Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 – Kommission/Italien
(Rechtssache C-360/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/96/EG – Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Nicht fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51)
Tenor
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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