Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juli 2007 – Kommission/Griechenland
(Rechtssache C‑399/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 93/38/EWG – Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks – Voraussetzungen für die Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren“
1. Rechtsangleichung – Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnr. 22)
2. Rechtsangleichung – Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnrn. 28, 35, 45)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) – Zulassung zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren von zwei Gesellschaften, die weder die Bedingungen der Ausschreibung noch diejenigen des Lastenhefts erfüllen – Errichtung und Inbetriebnahme eines Wärmekraftwerks in Lavrio
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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