Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 2. Februar 2006, Papoulakos / Italien und Kommission
(Rechtssache C-215/05 P)
(„Rechtsmittel – Artikel 119 der Verfahrensordnung – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“)
Rechtsmittel – Rechtsmittelgründe – Keine Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c (vgl. Randnrn. 7-10)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 26. November 2001 in der Rechtssache T‑248/01 (Papoulakos / Italien und Kommission), mit dem die Klage von Herrn Papoulakos wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts, soweit sie gegen die Italienische Republik gerichtet ist, und als offensichtlich unzulässig und offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend, soweit sie gegen die Kommission gerichtet ist, abgewiesen worden ist.
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt seine eigenen Kosten.
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