Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 1. Juni 2006 – Plus Warenhandelsgesellschaft/HABM
(Rechtssache C‑324/05 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Verwechslungsgefahr – Anmeldung einer Wortbildmarke mit dem Wortelement ‚Turkish Power‘ – Widerspruch des Inhabers der Wortmarke POWER – Zurückweisung des Widerspruchs – Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet“
1. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Würdigung der Beweismittel durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Artikel 225 EG; Satzung des Gerichtshofes, Artikel 58) (vgl. Randnrn. 28-29)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Juni 2005 in der Rechtssache T‑34/04 (Plus Warenhandelsgesellschaft/HABM) mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM abgewiesen wurde; die Beschwerdekammer hatte die von der Klägerin als Inhaberin der Marke „POWER“ gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anmeldung der Bildmarke „Turkish Power“ erhobene Beschwerde ihrerseits zurückgewiesen – Gefahr von Verwechslungen der Marken
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Plus Warenhandelsgesellschaft mbH trägt die Kosten.
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