Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. März 2007 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑423/05)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Abfallbewirtschaftung – Richtlinien 75/442/EWG und 1999/31/EG – Illegale oder unkontrollierte Deponien“
Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32) und gegen Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) – Fehlen der erforderlichen Maßnahmen zur Schließung oder Nachrüstung illegaler oder unkontrollierter Deponien
Tenor
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und aus Art. 14 Buchst. a, b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Beachtung dieser Bestimmungen sicherzustellen.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
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