Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Oktober 2006 – Schmidt-Brown/Kommission
(Rechtssache C‑365/05 P)
„Rechtsmittel – Beamte – Beistandspflicht – Ablehnung des Antrags auf finanziellen Beistand im Rahmen einer bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhobenen Verleumdungsklage“
Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt (Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 119; Beamtenstatut, Artikel 24) (vgl. Randnrn. 61, 68, 78-82)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 5. Juli 2005, Schmidt-Brown/Kommission (T‑387/02), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. April 2002 abgewiesen hat, den Antrag der Rechtsmittelführerin u. a. auf finanziellen Beistand durch dieses Organ im Rahmen einer Verleumdungsklage abzulehnen, die die Rechtsmittelführerin beim High Court of Justice (England & Wales) gegen eine Gesellschaft erhoben hatte
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Frau Schmidt-Brown trägt die Kosten.
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