Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2006 – Kommission/Italien
(Rechtssache C-161/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 –Kontrollregelung im Fischereisektor – Unterbliebene Übermittlung von Angaben zu Art und Menge der angelandeten Fische“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 10)
2. Mitgliedstaaten – Gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 12)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) – Unterbliebene Übermittlung von Angaben zu Art und Menge der gefangenen Fische
Tenor
1.
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 15 Absatz 4 und 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik verstoßen, dass sie die in diesen Vorschriften vorgesehenen Angaben für die Jahre 1999 und 2000 nicht übermittelt hat.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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