18.4.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 90/24
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. März 2009 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-424/05) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die auf Anlagen in Anteilen von Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter der Maßnahme - Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrung des Wettbewerbs - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)
2009/C 90/37
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/638/EG der Kommission vom 6. September 2005 über die Beihilferegelung, die Italien in Form steuerlicher Anreize zugunsten bestimmter Unternehmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren eingeführt hat, die auf Anlagen in börsennotierten Gesellschaften mit geringer oder mittlerer Kapitalisierung spezialisiert sind (ABl. 2006, L 268, S. 1)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
(1) ABl. C 22 vom 28.1.2006.
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