24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/21
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-211/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten von Unternehmen, die neu zur Notierung an der Börse zugelassen werden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs)
2009/C 256/36
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch I. Braguglia, dann durch R. Adam und schließlich durch I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. 2006, L 94, S. 42)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 182 vom 23.7.2005.
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