16.2.2013
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/25
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2012 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-44/05 RENV)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Aufhebung der Befreiung der Bediensteten eines Organs von gerichtlicher Verfolgung wegen mündlicher und schriftlicher Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens - Ernennung auf die Stelle eines Referatsleiters - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungsklage - Rechtsschutzinteresse des abgelehnten Bewerbers - Rechtskraft - Verfahrensfehler - Abwägung der bestehenden Interessen - Schadensersatzklage - Durch einen Rechtsverstoß entstandener immaterieller Schaden)
2013/C 46/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. A. Lödler und H. Tettenborn)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Verweisung nach Aufhebung — Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, und Schadensersatzantrag (vorher T-225/05)
Tenor des Urteils
1.
Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung von gerichtlicher Verfolgung, die den Bediensteten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache F-44/05, Strack/Kommission, zugutekommt, wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Der Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Besetzung der Stelle und überlanger Dauer des vorgerichtlichen Verfahrens wird als unbegründet zurückgewiesen.
3.
Die Entscheidung über die Ernennung von Herrn A und die Entscheidung vom 19. November 2004, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgelehnt hat, werden aufgehoben.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen Strack/Kommission, F-44/05, Kommission/Strack, T-526/08 P, und Strack/Kommission, F-44/05 RENV, sowie die Herrn Strack in diesen Rechtssachen entstandenen Kosten.
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