14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/33
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2010 — AstraZeneca/Kommission
(Rechtssache T-321/05) (1)
(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Definition des Marktes - Erheblicher Wettbewerbsdruck - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung - Irreführende Darstellungen - Widerruf von Arzneimittelzulassungen - Hindernisse für das Inverkehrbringen von Generika und für Paralleleinfuhren - Geldbußen)
2010/C 221/52
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden) und AstraZeneca plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Brealey, QC, M. Hoskins, D. Jowell, Barristers, F. Murphy, G. Sproul, I. MacCallum und C. Brown, Solicitors, dann M. Brealey, M. Hoskins, D. Jowell, F. Murphy und C. Brown, schließlich M. Brealey, M. Hoskins, D. Jowell und F. Murphy)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und A. Whelan, dann F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Van Kerckhove)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca)
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) wird für nichtig erklärt, soweit der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc darin zur Last gelegt wird, dadurch gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen zu haben, dass sie für Losec in Kapselform den Widerruf der Zulassung in Dänemark und Norwegen parallel zur Rücknahme von Losec in Kapselform und zur Inverkehrbringung der Losec MUPS-Tabletten in diesen beiden Ländern beantragten, und dabei davon ausgegangen wird, dass diese Handlungen geeignet gewesen sind, Paralleleinfuhren von Losec-Tabletten in diese Länder zu beschränken.
2.
Die in Art. 2 dieser Entscheidung gegen die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße wird auf 40 250 000 Euro und die in diesem Artikel gegen die AstraZeneca AB verhängte Geldbuße wird auf 12 250 000 Euro festgesetzt.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc tragen 90 % ihrer eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme von deren mit der Streithilfe der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) zusammenhängenden Kosten.
5.
Die EFPIA trägt ihre eigenen Kosten.
6.
Die Kommission trägt ihre eigenen mit der Streithilfe der EFPIA zusammenhängenden Kosten sowie 10 % ihrer übrigen Kosten und 10 % der Kosten der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc.
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
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