Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 27. April 2006 – L’Oréal/HABM
(Rechtssache C-235/05 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b – Ähnlichkeit zwischen zwei Marken – Verwechslungsgefahr – Gemeinschaftsmarkenanmeldung FLEXI AIR – Ältere Gemeinschaftsmarke FLEX – Zurückweisung der Anmeldung“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 38-47)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. März 2005 in der Rechtssache T‑112/03 (L’Oréal/HABM), mit dem die Klage der Anmelderin der Gemeinschaftswortmarke „FLEXI AIR“ für Waren der Klasse 3 auf Aufhebung der Entscheidung R 396/2001-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 15. Januar 2003 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, mit der die Anmeldung auf Widerspruch der Inhaberin von nationalen Wortmarken „FLEX“ für Waren der Klassen 3 und 34 zurückgewiesen worden war, abgewiesen wurde
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die L’Oréal SA trägt die Kosten.
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