Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. April 2006 - Gisti/Kommission
(Rechtssache C-408/05 P)
„Rechtsmittel – Weigerung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eine Beschwerde gegen die italienischen Behörden zu prüfen – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen (Artikel 226 EG und Artikel 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 10-16, 22)
2. Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang (vgl. Randnrn. 26-27)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 6. September 2005 in der Rechtssache T-209/05 (Gisti/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. März 2005, mit der die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG gegen die Italienische Republik abgelehnt wurde, abgewiesen hat
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Groupe d’information et de soutien des immigrés (GISTI) trägt ihre eigenen Kosten.
Full & Egal Universal Law Academy