24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/21
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2009 — AceaElectrabel/Kommission
(Rechtssache T-303/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zum Bau eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit)
2009/C 256/37
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: AceaElectrabel Produzione SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola, C. Bazoli und F. D’Alessandri)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Electrabel (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Merola und C. Bazoli)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG der Kommission vom 16. März 2005 über das Staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244, S. 8)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten.
3.
Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind.
(1) ABl. C 257 vom 15.10.2005.
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