Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 – Kommission/Österreich
(Rechtssache C-226/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 96/82/EG – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Unvollständige Umsetzung der Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b, 11, 12 und 24 Absatz 1 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10, S. 13)
Tenor
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist
– für den Bereich des Schieß- und Sprengmittelgesetzes des Bundes sowie des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes des Landes Salzburg keine Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen,
– Artikel 11 der Richtlinie in den Ländern Salzburg, Steiermark und Tirol nicht umgesetzt,
– Artikel 12 der Richtlinie im Land Oberösterreich nicht umgesetzt und
– Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie in den Ländern Oberösterreich, Salzburg und Tirol nicht umgesetzt hat.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
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