Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 23. Februar 2006, Kommission / Österreich
(Rechtssache C-133/05)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/78/EG – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Nicht fristgemäße Umsetzung“)
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den erseheneGerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen vn Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16)
Tenor:
Die Republik Österreich hat dadurch ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verletzt, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um auf Bundesebene den Bestimmungen über die Diskriminierung wegen Behinderung und auf Landesebene mit Ausnahme der Länder Wien und Niederösterreich allen Bestimmungen der Richtlinie nachzukommen.
Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.
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