Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 14. Dezember 2006 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑390/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 – Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnrn. 9, 14, 18)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Artikel 16 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) – Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung geregelter Stoffe – Nichtfestlegung der Mindestanforderungen für die Befähigung des verantwortlichen Personals – Fehlende Mitteilung der das erforderliche Befähigungsniveau betreffenden Programme an die Kommission
Tenor
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 Absätze 5 und 6 sowie Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das mit der Rückgewinnung, dem Recycling, der Aufarbeitung und Zerstörung der Stoffe betraut ist, die zum Abbau der Ozonschicht führen, nicht erlassen hat, dass sie der Kommission nicht spätestens am 31. Dezember 2001 einen Bericht vorgelegt hat, der Angaben über die verfügbaren Einrichtungen sowie die Mengen bereits verwendeter geregelter Stoffe enthält, die zurückgewonnen, recycliert, aufgearbeitet oder zerstört worden sind, und dass sie nicht alle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, die dafür erforderlich sind, dass die ortsfesten Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft werden.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
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