Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Entorn / Kommission
(Rechtssache C‑162/05 P)
(Rechtsmittel – EAGFL – Finanzielle Beteiligung an einem Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Zuchttechniken für die Sumacherzeugung – Streichung der finanziellen Beteiligung)
1. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) (vgl. Randnrn. 42-44)
2. Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Überprüfung der Beurteilung des Beweismaterials durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 66 § 1) (vgl. Randnr. 49)
3. Verfahren – Beweisaufnahme (vgl. Randnrn. 55-56)
4. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung (Artikel 6 EU) (vgl. Randnrn. 59-60)
5. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 65, 68)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. Januar 2005 in der Rechtssache T‑141/01 (Entorn/Kommission), mit dem ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission über die Streichung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, die der Rechtsmittelführerin für ein Demonstrationsvorhaben zur Einführung neuer Zuchttechniken für die Sumacherzeugung gewährt worden war, zurückgewiesen wurde
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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