9.7.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 204/20
Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011 — NLG/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-109/05 und T-444/05) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Berufsgeheimnis - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Dokumente, die aus einem Mitgliedstaat stammen)
2011/C 204/34
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG), vormals Navigazione Libera del Golfo SpA, mit Sitz in Neapel, Italien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ravenna und A. Abate)
Beklagte: Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und V. Di Bucci als Bevollmächtigte
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik, zunächst vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten und M. Fiorilli, avvocato dello Stato, dann durch M. Fiorilli und R. Adam als Bevollmächtigten und schließlich durch I. Bruni, avvocato dello Stato (Rechtssache T-444/05); Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte (Rechtssache T-444/05); Caremar SpA mit Sitz in Neapel (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. M. Roberti, A. Franchi und G. Bellitti, dann Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego) (Rechtssachen T-109/05 und T-444/05)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission D(2005) 997 vom 3. Februar 2005 und D(2005) 9766 vom 12. Oktober 2005, mit der diese der Klägerin den Zugang zu bestimmten Daten verweigert hat, die in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29) nicht enthalten sind
Tenor
1.
Die Entscheidung D (2005) 997 der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Zugang zu den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten der Caremar SpA für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten verweigert.
2.
Die Klage in der Rechtssache T-109/05 wird im Übrigen abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG); diese trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T-109/05.
4.
Caremar trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-109/05.
5.
Die Entscheidung D(2005) 9766 der Kommission vom 12. Oktober 2005 wird für nichtig erklärt.
6.
Die Europäische Kommission trägt die Kosten in der Rechtssache T-444/05.
7.
Die Italienische Republik, der Rat der Europäischen Union und Caremar tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 106 vom 30.4.2005.
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