8.11.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 285/35
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — M/Bürgerbeauftragter
(Rechtssache T-412/05) (1)
(Außervertragliche Haftung - Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission - Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde - Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen - Namentliche Nennung des Klägers - Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang)
(2008/C 285/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: M (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und A. Kalogeropoulos, dann Rechtsanwälte A. Kalogeropoulos und L. Levi)
Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: J. Sant'Anna und G. Grill)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch seine namentliche Nennung in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 über die unter dem Aktenzeichen 1288/99/OV eingetragene Beschwerde und durch die mangelnde Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung der Beschwerde und hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem er in der genannten Entscheidung gelangt ist, erlitten hat
Tenor
1.
Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 48 vom 25.2.2006.
Full & Egal Universal Law Academy