25.10.2008
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 272/26
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Adomex International/Kommission
(Rechtssache T-315/05) (1)
(Nichtigkeitsklage - Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2008/C 272/49)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Adomex International BV (Aalsmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2.
Die Adomex International BV trägt die Kosten.
(1) ABl. C 281 vom 12.11.2005.
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