29.8.2009
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 205/32
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission
(Rechtssache T-450/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten aus den Niederlanden - System der Vergütung der Vertragshändler und Ausübung von Druck - Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)
2009/C 205/56
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Automobiles Peugeot SA (Paris, Frankreich) und Peugeot Nederland NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. d’Ormesson und N. Zacharie)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, F. Arbault und A. Whelan, dann A. Bouquet und M. Kellerbauer)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3683 final der Kommission vom 5. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sachen F-2/36.623/36.820/37.275 — SEP u. a./Automobiles Peugeot SA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen durch diese Entscheidung verhängten Geldbuße
Tenor
1.
Die gegen die Automobiles Peugeot SA und die Peugeot Nederland NV durch Art. 3 der Entscheidung C(2005) 3683 final der Kommission vom 5. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sachen F-2/36.623/36.820/37.275 — SEP u. a./Automobiles Peugeot SA) verhängte Geldbuße wird auf 44,55 Mio. Euro festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4.
Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten von Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland.
(1) ABl. C 74 vom 25.3.2006.
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