Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. Mai 2006 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑122/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/87/EG – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Sachlage – Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (Randnr. 5)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32)
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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