Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Deutschland
(Rechtssache C‑43/05)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Nicht fristgerechte Umsetzung“)
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Zu berücksichtigende Lage – Lage bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16)
Tenor:
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt, indem sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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