24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/22
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. September 2009 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-368/05) (1)
(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - Kontrolle der Almfutterflächen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Begründungspflicht - Art der angewandten finanziellen Berichtigung - Extrapolation der Mängelfeststellungen)
2009/C 256/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Dossi, dann H. Dossi und C. Pesendorfer und schließlich C. Pesendorfer und A. Hable als Bevollmächtigte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Erlbacher)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit sie bestimmte von der Republik Österreich getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Republik Österreich trägt die Kosten.
(1) ABl. C 296 vom 26.11.2005.
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