21.11.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 282/35
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2009 — Hoechst/Kommission
(Rechtssache T-161/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Verhältnismäßigkeit - Kooperation - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Akteneinsicht - Bericht des Anhörungsbeauftragten - Abstellungsverfügung)
2009/C 282/64
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Hoechst GmbH, vormals Hoechst AG (Frankfurt am Main, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und U. Itzen, sodann Rechtsanwälte M. Klusmann, U. Itzen und S. Thomas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Amato und M. Schneider, dann durch A. Bouquet und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung C(2004)4876 endgültig der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/37.773 — MCAA) gegen die Hoechst AG verhängte Geldbuße wird auf 66,627 Mio. Euro festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005.
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