Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Januar 2007 – Kommission/Vereinigtes Königreich
(Rechtssache C‑405/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 91/271/EWG –Umweltbelastungen – Behandlung von kommunalem Abwasser – Fehlen von Maßnahmen, mit denen eine angemessene Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden gewährleistet werden soll“
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 7)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) – Versäumnis, für eine angemessene Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden zu sorgen
Tenor
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um zu gewährleisten, dass kommunales Abwasser aus den Gemeinden Bangor, Brighton, Broadstairs, Carrickfergus, Coleraine, Donaghadee, Larne, Lerwick, Londonderry, Margate, Newtonabbey, Omagh und Portrush bis zum 31. Dezember 2000 einer angemessenen Behandlung unterzogen wird.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
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