Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Februar 2006, Vounakis / Kommission
(Rechtssache C‑322/05 P)
(„Rechtsmittel – Beamte – Beförderung – Artikel 90 Absatz 2 des Statuts – Beschwerde − Fristen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“)
Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde (Beamtenstatut, Artikel 25 Absatz 3 und 90 Absatz 2) (vgl. Randnrn. 21, 24)
Gegenstand:
: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 2. Juni 2005 in der Rechtssache T‑326/03 (Vounakis/Kommission), mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger im Beförderungsjahr 2002 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern, als unzulässig abgewiesen worden ist
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Verfahrens.
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