Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. März 2006 – Correia de Matos / Kommission
(Rechtssache C-200/05 P)
(„Rechtsmittel – Formerfordernisse – Vertretung durch einen Rechtsanwalt – Unzulässigkeit“)
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 3 und 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 37 § 1, 38 § 3 und 58) (vgl. Randnrn. 10-13)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. Februar 2005 in der Rechtssache T‑454/04 (Correia de Matos/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung der gegen die Portugiesische Republik gerichteten Beschwerde des Klägers über die Weigerung der Gerichte dieses Mitgliedstaats, zuzulassen, dass ein Kläger sich vor ihnen selbst vertritt, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgewiesen worden ist.
Tenor:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Rechtssache wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
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