Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Italien
(Rechtssache C-198/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/100/EWG – Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums – Öffentliches Verleihrecht – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 16)
2. Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet‑ und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 92/100 (Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 1 und 5) (vgl. Randnr. 21 und Tenor)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Artikel 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) – Ausnahme vom ausschließlichen öffentlichen Verleihrecht – Tragweite
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, dass sie alle Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihs im Sinne dieser Richtlinie vom öffentlichen Verleihrecht ausgenommen hat.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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