Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Januar 2007 – Kommission/Irland
(Rechtssache C‑175/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht – Vermiet- und Verleihrecht – Ausschließliches öffentliches Verleihrecht – Ausnahme – Vergütung als Voraussetzung – Befreiung – Umfang“
Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 92/100 – Vergütung der Urheber beim öffentlichen Verleih (Richtlinie 92/100 des Rates, Art. 1 und 5) (vgl. Randnr. 32 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verletzung der Art. 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) – Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht – Umfang
Tenor
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass es alle Kategorien von öffentlichen Verleiheinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie von der Pflicht befreit hat, den Urhebern für das Verleihen eine Vergütung zu zahlen.
Irland trägt die Kosten.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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