5.6.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/25
Urteil des Gerichts vom 28. April 2010 — BST/Kommission
(Rechtssache T-452/05) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Industriegarne - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit - Außervertragliche Haftung - Verbreitung vertraulicher Informationen - Schaden - Kausalzusammenhang)
2010/C 148/43
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Belgian Sewing Thread (BST) NV (Deerlijk, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Gilliams und J. Bocken)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und K. Mojzesowicz)
Gegenstand
Zum einen, Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 3452 der Kommission vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach den Artikeln 81 [EG] und 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.337 — PO/Garne) in ihrer durch die Entscheidung K(2005) 3765 der Kommission vom 13. Oktober 2005 geänderten Fassung und, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie, zum anderen, Verurteilung der Kommission unter dem Gesichtspunkt der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft zum Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen Schadens
Tenor
1.
Die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 der Entscheidung K(2005) 3452 der Kommission vom 14. September 2005 in einem Verfahren nach den Artikeln 81 [EG] und 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.337 — PO/Garne) gegen die Belgian Sewing Thread (BST) NV verhängt worden ist, wird auf 856 800 Euro festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
3.
Der Schadensersatzantrag wird abgewiesen.
4.
BST trägt 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Europäischen Kommission; die Europäische Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten von BST.
(1) ABl. C 60 vom 11.3.2006.
Full & Egal Universal Law Academy