Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 9. März 2006 – Kommission / Luxemburg
(Rechtssache C‑310/05)
(„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats − Richtlinie 2001/95/EG − Allgemeine Produktsicherheit − Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist“)
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand:
: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) nachzukommen
Tenor:
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
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