Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 6. April 2006 – Halbritter
(Rechtssache C‑227/05)
„Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung – Richtlinie 91/439/EWG – Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine – Mit einer Sperrfrist für den Neuerwerb verbundener Entzug der Fahrerlaubnis in einem ersten Mitgliedstaat – Nach Ablauf der Sperrfrist in einem zweiten Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein – Anerkennung und Umschreibung dieses Führerscheins in dem ersten Mitgliedstaat – Nach den nationalen Rechtsvorschriften obligatorische Vorlage eines Berichts über die Fahreignung“
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Führerschein – Richtlinie 91/439 (Richtlinie 91/439 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4) (vgl. Randnrn. 29, 32, 39, Tenor 1-2)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München – Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) – Ablehnung der Anerkennung oder Umschreibung eines nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins gegenüber einem Inhaber, dem der nationale Führerschein wegen des Gebrauchs von Betäubungsmitteln entzogen worden war – Verpflichtung, sich Eignungstests zu unterziehen
Tenor
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
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