Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juli 2008 – Kommission/Italien
(Rechtssache C‑371/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/50/EWG – Art. 11 und 15 Abs. 2 – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua (Italien) – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung“
Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge – Richtlinie 92/50 – Geltungsbereich – Öffentlicher Auftraggeber, der neben einer oder mehreren privaten Einrichtungen am Kapital einer rechtlich von ihm verschiedenen Gesellschaft beteiligt ist (Richtlinie 92/50 des Rates) (vgl. Randnrn. 22, 24, 26, 29-33)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 11 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) – Erteilung des Zuschlags für Informatikdienstleistungen der Gemeinde Mantua – Unmittelbare Zuschlagserteilung ohne vorherige Vergabebekanntmachung
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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