhang VI Teil D, Deutschland, Nr. l der Verordnung Nr. 1408/71 ist insoweit mit den Art. 18 EG, 39 EG und 42 EG nicht vereinbar, als die Bundesrepublik Deutschland damit ermächtigt wird, Leistungen nach dem Fremdrentengesetz an Leistungsberechtigte mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht zu gewähren.
1 – Originalsprache: Deutsch.
2 – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.
3 – Schuler, R., Europäisches Sozialrecht (hrsg. von Maximilian Fuchs), 4. Auflage, Art. 10, Randnr. 13, weist darauf hin, dass Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 Ausnahmen vom Grundsatz des Leistungsexports enthält.
4 – Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 schließt jegliche Rechtsverkürzung wegen des Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat aus. Er benennt praktisch alle verbotenen Einschränkungsmöglichkeiten durch nationale Regelungen, die ein Wohnsitzerfordernis im jeweiligen Mitgliedstaat festlegen. Vgl. Urteile vom 20. Juni 1991, Newton (C‑356/89, Slg. 1991, I‑3017, Randnr. 23), vom 24. Februar 1987, Giletti u. a. (379/85, 380/85, 381/85 und 93/86, Slg. 1987, 955, Randnr. 17), und vom 10. Juni 1982, Camera (92/81, Slg. 1982, 2213, Randnr. 16). Durch diese Aufhebung der Wohnortklauseln im mitgliedstaatlichen Recht wird im Ergebnis eine Gleichstellung der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Leistungsberechtigung erreicht. Positiv formuliert bedeutet dies, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle in Art. 10 Abs. 1 genannten Leistungen in andere Mitgliedstaaten zu transferieren, die in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Manche Autoren sehen darin einen Abschied vom tradierten Territorialitätsprinzip im Sozialrecht. Vgl. Schuler, R., a. a. O. (Fn. 3), Art. 10, Randnr. 3; Louven, K./Louven, C., „Das Territorialitätsprinzip im Internationalen Sozialrecht“, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1991, Heft 13, S. 497; Eichenhofer, E., „Export von Sozialleistungen nach Gemeinschaftsrecht“, Die Sozialgerichtsbarkeit, 1999, S. 57.
5 – Ohne die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und den Export von Geldleistungen würde ein Arbeitnehmer, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht, Rechte der sozialen Sicherung einbüßen, wenn und soweit diese im Recht des Staates seiner vormaligen Beschäftigung gründen. Der Gerichtshof führte deshalb im Urteil vom 7. November 1973, Smieja (51/73, Slg. 1973, 1213, Randnrn. 14 bis 17), aus: Art. 10 Abs. 1 „stellt sicher, dass die Betroffenen bestimmte Renten und sonstige Geldleistungen, die sie nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben haben, uneingeschränkt beziehen können, selbst wenn sie im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats wohnen, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Anspruch der Betroffenen auf solche Leistungen auch dann zu gewährleisten, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat, etwa ihrem Herkunftsland, ihre Wohnung genommen haben“. Nach einer Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 10. Juni 1980, Caracciolo (92/81, Slg. 1982, 2213, Randnr. 14), ist das Ziel des unumschränkten Exports von Geldleistungen „nicht nur, dass dem Betroffenen sein Anspruch auf Renten und Sterbegelder, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworben worden sind, selbst nach Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat erhalten bleibt, sondern auch, dass ihm der Erwerb eines solchen Anspruchs nicht allein deshalb versagt werden kann, weil er nicht im Hoheitsgebiet des Staats wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Art. 10 Abs. 1 ist dahin gehend auszulegen, dass die Versicherungseinrichtung des Herkunftsstaats den von dem nationalen Gericht angeführten Grundsatz der Territorialität nicht auf Leistungen bei Invalidität anwenden darf.“ Nach Borchardt, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts (hrsg. von Dauses, M. A.), München 2004, Band 1, D. II., Randnr. 64, bilden die Regelungen über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer daher eine notwendige Ergänzung des Freizügigkeitsrechts. Ruland, F., „Rentenversicherung“, in: Schulze, B./Zacher, H. (Hrsg.), Wechselwirkungen zwischen dem Europäischen Sozialrecht und dem Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland, Schriftenreihe für Internationales und Vergleichendes Sozialrecht, Band 12, Berlin 1991, S. 75, bezeichnet das europäische Sozialrecht daher als „freizügigkeitsflankierend“. Das europäische Sozialrecht enthalte „Kupplungsnormen“, die notwendig seien, um bei Wanderarbeitnehmern die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Teilbiografien zu einer einheitlichen sozialen Biografie werden zu lassen.
6 – Eichenhofer, E., „Export von Sozialleistungen nach Gemeinschaftsrecht“, Die Sozialgerichtsbarkeit, 1999, S. 58, verweist darauf, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 1408/71 keine allgemeine Pflicht zum Export für sämtliche Leistungen begründet, wie dies Art. 42 EG eigentlich zu verlangen scheint.
7 – In den Urteilen vom 5. März 1998, Kulzer (C‑194/96, Slg. 1998, I‑895, Randnr. 24), und vom 31. Mai 1979, Pierik (182/78, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 von allgemeiner Tragweite ist und sich auf jede Person erstreckt, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Daraus folgt, dass die Rentner, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind, auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit unter die Bestimmungen der Verordnung über die „Arbeitnehmer“ fallen, soweit auf sie keine besonderen Bestimmungen anzuwenden sind.
8 – Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind, und solchen, die von ihm erfasst werden, im wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird. Im Urteil vom 5. Juli 1983, Valentini (171/82, Slg. 1983, 2157, Randnr. 13), verneinte der Gerichtshof etwa die Zugehörigkeit zu den Leistungen bei Alter im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71, weil eine Beihilfe ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt, indem sie dazu beiträgt, Arbeitsplätze, die von vor dem Eintritt in den Ruhestand stehenden Arbeitnehmern besetzt sind, zugunsten von jüngeren Arbeitslosen freizumachen. Vgl. auch die Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx (249/83, Slg. 1985, 973, Randnr. 11), vom 4. Juni 1987, Campana (375/85, Slg. 1987, 2387), vom 16. Juli 1992, Hughes (C‑78/91, Slg. 1992, I‑4839, Randnr. 14), und vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow (C‑245/94 und C‑312/94, Slg. 1996, I‑4895, Randnr. 17).
9 – Fuchs, M., Europäisches Sozialrecht a. a. O. (Fn. 3), Art. 4, Randnrn. 13 und 14. Urteil Valentini (in Fn. 8 angeführt, Randnr. 13).
10 – Urteil vom 31. März 1977, Fossi (79/76, Slg. 1977, 667).
11 – Urteil vom 22. Februar 1979, Tinelli (144/78, Slg. 1979, 757).
12 – Urteile vom 4. November 1997, Snares (C‑20/96, Slg. 1997, I‑6057, Randnrn. 33, 42 und 43), vom 11. Juni 1998, Partridge (C‑297/96, Slg. 1998, I‑3467, Randnr. 34), vom 31. Mai 2001, Leclere und Deaconescu (C‑43/99, Slg. 2001, I‑4265, Randnr. 32), und vom 29. April 2004, Skalka (C‑160/02, Slg. 2004, I‑5613, Randnr. 25).
13 – Die Urteile vom 8. März 2001, Jauch (C‑215/99, Slg. 2001, I‑1901, Randnrn. 32 und 33), Skalka (in Fn. 12 angeführt, Randnr. 28), und vom 16. Januar 2007, Pérez Naranjo (C‑265/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 36), betrafen jeweils die Auszahlung eines Pflegegelds (beitragsabhängig) und die Zuerkennung einer Pensionsausgleichszulage (beitragsunabhängig) in Österreich sowie die Auszahlung einer Zusatzbeihilfe aus einem Solidaritätsfonds (Beitragsunabhängigkeit im Prinzip bejaht, nähere Beurteilung dem nationalen Gericht vorbehalten) in Frankreich.
14 – Die Vorschrift regelt die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung. In Umsetzung des Sozialstaatsprinzips hat der Bund das ganz überwiegend auf Zwang beruhende Rentenversicherungssystem geschaffen. Damit ist er in der Pflicht, die aus diesem System resultierenden Lasten erträglich zu gestalten. Der Bundeszuschuss hat die Aufgabe, die Leistungen der Rentenversicherung zu garantieren und die Beitragszahler vor übermäßiger Belastung zu schützen. Ihm kommt damit eine Garantie- und Sicherungsfunktion zu (Diel, U., Sozialgesetzbuch VI (hrsg. von Hauck, K./Noftz, W., Band 2, Berlin 2006, K § 213, Randnrn. 8 und 9, S. 4).
15 – Das Umlageverfahren ist eine Methode zur Finanzierung von Sozialversicherungen, speziell der Altersvorsorge, aber auch von Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar für die Finanzierung der erbrachten Leistungen herangezogen, wobei vom Versicherungsträger in geringem Umfang Rücklagen gebildet werden können (z. B. Nachhaltigkeitsrücklage der gesetzlichen Rentenversicherung). Für seine Beitragsleistung erwirbt der Beitragszahler einen Anspruch auf Leistung im Fall der Bedürftigkeit (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Alter). Dem Verfahren liegt der sogenannte „Generationenvertrag“ zugrunde. Mit diesem Begriff wird der Zustand beschrieben, dass die Beitragszahler einer bestimmten Periode den Lebensunterhalt der jeweils gegenwärtigen Rentnergeneration bestreiten und dafür ihrerseits den Anspruch – oder besser: die berechtigte Erwartung – haben können, von der gegenwärtigen Kindergeneration später in gleicher Weise unterstützt zu werden (Finke, H., Sozialgesetzbuch VI, a. a. O. [Fn. 14], Band 2, Berlin 2006, K § 153, Randnr. 20, S. 7).
16 – Vgl. Urteil vom 22. Oktober 1978, Belbouab (10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5).
17 – Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni (24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13), vom 3. Februar 1977, Strehl (62/76, Slg. 1977, 211), vom 10. Januar 1980, Jordan-Vosters (69/79, Slg. 1980, 75), vom 12. Juni 1980, CCAF/Laterza (733/79, Slg. 1980, 1915), vom 23. Februar 1986, De Jong (254/84, Slg. 1986, 671, Randnr. 15), und vom 14. Dezember 1989, Dammer (168/88, Slg. 1989, 4553, Randnr. 21).
18 – Urteil Jauch (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 20), und Urteil vom 25. Februar 1986, Spruyt (284/84, Slg. 1986, 685, Randnrn. 18 f.).
19 – Urteil Jauch (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 21), und Urteil vom 21. Februar 2006, Hosse (C‑286/03, Slg. 2006, I‑1771, Randnrn. 24 und 25).
20 – Urteil Fossi (angeführt in Fn. 10, 667).
21 – Urteil Tinelli (angeführt in Fn. 11, 757).
22 – Urteil vom 6. Juli 1978, Gillard (9/78, Slg. 1978, 1661).
23 – Urteil vom 16. September 2004, Baldinger (C‑386/02, Slg. 2004, I‑8411).
24 – Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wurde als Träger der staatlichen Pflichtversicherung für Angestellte 1912 in Berlin eingerichtet. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Behördeneigenschaft stand sie erst unter Aufsicht des Reichskanzlers, seit 1919 war sie eine Einrichtung des nachgeordneten Bereichs des Reichsarbeitsministeriums. 1934 wurde die Reichsversicherungsanstalt dem Reichsversicherungsamt unterstellt und übernahm neben ihren bisherigen Aufgaben auch die Aufsicht über die Ersatzkassen für die Krankenversicherung der Angestellten. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind öffentlich-rechtliche Personenverbände, die ihre Angelegenheiten selbst verwalten und damit zugleich die Staatsverwaltung entlasten sollen. Sie knüpfen nicht an das allgemeine Merkmal des Wohnsitzes oder der Niederlassung in einem bestimmten Gebiet an, sondern erfassen ihre Mitglieder nach spezifischen, nämlich beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Gesichtspunkten. Daher werden sie, im Gegensatz zu den Gebietskörperschaften, auch als Personalkörperschaften bezeichnet. Im Bereich der Sozialversicherung gehören dazu die Allgemeinen Ortskrankenkassen und die ihnen gleichgestellten Ersatzkassen, die Berufsgenossenschaften, die Landesversicherungsanstalten und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage, München 1999, § 23, Randnr. 30). Koja, F., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Wien 1996, S. 322, weist darauf hin, dass die Träger der Sozialversicherung eine Zwischenstellung zwischen Personalkörperschaft und Interessengemeinschaft einnehmen, aber auch Elemente einer Anstalt aufweisen. Wie die Anstalten stellen sie eine organisatorische Zusammenfassung von Verwaltungsbediensteten und Sachmitteln (Gebäude, Anlagen, technische Geräte) zu einer verselbständigten Verwaltungseinheit dar.
25 – Erklärung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 2003, C 210, S. 1, unter I. 3. a). Daraus geht hervor, dass die Vorschriften zur Regelung der gesetzlichen Rentenversicherung, enthalten in „Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch vom 18. Dezember 1989“ als Teil der Rechtsvorschriften und Systeme gelten, auf die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Bezug genommen wird.
26 – Urteil vom 29. November 1977, Beerens (35/77, Slg. 1977, 2249, Randnrn. 9 und 10).
27 – Brechmann, W., Kommentar zum EUV/EGV, 1. Auflage (1999), Art. 42, S. 647, Randnr. 11, weist darauf hin, dass mit der Abgabe der Erklärung die Rechtsvorschriften und Systeme in ihrer Gesamtheit zwingend in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Des Weiteren hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Mai 1977, Jansen (104/76, Slg. 1977, 829, Randnr. 7), vom 27. Januar 1981, Vigier (70/80, Slg. 1981, 229, Randnrn. 12 ff.), und vom 18. Mai 1995, Rheinhold und Mahla (C‑327/92, Slg. 1995, I‑1235, Randnrn. 15 ff.), festgestellt, dass der Geltungsbereich von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Weise umschrieben ist, die erkennen lässt, dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen.
28 – Vgl. Urteile Partridge, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 35, vom 22. Februar 1990, Bronzino (228/88, Slg. 1990, I‑531, Randnr. 11), und Gatto (C‑12/89, Slg. 1990, 557). Fuchs, M., Europäisches Sozialrecht, a. a. O. (Fn. 3), Art. 5, Randnr. 5; Brall, N., Der Export von Leistungen der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union, Baden-Baden 2003, S. 153.
29 – Urteil Snares, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 39.
30 – Brall, N., a. a. O. (Fn. 28), S. 28. Nach Kahil, B., Europäisches Sozialrecht und Subsidiarität, Baden-Baden 1996, S. 252, ergibt sich der Auftrag des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Erlass von Koordinierungsregeln neben dem Wortlaut von Art. 42 EG insbesondere aus einer teleologischen Auslegung der Vorschrift sowie aus ihrem zweckbezogenen Zusammenhang mit Art. 39 EG.
31 – Langer, R., Europäisches Sozialrecht, a. a. O. (Fn. 3), Art. 39, Randnr. 1.
32 – Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 13. April 2000, Elsen (C‑135/99, Slg. 2000, I‑10409, Nr. 25). Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve (C‑18/95, Slg. 1999, Randnr. 36).
33 – Urteil vom 23. November 2000, Elsen angeführt in Fn. 32, Randnr. 33); ähnlich Urteile vom 28. April 1998, Decker (C‑120/95, Slg. 1998, I‑1831, Randnr. 23), und Kohll (C‑158/96, Slg. 1998, I‑1931, Randnr. 19), vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C‑85/96, Slg. 1998, I‑2708, Randnr. 33), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C‑28/00, Slg. 2002, I‑1343, Randnr. 45).
34 – Urteil Snares, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 45.
35 – In ihren Schlussanträgen vom 30. März 2006 in der Rechtssache C‑192/05, Tas-Hagen und Tas (Slg. 2006, I‑0000, Nrn. 61 und 62), erklärte Generalanwältin Kokott, so wie es einem Mitgliedstaat generell freistehe, die Bedingungen für die Gewährung gemeinschaftsrechtlich nicht geregelter Sozialleistungen festzulegen, komme ihm auch ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum im Hinblick auf den Integrationsgrad zu, den der Betroffene nachweisen müsse. Als Kriterium für die Verbundenheit mit der Gesellschaft des die Leistung gewährenden Mitgliedstaats könne grundsätzlich auf den Wohnsitz des Betroffenen abgestellt werden. Seine Integration in die jeweilige Gesellschaft könne also durch die Feststellung als nachgewiesen angesehen werden, dass er sich für eine gewisse Zeit in jenem Mitgliedstaat aufgehalten habe. Vgl. dazu das Urteil vom 15. März 2005, Bidar (C‑209/03, Slg. 2005, I‑2119, Randnr. 57); vgl. auch die Urteile vom 11. Juli 2002, D’Hoop (Slg. 2002, I‑6191, Randnr. 38), vom 23. März 2004, Collins (Slg. 2004, I‑2703, Randnr. 67) und vom 15. September 2005, Ioannidis (C‑258/04, Slg. 2005, I‑8275, Randnr. 30). Vgl. zuletzt die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 29. März 2007 in der Rechtssache C‑287/05, Hendrix (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 72).
36 – Siehe zuletzt die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott, in der Rechtssache C-287/05, Hendrix (noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 72)
37 – Vgl. die Urteile Leclere und Deaconescu, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 32), Snares, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 42, und vom 27. September 1988, Lenoir, (313/86, Slg. 1988, 5391, Randnr. 16), in denen der Gerichtshof hervorhob, dass, was die beitragsunabhängigen Sonderleistungen anbelangt, es dem Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Durchführung des Art. 42 EG freisteht, Vorschriften zu erlassen, die vom Grundsatz der Exportierbarkeit von Sozialleistungen abweichen. Insbesondere kann, wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, die Gewährung von eng mit dem sozialen Umfeld verbundenen Leistungen vom Wohnort im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden. Art. 10a der Verordnung Nr. 1408/71 ermöglicht Leistungen gemischter Art, wie sie nunmehr in Art. 4 Abs. 2a definiert sind, in die Koordinierung einzubeziehen, ohne diese damit zugleich der Leistungsexportpflicht zu unterwerfen. Diese Leistungen werden ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat nach dessen Rechtsvorschriften und zu seinen Lasten gewährt. Es handelt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs um Leistungen, die nach einigen Merkmalen insofern der Sozialhilfe ähneln, als Bedürftigkeit ein wesentliches Kriterium für ihre Gewährung ist, und die nicht auf der Zusammenrechnung von Beschäftigungs- oder Beitragszeiten beruhen, während sie in anderen Merkmalen insofern Leistungen der sozialen Sicherheit nahekommen, als es sich nicht um Ermessensleistungen handelt und den Begünstigten eine gesetzlich umschriebene Rechtsposition eingeräumt wird, und gleichzeitig sowohl in die Kategorie der sozialen Sicherheit als auch in die der Sozialhilfe fallen (siehe Schuler, R., a. a. O. [Fn. 3], Art. 10a, Randnrn. 1 und 2, und Van Raepenbusch, S., La sécurité sociale des travailleurs européens – Principes directeurs et grands arrêts de la Cour de justice des Communautés européennes, Brüssel 2001, S. 28 ff.).
38 – Brall, N., a. a. O. (Fn. 27), S. 30 ff.
39 – Urteil Martínez Sala, in Fn. 33 angeführt.
40 – Urteil Elsen, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 35.
41 – Borchardt, a. a. O. (Fn. 5), Randnrn. 81 und 82.
42 – Art. 4 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit sah vor, dass soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmte, die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Gewährung von Leistungen oder die Zahlung von Geldleistungenvom Inlandsaufenthalt abhängig war, nicht für die in Art. 3 genannten Personen galten, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaats aufhielten. Art. 3 Buchst. a bestimmte, dass bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats gleichstanden. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. a des Abkommens ist daher als eine Aufhebung der Wohnsitzklausel zugunsten der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten zu verstehen. Faktisch wurden durch diese Regelung die Staatsgebiete Deutschlands und Österreichs zum Zweck der sozialversicherungsrechtlichen Abwicklung von Leistungsansprüchen als einheitliches Gebiet angesehen (Gebietsgleichstellung).
43 – Art. 14 Abs. 2 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (deutsches BGBl. 1998 II S. 313; österreichisches BGBl. III Nr. 138/1998) sieht Folgendes vor: „(2) Die folgenden Bestimmungen bleiben weiterhin anwendbar: […] b) Artikel 4 Absatz 1 des in Absatz 1 genannten Abkommens in Bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (Berufskrankheiten), die außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Gebiets zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, beziehungsweise einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen: i) die Leistungen am Tag des Inkrafttretens der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten; ii) die betreffende Person vor Inkrafttreten der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung innerhalb eines Jahrs ab Inkrafttreten der Verordnung im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten beginnt; dies gilt auch für Zeiten eines weiteren Rentenbezugs einschließlich einer Hinterbliebenenrente, wenn sich die Rentenbezugszeiten ununterbrochen aneinander anschließen“.
44 – Der Gerichtshof spricht im Urteil vom 7. Februar 1991, Rönfeldt (C‑227/89, Slg. 1991, I‑323, Randnr. 29), von „in das nationale Recht eingeführte Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten“. Költzsch, M., „Eine Entscheidung des EuGH und ihre Folgen für das internationale Sozialrecht – Zum Rönfeldt-Urteil des EuGH“, Die Sozialgerichtsbarkeit, 1992, S. 593, schließt aus diesem Leitsatz des Urteils Rönfeldt, dass der Gerichtshof die Sozialversicherungsabkommen dem innerstaatlichen Recht der jeweils beteiligten Staaten zuordnet. Dies sei nach deutschem Rechtsverständnis auch zutreffend, da dem deutschen Grundgesetz die dualistische Theorie hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht zugrunde liege.
45 – Eichenhoffer, E., Europäisches Sozialrecht, a. a. O. (Fn. 3), Art. 2, Randnr. 6, weist darauf hin, dass eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts sei. Dieses Erfordernis gelange in der Formulierung in Art. 2 Abs. 2 zum Ausdruck, wonach diese Voraussetzung für Personen gelte, „für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten“. Diese Voraussetzung sei dahin zu verstehen, dass eine Anwendung der Vorschriften über die Koordination von Leistungen der sozialen Sicherheit nur auf grenzüberschreitende Sachverhalte in Betracht komme.
46 – Urteil vom 11. Oktober 2001, Khalil (C‑95/99, Slg. 2001, I‑7413, Randnrn. 68 und 69).
47 – Im Urteil vom 10. Mai 2001, Rundgren (C‑389/99, Slg. 2001, I‑3731, Randnr. 35), stellte der Gerichtshof fest, dass eine Person in den Schutzbereich der Verordnung Nr. 1408/71 einbezogen ist, die in einem Mitgliedstaat wohnte, ohne dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern statt dessen eine Pension als Ruhestandsbeamter aus einem anderen Mitgliedstaat bezog.
48 – ABl. 1994, L 1, S. 3
49 – Siehe Urteil Kauer, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 3.
50 – Urteile Spruyt, in Fn. 18 angeführt, Randnrn. 18 f., Jauch, in Fn. 13 angeführt, Randnr. 21, und Hosse, in Fn. 19 angeführt, Randnrn. 24 und 25.
51 – Urteil Tinelli, in Fn. 11 angeführt, Randnr. 7.
52 – Das deutsche Fremdrentenrecht gilt für die Renten- und Unfallversicherung. Es findet seine Rechtsgrundlage heute im FRG. Dieses löste das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FAG) ab. Eichenhoffer, E., Handbuch des Sozialversicherungsrechts (hrsg. von Schulin, B.), Band 3, München 1999, § 76, Randnr. 51, weist darauf hin, dass, während das FAG noch die Vertriebenen durch deutsche Zeiten und Anwartschaften von dem jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Verlust im Vertreibungsstaat zu entschädigen bezweckte, das FRG nach den Absichten des deutschen Gesetzgebers von dem Bestreben um Eingliederung der Vertriebenen geprägt sei: Die Vertriebenen sollten – ungeachtet ihrer individuellen und von den sozialpolitischen Gegebenheiten ihres Heimatstaats abhängigen sozialversicherungsrechtlichen Stellung – nicht primär für die vertreibungsbedingten Nachteile entschädigt, sondern in Deutschland sozialversicherungsrechtlich so gestellt werden, wie sie ständen, wenn sie ihr Versicherungsleben statt in den Vertreibungsgebieten in Deutschland verbracht hätten. Aus diesem Grund sind Zeiten, die Personen in Vertreibungsgebieten zurückgelegt haben, nach § 15 FRG als Beitragszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung zu integrieren. Der Autor folgert daraus, dass das FRG zwar noch auf dem Gedanken der Entschädigung beruhe, es jedoch um den Gedanken der Eingliederung ergänzt und von diesem beherrscht werde.
53 – Urteil Jauch (in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 32 und 33).
54 – § 291b SGB VI (Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen) lautet: „Der Bund erstattet den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.“ Die Vorschrift betrifft die von der Rentenversicherung zu erbringenden Leistungen nach dem Fremdrentenrecht und damit einen bestimmten Teil der nicht beitragsgedeckten – oder versicherungsfremden – Leistungen, die der Rentenversicherung zur Last fallen (siehe dazu Finke, H., SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung einschließlich Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet, 3. Band, Lieferung 4/06, § 291b, Randnr. 1).
55 – Urteile Snares, in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 33, 42 und 43, Partridge, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 34, Leclere und Deaconescu, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 32, und Skalka, in Fn. 12 angeführt, Randnr. 25.
56 – Als kennzeichnend für die Sozialhilfe hat der Gerichtshof die Gewährung der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Leistung unabhängig von der Zurücklegung von Zeiten beruflicher Tätigkeit, der Versicherungszugehörigkeit oder der Beitragszahlung erachtet. Vgl. Urteil Newton, in Fn. 4 angeführt, Randnr. 13.
57 – In ihren Schlussanträgen vom 20. Oktober 2005 in der Rechtssache Hosse (in Fn. 19 angeführt, Nr. 30) erklärte Generalanwältin Kokott mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Vorschriften, die Ausnahmen von der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit vorsehen, eng auszulegen seien. Diese Auslegungsmaxime gelte erst recht, wenn eine Ausnahmevorschrift wie Art. 4 Abs. 2b der Verordnung Nr. 1408/71 sogar dazu führe, dass die Verordnung insgesamt unanwendbar sei. Folglich müssen neben der Erwähnung einer Leistung in Anhang II Teil III der Verordnung folgende materielle Voraussetzungen kumulativ gegeben sein, um eine Leistung gemäß Art. 4 Abs. 2b vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen: Die Leistung ergibt sich aus Rechtsvorschriften, deren Geltung auf einen Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats beschränkt ist, die Leistung wird beitragsunabhängig gewährt und hat den Charakter einer Sonderleistung. Vgl. Urteile Jauch, in Fn. 13 angeführt, Randnr. 21, und Hosse, in Fn. 19 angeführt, Randnr. 25. Fuchs, M., a. a. O. (Fn. 9), Art. 4, Randnr. 27, weist darauf hin, dass die in Art. 4 Abs. 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich im Wohnstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften gewährt werden, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind.
58 – Sowohl aus den Art. 6, 7 und 8 der Verordnung Nr. 1408/71 wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 8 nur die Abkommen betrifft, die die Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung miteinander schließen. Vgl. dazu die Urteile vom 28. April 1994, Hoorn (C‑305/92, Slg. 1994, I‑1525, Randnr. 19), und vom 2. August 1993, Grana-Novoa (C‑23/92, Slg. 1993, I‑4505, Randnr. 22).
59 – Vgl. Urteil Rönfeldt, in Fn. 43 angeführt, Randnr. 23. Dieses Urteil stellt die Weiterentwicklung einer frühen Rechtsprechung (insbesondere der Urteile Petroni in Fn. 17 angeführt, Randnr. 13, De Jong, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 15, und Dammer, in Fn. 17 angeführt, Randnr. 21) dar, wonach der Zweck der Art. 48 bis 51 EWG-Vertrag verfehlt würde, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlören, die ihnen jedenfalls die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern. Der Gerichtshof zog ferner die Konsequenz aus dem Urteil vom 9. Juli 1980, Gravina (807/79, Slg. 1980, 2205, Randnr. 7), in dem er aus dieser Überlegung folgerte, dass die Anwendung der Gemeinschaftsregelung keine Verringerung der nach dem Recht eines Mitgliedstaats gewährten Leistungen zur Folge haben könne. Kessler, F., „Pensions d’invalidité de droit communautaire et conventions bilatérales de sécurité sociales – des précisions“, Revue de droit sanitaire social, Januar-März 1996, S. 148, ist der Auffassung, dass der Gerichtshof hier eine Art „Günstigkeitsprinzip“ im Fall einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 und einem bilateralen Sozialversicherungsabkommen anwendet.
60 – Urteil Rönfeldt, in Fn. 44 angeführt.
61 – Urteil vom 9. November 1995, Thévenon (C‑475/93, Slg. 1995, I‑3813, Randnr. 26).
62 – Urteil vom 9. Oktober 1997, Naranjo Arjona u. a. C‑31/96, C‑32/96 und C‑33/96, Slg. 1997, I‑5501, Randnr. 27).
63 – Urteil vom 17. Dezember 1998, Grajera Rodriguez (C‑153/97, Slg. 1998, I-8645).
64 – Angeführt in Fn. 61, Randnr. 26.
65 – Urteile Naranjo Arjona, Randnr. 29, und Grajera Rodriguez, in Fn. 63 angeführt, Randnr. 29.
66 – Urteile vom 7. Juni 1973, Walder (82/72, Slg. 1973, 599, Randnrn. 6 und 7), und Thévenon, in Fn. 61 angeführt, Randnr. 15.
67 – Hingegen kann der Zweck dieser Rechtsprechung nicht darin bestehen, Arbeitnehmern alle nur erdenklichen Vergünstigungen aus Sozialversicherungsabkommen und den nationalen Rechtsordnungen zu gewähren. Van Raepenbusch, S., „Les rapports entre le règlement (C.E.E.) N° 1408/71 et les conventions internationales dans le domaine de la sécurité sociale des travailleurs circulant à l´intérieur de la Communauté“, Cahiers de droit européen, 1991, S. 466, gibt z. B. zu bedenken, auch wenn anerkannt sei, dass Art. 42 EG dem Rat im Rahmen seiner gesetzgeberischen Tätigkeit nicht gestatte, Arbeitnehmern bereits zugesprochene Rechte zu entziehen, bestehe der vorrangige Zweck von Art. 42 EG darin, die herkömmlichen Systeme durch einen Mechanismus der Koordinierung der nationalen Sozialsicherungssysteme zu ersetzen, um die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft zu gewährleisten. Ottevaere, A., „Le règlement 1408/71 et les conventions de sécurité sociale: suite et fin des incertitudes – l’arrêt Thévenon“, Revue belge de sécurité sociale, 1996, S. 849, erkennt die Gefahr, dass der Arbeitnehmer zwischen der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 und der bilateralen Sozialversicherungsabkommen wählt, um für sich die gewünschten Vergünstigungen zu beanspruchen. Der Autor begrüßt daher die Präzisierung der Rönfeldt‑Rechtsprechung im Urteil Thévenon.
68 – Urteil vom 30. April 1996, Boukhalfa (C‑214/94, Slg. 1996,I-2253, Randnr. 15). Diese Rechtssache betraf eine belgische Staatsangehörige, die bei der Deutschen Botschaft in Algier als Ortskraft in der Passstelle beschäftigt und bereits vor Begründung ihres Arbeitsverhältnisses vor Ort in Algerien ansässig war. Die Klägerin hatte Gleichbehandlung mit den deutschen Ortskräften verlangt, was von der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung abgelehnt worden war, Gemeinschaftsrecht könne wegen fehlender territorialer Anwendbarkeit nicht herangezogen werden. Der Gerichtshof erinnerte indessen daran, dass nach der Rechtsprechung Gemeinschaftsvorschriften auf eine außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ausgeübte Berufstätigkeit anwendbar sind, wenn das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zum Gemeinschaftsgebiet behält. Dieser Grundsatz ist so zu verstehen, dass er auch für Fälle gilt, in denen das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zum Recht eines Mitgliedstaats und damit zu den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechts besitzt. Der Gerichtshof stellte infolgedessen fest, dass in Fällen wie dem der Klägerin das Gemeinschaftsrecht und damit das in den genannten Gemeinschaftsbestimmungen niedergelegte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich aller Aspekte des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist, die das Recht eines Mitgliedstaats regelt.
69 – Urteil Rundgren, in Fn. 47 angeführt, Randnr. 35. Diese Rechtssache betraf einen schwedischen Beamten im Ruhestand, der eine Beamtenpension aus Schweden bezog und sich in Finnland niederließ, noch bevor die Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Staat in Kraft trat. Der Gerichtshof erklärte, dass das Ausscheiden von Herrn Rundgren aus dem Erwerbsleben und sein Umzug von Schweden nach Finnland vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 den Betroffenen in Finnland nicht vom zeitlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließen konnte. Entscheidend war offenbar dabei, dass der Betroffene eine Beamtenpension aus einem anderen Mitgliedstaat bezog. Infolgedessen erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1408/71 auf diesen Fall für anwendbar.
70 – Urteil Elsen, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 33; ähnlich Urteile Decker, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 23, Kohll, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 19, Martínez Sala, in Fn. 33 angeführt, Randnr. 33, und Kauer, in Fn. 32 angeführt, Randnr. 45.
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