17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/36
Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Bundesverband deutscher Banken/Kommission
(Rechtssache T-163/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Übertragung öffentlichen Vermögens auf die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - Entscheidung, mit der die Beihilfe für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Begründungspflicht)
2010/C 100/54
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Bundesverband deutscher Banken e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Niemeyer, K.-S. Scholz und J.-O. Lenschow)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und T. Scharf)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt J. Witting), Land Hessen (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H.-J. Freund und M. Holzhäuser, dann Rechtsanwälte H.-J. Freund und S. Lehr), und Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Freund)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/742/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (ABl. 2006, L 307, S. 159)
Tenor
1.
Die vom Bundesverband deutscher Banken e. V. der Erwiderung beigefügten Anlagen 9 und 10 werden aus den Akten entfernt.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Der Bundesverband deutscher Banken trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes Hessen und der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale.
4.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005.
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