10.1.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 6/20
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2008 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-185/05) (1)
(Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst der Europäischen Union - Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG - Klage eines Mitgliedstaats, die zum einen gegen eine Entscheidung der Kommission gerichtet ist, die Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene in Deutsch, Englisch und Französisch zu veröffentlichen, und zum anderen gegen eine in diesen drei Sprachen veröffentlichte Stellenausschreibung der Kommission zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin des OLAF - Zulässigkeit - Klagefrist - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Art. 12 EG, 230 EG und 290 EG - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d und 27 des Statuts - Diskriminierungsverbot)
(2009/C 6/40)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Bevollmächtigte: I. Braguglia und M. Fiorilli, avvocati dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Cimaglia und P. Aalto)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: F. Díez Moreno, abogado del Estado), Republik Lettland (Bevollmächtigte: zunächst E. Balode-Buraka, dann L. Ostrovska)
Gegenstand
Nichtigerklärung zum einen der von der Kommission in ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 erlassenen Entscheidung, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt der Europäischen Union während eines Zeitraums, der grundsätzlich zum 1. Januar 2007 enden soll, in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden, und zum anderen der Stellenausschreibung KOM/2005/335 zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin (Besoldungsgruppe A* 15/A* 16) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die von der Kommission am 9. Februar 2005 veröffentlicht wurde (ABl. C 34 A, S. 3)
Tenor
1.
Die von der Kommission in ihrer 1678. Sitzung vom 10. November 2004 erlassene Entscheidung, dass die externen Ausschreibungen von Stellen der höheren Führungsebene im Amtsblatt der Europäischen Union während eines Zeitraums, der zum 1. Januar 2007 enden soll, in Deutsch, Englisch und Französisch veröffentlicht werden, wird für nichtig erklärt.
2.
Die Stellenausschreibung KOM/2005/335 zur Besetzung der Stelle des Generaldirektors/der Generaldirektorin (Besoldungsgruppe A* 15/A* 16) des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die von der Kommission am 9. Februar 2005 veröffentlicht wurde (ABl. C 34 A, S. 3), wird für nichtig erklärt.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 155 vom 25.6.2005.
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