Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Juni 2006 – Creative Technology/HABM
(Rechtssache C‑314/05 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ‚PC WORKS‘ – Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke ‚W WORK PRO‘ – Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 31-32, 37-39)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung des dem Gericht unterbreiteten Sachverhalts durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 35-36)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 25. Mai 2005 in der Rechtssache T‑352/02 (Creative Technology/HABM), mit dem eine Klage des Anmelders der Gemeinschaftsmarke „PC WORKS“ für Waren der Klasse 9 auf Aufhebung der Entscheidung R 265/2001‑4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 4. September 2002 als unbegründet abgewiesen wurde; die Beschwerdekammer hatte die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung der Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarke „W WORK PRO“ für Waren der Klassen 9 zurückgewiesen
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Creative Technology Ltd trägt die Kosten.
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