3.7.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 179/30
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Boliden u. a./Kommission
(Rechtssache T-19/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Fortgesetzte und vielgestaltige Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verjährung - Zusammenarbeit)
2010/C 179/49
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Boliden AB (Stockholm, Schweden), Outokumpu Copper Fabrication AB, ehemals Boliden Fabrication AB (Västerås, Schweden), Outokumpu Copper BCZ SA, ehemals Boliden Cuivre & Zinc SA (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Wetter und O. Rislund, dann Rechtsanwälte C. Wetter und M. Johansson)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier und S. Noë)
Gegenstand
Erstens Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 1 Buchst. a bis c der Entscheidung K(2004) 2826 der Kommission vom 3. September 2004 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.069 — Kupfer-Installationsrohre), soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerinnen sich zwischen dem 1. Juli 1995 und 27. August 1998 sowie zwischen dem 10. Dezember 1998 und 7. Oktober 1999 an einer Zuwiderhandlung beteiligt haben, zweitens Antrag auf Herabsetzung der in dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße, und drittens eine Widerklage der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.
3.
Die Boliden AB, die Outokumpu Copper Fabrication AB und die Outokumpu Copper BCZ SA tragen ihre eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.
4.
Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 82 vom 2.4.2005.
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