Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2007 – Olsen/Kommission
(Rechtssache C‑320/05 P)
„Rechtsmittel − Staatliche Beihilfen − Seeverkehr − Seekabotage − Bestehende Beihilfen − Neue Beihilfen − Beihilfen, die für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können − Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse − Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 47, 69-70)
2. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 48-50)
3. Rechtsmittel – Gründe – Überprüfung der Weigerung des Gerichts, eine Beweisaufnahme anzuordnen, durch den Gerichtshof – Umfang (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1) (vgl. Randnrn. 63-64)
4. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Zulässigkeit (vgl. Randnr. 111)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2005, Olsen/Kommission (T‑17/02), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe NN 48/2001 − Spanien − Beihilfen für die Reederei Trasmediterránea (ABl. 2002, C 96, S. 4) abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Fred Olsen, S.A. trägt die Kosten.
3.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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