17.4.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 100/36
Urteil des Gerichts vom 3. März 2010 — Artedogan/Kommission
(Rechtssache T-429/05) (1)
(Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel - Entscheidung über die Anordnung der Rücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen - Nichtigerklärung der Entscheidung durch ein Urteil des Gerichts - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)
2010/C 100/55
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Artedogan GmbH (Lüchow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Doepner, sodann Rechtsanwältin A. Lensing-Kramer, schließlich Rechtsanwalt U. Reese und Rechtsanwältin A. Sandrock)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Heller)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und U. Forsthoff)
Gegenstand
Klage nach Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch den Erlass der Entscheidung K(2000) 453 der Kommission vom 9. März 2000 über die Rücknahme der Zulassung von Humanarzneimitteln, die den Stoff Amfepramon enthalten, entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Artegodan GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 48 vom 25.2.2006.
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