24.10.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 256/22
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2009 — Brink’s Security Luxembourg/Kommission
(Rechtssache T-437/05) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Sicherheit und Überwachung der Gebäude der Kommission in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Gleichbehandlung - Zugang zu Dokumenten - Effektiver Rechtsschutz - Begründungspflicht - Unternehmensübergang - Schadensersatzklage)
2009/C 256/39
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Brink’s Security Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Point und G. Dauphin)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, M. Šimerdová und K. Mojzesowicz im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: G4S Security Services SA, vormals Group 4 Falck — Société de surveillance et de securité SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Molitor, P. Lopes Da Silva, N. Cambonie und N. Bogelmann)
Gegenstand
Zum einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005, mit der das Angebot abgelehnt wurde, das die Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens 16/2005/OIL (Sicherheit und Überwachung von Gebäuden) abgegeben hatte, der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2005, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, der angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der sie die Rücknahme der vorgenannten Entscheidungen abgelehnt haben soll, und zweier Schreiben der Kommission vom 7. und vom 14. Dezember 2005, mit denen sie die Auskunftsersuchen der Klägerin beantwortete, und zum anderen Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll.
Tenor
1.
Die Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2005, mit der ein Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses für die Ausschreibung 16/2005/OIL abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
3.
Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.
4.
Die Brink’s Security Luxembourg SA trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der G4S Security Services SA entstanden sind, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
5.
Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
6.
G4S Security Services trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.
(1) ABl. C 48 vom 25.2.2006.
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