25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/18
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008 — MyTravel/Kommission
(Rechtssache T-403/05) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Dokumente über die Entscheidungen der Kommission zu Zusammenschlüssen)
(2008/C 272/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MyTravel MyTravel Group plc (Rochdale, Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Pannick, QC, A. Lewis, Barrister, M. Nicholson, S. Cardell und B. McKenna, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst P. Hellström und P. Costa de Oliveira, dann X. Lewis und P. Costa de Oliveira)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D(2005) 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D(2005) 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 — Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wird
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu dem Arbeitsdokument „Protokoll eines Gesprächs vom 24. Juni 2002 mit einem Mitglied des Teams, das die Sache M.1524 Airtours/First Choice bearbeitet hat, über die Rechtssache Airtours“ verweigert wird.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
MyTravel Group plc trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.
4.
Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten von MyTravel Group.
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2006.
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