Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C‑37/05)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG geänderten Fassung – Umweltverträglichkeitsprüfung – Genehmigungen ohne Prüfung)
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung – Ohne Umweltverträglichkeitsprüfung erteilte Genehmigungen
Tenor:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung verstoßen, dass es die Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
Full & Egal Universal Law Academy