16.5.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 113/31
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2009 — TF1/Kommission
(Rechtssache T-354/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Finanzierung von France Télévisions durch die Rundfunkgebühr - Laufende Kontrolle bestehender Beihilferegelungen - Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen - Vom Mitgliedstaat eingegangene Verpflichtungen, die von der Kommission akzeptiert werden - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Rechtsnatur der angefochtenen Handlung - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Urteil Altmark)
2009/C 113/62
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A.-L. Vendrolini) und France Télévisions SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und D. Tayar)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2005) 1166 final der Kommission vom 20. April 2005 betreffend die France Télévisions gewährte Beihilfe (Beihilfe E 10/2005 [ex C 60/1999] — Frankreich, Rundfunkgebühr)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und die der France Télévisions SA.
3.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 315 vom 10.12.2005.
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