Rechtssache T‑24/05
Alliance One International, Inc. u. a.
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Begründungspflicht – Zurechenbarkeit des Verstoßes – Gleichbehandlung“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Unternehmen – Begriff – Wirtschaftliche Einheit
(Art. 81 Abs. 1 EG)
2. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien
(Art. 81 Abs. 1 EG)
3. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien
(Art. 81 Abs. 1 EG)
4. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung –Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Unternehmen, das der gemeinsamen Kontrolle mehrerer anderer Unternehmen oder Personen unterliegt
(Art. 81 Abs. 1 EG)
5. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln
(Art. 81 EG und 253 EG)
6. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien
(Art. 81 Abs. 1 EG, Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2)
1. Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrifft die Tätigkeit von Unternehmen. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. In der Rechtsprechung ist klargestellt worden, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen.
(vgl. Randnrn. 122-124)
2. Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können. Für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission ist es nämlich erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen.
Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden. In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden ein einziges Unternehmen. Nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass beide ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, gestattet es somit der Kommission, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten.
Die Kommission kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Muttergesellschaft in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern muss auch prüfen, ob ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde. In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben und besteht zum anderen eine einfache Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt. Die aus dem Besitz des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung kann nicht nur dann gelten, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft besteht, sondern auch in Fällen, in denen diese Beziehung durch eine dazwischengeschaltete Tochtergesellschaft mittelbar ist.
Die Kommission kann jedoch entscheiden, sich nicht nur auf diese Vermutung zu stützen, sondern auch auf tatsächliche Gesichtspunkte, die dazu dienen, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch die Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaft nachzuweisen und damit die genannte Vermutung zu bestätigen.
(vgl. Randnrn. 125-130, 132, 141)
3. Der Dreh- und Angelpunkt, auf den die Kommission für die Feststellung einer wirtschaftlichen Einheit von Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft abstellt, ist das Fehlen eines eigenständigen Marktverhaltens der Tochtergesellschaft, denn dieses Fehlen von Eigenständigkeit ist die Folge eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft.
Der bestimmende Einfluss, den eine Muttergesellschaft ausüben muss, damit ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, kann sich nicht auf die Tätigkeiten beschränken, die zu deren Geschäftspolitik im eigentlichen Sinne gehören und darüber hinaus in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung stehen. Für die Feststellung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt, sind nämlich alle erheblichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft zu berücksichtigen, die sich je nach Fall unterschiedlich darstellen können und deren abschließende Aufzählung deshalb nicht möglich ist.
(vgl. Randnrn. 135, 170-171)
4. Wenn ein Unternehmen der gemeinsamen Kontrolle zweier oder mehrerer anderer Unternehmen oder Personen unterliegt, haben diese Unternehmen oder Personen definitionsgemäß die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf es auszuüben. Das genügt jedoch nicht, um ihnen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die das von ihnen gemeinsam beherrschte Unternehmen begangen hat, zuzurechnen, denn eine solche Zurechnung erfordert zudem, dass die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses erfüllt ist. Ist dies der Fall, könnten die verschiedenen Unternehmen oder Personen, die die gemeinsame Kontrolle ausüben, für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden. Sollte sich allerdings herausstellen, dass in Wirklichkeit nur eines der Unternehmen oder nur eine der Personen, die die gemeinsame Kontrolle ausüben, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, oder sollten andere besondere Umstände es rechtfertigen, könnte die Kommission nur dieses Unternehmen oder diese Person für die von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar machen.
(vgl. Randnr. 165)
5. Die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
Eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG muss, wenn sie eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird.
(vgl. Randnrn. 149-150)
6. Die Kommission muss sich an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.
So muss die Kommission, wenn sie in einer Sache, in der es um eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung mehrerer verschiedener Unternehmen geht, innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens eine bestimmte Methode wählt, um festzustellen, ob von einer Verantwortung sowohl der Tochtergesellschaften, die die Zuwiderhandlung materiell begangen haben, als auch ihrer Muttergesellschaften auszugehen ist, zu diesem Zweck bei allen betroffenen Unternehmen dieselben Kriterien anwenden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
(vgl. Randnrn. 156-157)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
27. Oktober 2010(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak – Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Preisfestsetzung und Marktaufteilung – Begründungspflicht – Zurechenbarkeit des Verstoßes – Gleichbehandlung “
In der Rechtssache T‑24/05
Alliance One International Inc., ehemals Standard Commercial Corp., mit Sitz in Danville, Virginia (USA),
Standard Commercial Tobacco Co. Inc. mit Sitz in Wilson, North Carolina (USA),
Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein),
Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, M. Marañon Hermoso und A. Emch, dann Rechtsanwälte M. Odriozola Alén, M. Barrantes Diaz und A. João Vide,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien)
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),
Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2009
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Klägerinnen und Verwaltungsverfahren
1 Die World Wide Tobacco España SA (im Folgenden: WWTE) ist eines von vier Rohtabakerstverarbeitungsunternehmen in Spanien (im Folgenden: Verarbeiter oder spanische Verarbeiter).
2 Die drei anderen spanischen Verarbeiter sind die Compañia española de tabaco en rama SA (im Folgenden: Cetarsa), die Agroexpansión SA und die Tabacos Españoles SL (im Folgenden: Taes).
3 Von 1995 bis zum 5. Mai 1998 wurden zwei Drittel des Kapitals von WWTE von der Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd (im Folgenden: TCLT), einer 100%igen Tochtergesellschaft der Standard Commercial Tobacco Co. Inc. (im Folgenden: SCTC), selbst eine 100%ige Tochtergesellschaft der multinationalen amerikanischen Standard Commercial Corp. (im Folgenden: SCC), gehalten. Eigner des übrigen Drittels waren der Vorsitzende von WWTE und zwei Mitglieder seiner Familie.
4 Am 5. Mai 1998 erhöhte TCLT ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 86,94 %, und der Rest der Anteile wurde von WWTE als Eigenkapital (9,73 %) und einer natürlichen Person (3,33 %) gehalten. Im Oktober 1998 kaufte WWTE die Anteile dieser Person, und SCC erwarb eine unmittelbare Beteiligung von 0,04 % am Kapital von WWTE. Im Mai 1999 erhöhten TCLT und SCC ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 89,64 % bzw. 0,05 %, wobei der Rest von WWTE als Eigenkapital gehalten wurde.
5 SCC, SCTC und TCLT sind die Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache. Die Unternehmensgruppe, zu der sie gehören, wird im Folgenden als „Standard-Gruppe“ bezeichnet.
6 Am 3. und 4. Oktober 2001 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Informationen über angebliche Verstöße der Verarbeiter und der spanischen Rohtabakerzeuger gegen Art. 81 EG vorlagen, Nachprüfungen gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) in den Geschäftsräumen dreier dieser Verarbeiter, nämlich Cetarsa, Agroexpansión und WWTE, sowie der Asociación Nacional de Empresas Transformadoras de Tabaco (im Folgenden: Anetab) vor.
7 Die Kommission führte auch Nachprüfungen am 3. Oktober 2001 in den Geschäftsräumen der Maison des métiers du tabac und der Fédération européenne des transformateurs de tabac und am 5. Oktober 2001 bei der Federación nacional de cultivadores de tabaco (im Folgenden: FNCT) durch
8 In den Monaten Januar und Februar 2002 erteilten die Verarbeiter und die Anetab der Kommission bestimmte Informationen. Daraufhin richtete diese mehrere Auskunftsersuchen nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 an sie sowie an die FNCT. Die Kommission forderte auch Auskünfte beim spanischen Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Nahrungsmittel zu den spanischen Vorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse an.
9 Am 11. Dezember 2003 leitete die Kommission das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Verfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die sie an 20 Unternehmen oder Zusammenschlüsse richtete, darunter die spanischen Verarbeiter, die Anetab, die FNCT, die Klägerinnen und die Deltafina SpA. Deltafina ist eine italienische Gesellschaft, deren Tätigkeit in der Erstverarbeitung von Rohtabak in Italien und dem Inverkehrbringen von verarbeitetem Tabak besteht. Sie gehört zur selben Unternehmensgruppe wie Taes, d. h. zu derjenigen, an deren Spitze die amerikanische Gesellschaft Universal Corp. (im Folgenden: Universal) steht.
10 Die betreffenden Unternehmen oder Zusammenschlüsse hatten über eine ihnen zugesandte Kopie auf CD-ROM Zugang zu den Untersuchungsakten der Kommission, und sie erwiderten auf die von dieser erhobenen Beschwerdepunkte mit schriftlichen Erklärungen.
11 Am 29. März 2004 fand eine Anhörung statt.
12 Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen und in Ansehung des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten erließ die Kommission am 20. Oktober 2004 die Entscheidung K (2004) 4030 endg. in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die in einer Zusammenfassung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 19. April 2007 (ABl. L 102, S. 14) veröffentlicht ist.
2. Angefochtene Entscheidung
13 Die angefochtene Entscheidung betrifft zwei horizontale Kartelle, die auf dem spanischen Markt für Rohtabak geschlossen und umgesetzt wurden.
14 Gegenstand des ersten Kartells, an dem die Verarbeiter und Deltafina beteiligt waren, war die jährliche Festlegung im Zeitraum 1996/2001 des durchschnittlichen (Höchst-)Lieferpreises für alle Rohtabaksorten jeder Güte sowie die Aufteilung der Mengen aller Rohtabaksorten, die die einzelnen Verarbeiter bei den Erzeugern kaufen konnten (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 74 bis 76 und 276 der angefochtenen Entscheidung). Von 1999 bis 2001 hatten die Verarbeiter und Deltafina auch Preisspannen pro Güteklasse der einzelnen Rohtabaksorten, die in den Tabellen in den Anhängen der „Anbauverträge“ aufgeführt sind, sowie „Zusatzbedingungen“, nämlich die durchschnittlichen Mindestpreise je Erzeuger und je Erzeugergemeinschaft, vereinbart (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 77 bis 83 und 276 der angefochtenen Entscheidung).
15 Das vorstehend in Randnr. 14 beschriebene Kartell wird in der Folge als „Verarbeiterkartell“ bezeichnet.
16 In das zweite in der angefochtenen Entscheidung identifizierte Kartell waren die drei spanischen Landwirtschaftsgenossenschaften, nämlich die Asociación agraria de jóvenes agricultores (im Folgenden: ASAJA), die Unión de pequeños agricultores (im Folgenden: UPA) und die Coordinadora de organizaciones de agricultores y ganaderos (im Folgenden: COAG) sowie die Confederación de cooperativas agrarias de España (im Folgenden: CCAE) verwickelt. Gegenstand dieses Kartells war die jährliche Festlegung im Zeitraum 1996/2001 der Preisspannen pro Güteklasse der einzelnen Rohtabaksorten, die in den Tabellen in den Anhängen der „Anbauverträge“ aufgeführt sind, sowie der „Zusatzbedingungen“ (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 77 bis 83 und 277 der angefochtenen Entscheidung).
17 Das vorstehend in Randnr. 16 beschriebene Kartell wird in der Folge als „Erzeugervertreterkartell“ bezeichnet.
18 In der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission die Ansicht, dass beide Kartelle jeweils eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG seien (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 275 bis 277 der angefochtenen Entscheidung).
19 In Art. 1 dieser Entscheidung macht die Kommission für das Verarbeiterkartell die spanischen Verarbeiter, Deltafina, die Dimon Inc. – Muttergesellschaft der Gruppe, zu der Agroexpansión gehört – und die Klägerinnen und für das Erzeugervertreterkartell die ASAJA, die UPA, die COAG und die CCAE (im Folgenden zusammen: Erzeugervertreter) verantwortlich.
20 In Art. 2 der angefochtenen Entscheidung gibt die Kommission den genannten Unternehmen und den Erzeugervertretern auf, die in Art. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen unverzüglich einzustellen, falls nicht bereits geschehen, und sich zukünftig jeder einschränkenden Praxis mit gleicher oder entsprechender Zielsetzung oder Wirkung zu enthalten.
21 In Art. 3 der angefochtenen Entscheidung werden folgende Geldbußen verhängt:
– Deltafina: 11 880 000 Euro;
– Cetarsa: 3 631 500 Euro;
– WWTE: 1 822 500 Euro;
– Agroexpansión: 2 592 000 Euro;
– Taes: 108 000 Euro;
– ASAJA: 1 000 Euro;
– UPA: 1 000 Euro;
– COAG: 1 000 Euro;
– CCAE: 1 000 Euro.
22 Aus Art. 3 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerinnen für die Zahlung der gegen WWTE verhängten Geldbuße und die von Dimon für die Zahlung der Agroexpansión auferlegten Geldbuße.
3. Adressaten der angefochtenen Entscheidung
23 Abschnitt 2.4 der angefochtenen Entscheidung befasst sich mit der Frage nach den Adressaten (Erwägungsgründe 357 bis 400 der angefochtenen Entscheidung).
24 Darin führt die Kommission zunächst aus, es stehe fest, dass die spanischen Verarbeiter und Deltafina am Verarbeiterkartell und die ASAJA, die UPA, die COAG und die CCAE am Erzeugervertreterkartell unmittelbar beteiligt gewesen seien, so dass alle diese Unternehmen und Zusammenschlüsse „die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zu tragen haben und folglich Adressaten der [angefochtenen Entscheidung] sind“ (Erwägungsgründe 357 und 358 der angefochtenen Entscheidung). In den Erwägungsgründen 359 bis 369 der angefochtenen Entscheidung geht die Kommission näher auf die Rolle von Deltafina im Verarbeiterkartell ein.
25 Sie prüft sodann die Frage der Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft, die sich hier in drei Fällen stelle, nämlich in Bezug auf Agroexpansión, WWTE und Taes (Erwägungsgründe 370 bis 400 der angefochtenen Entscheidung).
26 Die Kommission weist dazu erstens auf die ihrer Ansicht nach in diesem Bereich anwendbaren Grundsätze hin (Erwägungsgründe 371 bis 374 der angefochtenen Entscheidung).
27 Im Einzelnen führt sie Folgendes aus:
– Für die Entscheidung, ob eine Muttergesellschaft als für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich angesehen werden könne, müsse festgestellt werden, ob die Tochtergesellschaft „ihr Vorgehen auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt“ (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133);
– nach ständiger Rechtsprechung sei, wenn die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, die Annahme zulässig, dass die Erstgenannte tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der Zweitgenannten ausübe (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50, und vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg. 2000, I‑9925, Randnr. 29; Urteil des Gerichts vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, „PVC II“, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg. 1999, II‑931, Randnrn. 961 und 984);
– diese Annahme könne durch „besondere Umstände des Einzelfalls“ untermauert werden;
– im Fall von nicht zu 100 % beherrschten Tochtergesellschaften könne eine Muttergesellschaft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Politik ihrer Tochtergesellschaft beeinflussen, wenn sie zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die Kapitalmehrheit an dieser halte (Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, Randnr. 136) oder wenn sie „ständig“ über die Praktiken dieser Tochtergesellschaft auf dem Laufenden gehalten werde und deren Verhalten unmittelbar bestimme (Urteil AEG-Telefunken/Kommission, Randnr. 52);
– nach ständiger Rechtsprechung sei im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den Gegenstand der jeweiligen Vereinbarung bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet werde (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg. 2002, II‑1487, Randnr. 66 unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg. 1984, 2999, Randnr. 11).
28 Zweitens führt die Kommission, bevor sie die Fälle von Agroexpansión und von WWTE näher prüft, im 375. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus:
„Im vorliegenden Fall werden drei der vier spanischen Verarbeiter von Rohtabak (zu 100 % oder zu 90 %) von multinationalen US-Unternehmen beherrscht. Es gibt weitere tatsächliche Gesichtspunkte, die die Annahme bestätigen, dass das Verhalten von Agroexpansión und von WWTE ihren jeweiligen Muttergesellschaften zuzurechnen ist. In diesen Fällen sind beide Gesellschaften – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft – als gesamtschuldnerisch für die in [der angefochtenen] Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen haftbar anzusehen.“
29 Im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fügt die Kommission hinzu:
„[Demgegenüber] hat sich nach Absendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und nach Anhörung der Beteiligten erwiesen, dass die in den Akten enthaltenen Beweise eine ähnliche Schlussfolgerung in Bezug auf die Beteiligungen von Universal … und von Universal Leaf [Tobacco Co. Inc.] an Taes und Deltafina nicht rechtfertigen konnten. Abgesehen vom gesellschaftlichen Bindeglied zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften enthalten nämlich die Akten keinen Hinweis auf irgendeine materielle Verwicklung von Universal … und von Universal Leaf in den in der [angefochtenen] Entscheidung behandelten Sachverhalt. Eine Entscheidung in dieser Sache an sie zu richten, wäre deshalb nicht angebracht. Gleiches gälte erst recht für Intabex [Netherlands BV], da ihre 100%ige Beteiligung an Agroexpansión rein finanziell war.“
30 In den Erwägungsgründen 377 bis 386 der angefochtenen Entscheidung prüft die Kommission den Fall von Agroexpansión. Sie weist insbesondere darauf hin, dass diese Gesellschaft seit dem zweiten Halbjahr 1997 vollständig von Dimon beherrscht werde, und zwar über deren 100%ige Tochtergesellschaft, die Intabex Netherlands BV (im Folgenden: Intabex). Die Kommission hält aufgrund dessen die Annahme für zulässig, dass Dimon zumindest ab dieser Zeit einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von Agroexpansión ausgeübt habe. Sie fügt hinzu, dass weitere Anhaltspunkte in ihren Akten – die sie in den Erwägungsgründen 379 und 380 der angefochtenen Entscheidung beschreibt – diese Annahme bestätigten. Außerdem weist sie bestimmte Behauptungen von Dimon aus deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zurück, insbesondere diejenige, dass sie gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, indem sie Dimon für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich mache, während sie namentlich die Muttergesellschaft von Cetarsa, also die Sociedad estatal de participaciones industriales (im Folgenden: Sepi), nicht für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft in Haftung genommen habe. Die Kommission rechtfertigt diese unterschiedliche Behandlung damit, dass entgegen der Aussage von Dimon ihre „Akten … keine unmittelbare Kommunikation zwischen Cetarsa und Sepi zum Gegenstand der vorliegenden Sache enthalten“, dass „sich die Beteiligung von Sepi an Cetarsa, ähnlich wie die Verbindung zwischen Intabex und Agroexpansión, ganz wesentlich als finanziell dar[stellt]“, dass „Cetarsa (anders als Agroexpansión) das gesamte Tabakverarbeitungsgeschäft der Sepi-Gruppe bei sich [bündelt] und … aus demselben Grund offenkundig als getrennter Geschäftsbetrieb geführt [wird]“, und schließlich, dass „Cetarsa nicht im Vollbesitz von Sepi [steht]“ (384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
31 Die Kommission schließt aus den vorstehend in Randnr. 30 dargelegten Gesichtspunkten, dass Dimon „als gemeinsam mit Agroexpansión für deren Verhalten verantwortlich anzusehen ist, wie es mit [der angefochtenen] Entscheidung für die Zeit vom zweiten Halbjahr 1997 bis zum 10. August 2001 festgestellt worden ist“ (386. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
32 In den Erwägungsgründen 387 bis 400 der angefochtenen Entscheidung untersucht die Kommission den Fall von WWTE.
33 Sie ist der Ansicht, dass zwei Zeiträume zu unterscheiden seien, von denen sich der erste von 1995 bis Mai 1998 erstrecke und der zweite von Mai 1998 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung.
34 Zum ersten Zeitraum trifft die Kommission zunächst in den Erwägungsgründen 388 bis 390 der angefochtenen Entscheidung folgende Feststellungen:
– Zwei Drittel des Kapitals von WWTE seien von SCC über TCLT, eine Tochtergesellschaft von SCTC, gehalten worden;
– das übrige Kapital von WWTE sei im Besitz von drei natürlichen Personen gewesen, nämlich des Vorsitzenden von WWTE und zweier Mitglieder seiner Familie;
– die Entscheidungen der Generalversammlung der Anteilseigner von WWTE hätten die Zustimmung von Anteilseignern erfordert, die mindestens 75 % des Kapitals ausmachten;
– der Verwaltungsrat von WWTE habe sich aus vier von der Generalversammlung ernannten Mitgliedern zusammengesetzt;
– zwei dieser Mitglieder – darunter der Vorsitzende von WWTE, der über eine Vorzugsstimme verfügt habe – hätten die Minderheitsaktionäre vertreten;
– zu den zwei anderen Mitgliedern habe der für das Europageschäft der Gruppe zuständige stellvertretende Vorsitzende von SCC, Herr V., gehört;
– die Entscheidungen des Verwaltungsrats von WWTE seien mit einfacher Mehrheit getroffen worden.
35 Im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung schließt die Kommission aus den vorstehenden Punkten, dass WWTE während des ersten Zeitraums von SCC (über SCTC und TCLT) und vom Vorsitzenden von WWTE sowie seiner Familie gemeinsam beherrscht worden sei.
36 Sie führt sodann im selben Erwägungsgrund eine Reihe von Gesichtspunkten aus ihren Akten an, die den Nachweis erbrächten, dass im selben Zeitraum SCC „und/oder ihre Tochtergesellschaften“ einen tatsächlichen Einfluss auf das Verhalten von WWTE in Spanien genommen hätten.
37 Schließlich führt die Kommission im 392. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aus, dass in Anbetracht dieser Gesichtspunkte „die Schlussfolgerung gezogen werden [muss], dass SCC von 1996 bis Mai 1998, als sie (über ihre Tochtergesellschaften TCLT und SCTC) nur zwei Drittel des Kapitals von WWTE beherrschte, gleichwohl bestimmte Mechanismen eingerichtet hatte, die es ihr zusammengenommen ermöglichten, über die Tätigkeiten ihrer Tochtergesellschaft in Spanien auf dem Laufenden zu sein und so eine tatsächliche Kontrolle über deren Geschäftspolitik auszuüben“.
38 Hinsichtlich des zweiten Zeitraums führt die Kommission in den Erwägungsgründen 393 bis 398 der angefochtenen Entscheidung eine Reihe von Punkten an, die nachwiesen, dass SCC ab Mai 1998 entweder unmittelbar oder über SCTC und TCLT die alleinige Kontrolle über WWTE gehabt und einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftspolitik ausgeübt habe. Es handelt sich um folgende Punkte:
– Im Mai 1998 habe TCLT ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 86,94 % erhöht, wobei das übrige Kapital von WWTE als Eigenkapital (9,73 %) und von einer natürlichen Person gehalten worden sei (3,33 %);
– im Oktober 1998 habe WWTE die Aktien der letztgenannten Person gekauft, und SCC habe eine unmittelbare Beteiligung in Höhe von 0,04 % an WWTE erworben;
– im Mai 1999 hätten TCLT und SCC ihre Beteiligung am Kapital von WWTE auf 89,64 % bzw. 0,05 % erhöht;
– die Stimmregeln für die Generalversammlung von WWTE seien unverändert geblieben, so dass SCC seit Mai 1998 die Beschlussfassung in der Generalversammlung kontrolliere;
– die die Minderheitsaktionäre vertretenden beiden Mitglieder des Verwaltungsrats von WWTE seien zurückgetreten und durch zwei neue, von der Generalversammlung ernannte Mitglieder ersetzt worden;
– seit Mai 1998 erforderten die Beschlüsse des Verwaltungsrats von WWTE die Zustimmung von drei seiner vier Mitglieder;
– seit 1998 spiele Herr V. eine Rolle beim Abschluss von Anbauverträgen zwischen WWTE und den Erzeugerzusammenschlüssen;
– im „Handbuch interner Kontrollverfahren und ‑systeme“ von WWTE aus dem Jahr 2000 (im Folgenden: WWTE-Handbuch) stehe, dass „[d]er Vorsitzende … zusammen mit dem Geschäftsleiter Einkauf nach vorheriger Genehmigung durch die Muttergesellschaft, die den Finanzplan für jedes Absatzjahr im März beschließt, unmittelbar für das Aushandeln von Verträgen zuständig [sei]“.
39 Im 399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, dass „[di]e Argumente, die SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt hat, … insoweit keine andere Schlussfolgerung [rechtfertigen]“. Insbesondere entkräftet nach Ansicht der Kommission „das Bestehen einer eigens für die Leitung der spanischen Tochtergesellschaft zuständigen örtlichen Geschäftsführung nicht die Schlussfolgerung, dass SCC entscheidenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübte“.
40 In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte kommt die Kommission im 400. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass zumindest seit 1996 „SCC und/oder ihre Tochtergesellschaften SCTC und TCLT“ einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von WWTE ausgeübt hätten und deshalb gesamtschuldnerisch für die Letzterer vorgeworfenen Praktiken haftbar gemacht werden und zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung gehören müssten.
Verfahren und Anträge der Parteien
41 Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 21. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
42 Am selben Tag hat WWTE eine Klage auf Herabsetzung der ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße eingereicht (Rechtssache T‑37/05).
43 Am 22. Januar 2005 hat Agroexpansión ebenfalls eine Klage auf Herabsetzung der ihr mit der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße eingereicht (Rechtssache T‑38/05).
44 Am 28. Januar 2005 hat Dimon eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, hilfsweise, Herabsetzung der ihr mit dieser Entscheidung auferlegten Geldbuße erhoben (Rechtssache T‑41/05).
45 Mit am 1. August 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben haben die Klägerinnen die Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit den Rechtssachen T‑37/05, T‑38/05 und T‑41/05 beantragt.
46 Die Kommission hat dem Gericht mit am 7. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass ihrer Ansicht nach mit der Verbindung der vier Rechtssachen die Effizienz des Verfahrens nicht spürbar verbessert werden könne und dass sie die Entscheidung, ob dem Verbindungsantrag stattgegeben werden sollte oder nicht, in das Ermessen des Gerichts stelle.
47 Das Gericht hat dem Verbindungsantrag nicht stattgegeben.
48 Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Kommission aufgefordert, ein Dokument vorzulegen und bestimmte Fragen zu beantworten. Die Kommission ist dem fristgemäß nachgekommen.
49 Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Juni 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
50 Die Klägerinnen beantragen,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
51 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
52 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe. Der erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) gerügt. Mit dem zweiten Teil wird hilfsweise eine unzureichende Begründung beanstandet. Der zweite Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt. Da beide Klagegründe eng miteinander zusammenhängen, sind sie zusammen zu prüfen.
1. Vorbringen der Parteien
53 Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem sie sie für die Zuwiderhandlung von WWTE verantwortlich gemacht habe.
54 Nach der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis der Kommission müssten zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Unternehmen für die Zuwiderhandlung eines anderen Unternehmens verantwortlich gemacht werden könne: Das erste Unternehmen müsse nicht nur in der Lage sein, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten des zweiten Unternehmens auszuüben, sondern es müsse auch tatsächlich Einfluss genommen haben.
55 Zur ersten Voraussetzung bringen die Klägerinnen vor, in der Zeit vor Mai 1998 habe TCLT keinen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von WWTE ausüben können und gegenüber dieser über keine Weisungsbefugnis in dem Maße verfügt, dass WWTE keine tatsächliche Eigenständigkeit bei der Bestimmung ihres Vorgehens auf dem Markt verblieben wäre. Die Kommission habe deshalb die von WWTE im genannten Zeitraum begangene Zuwiderhandlung fälschlicherweise TCLT unter Erstreckung auf SCTC und SCC zugerechnet.
56 Die Klägerinnen berufen sich für ihr Vorbringen insbesondere darauf, dass SCTC und SCC nur eine mittelbare Beteiligung an WWTE gehalten hätten, dass WWTE gemeinsam von TCLT auf der einen Seite und dem Vorsitzenden von WWTE und seiner Familie auf der anderen Seite beherrscht worden sei und dass mit dem „Akteninhalt“, auf den die Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung verweise, nicht nachgewiesen werde, dass sie in der Lage gewesen seien, einen entscheidenden Einfluss auf WWTE auszuüben.
57 Der Begriff „gemeinsame Kontrolle“ in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) entspreche nicht der Macht, einen entscheidenden Einfluss auszuüben. Insoweit könne diese Verordnung zum einen auf den vorliegenden Fall nicht entsprechend angewandt werden. Zum anderen wäre, wenn man unterstelle, dass die genannte Verordnung Aufschluss geben könne, der Begriff der „alleinigen Kontrolle“ und nicht der der „gemeinsamen Kontrolle“ angemessen, um „die Möglichkeit, einen bestimmenden Einfluss auf die [Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft] auszuüben“, zu definieren.
58 Für die Zeit nach Mai 1998 räumen die Klägerinnen ein, dass sie in der Lage gewesen seien, einen bestimmenden Einfluss auf WWTE auszuüben.
59 Zur zweiten Voraussetzung machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass diese nur dann erfüllt sei, wenn die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zur Begehung der Zuwiderhandlung unmittelbar angewiesen habe oder daran beteiligt gewesen sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens berufen sie sich insbesondere auf die Feststellung der Kommission im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, wonach „[a]bgesehen vom gesellschaftlichen Bindeglied zwischen den Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften … die Akten keinen Hinweis auf irgendeine materielle Verwicklung von Universal … und von Universal Leaf in den in der [angefochtenen] Entscheidung behandelten Sachverhalt [enthalten]“.
60 Die Kommission irre, wenn sie behaupte, für die Feststellung einer tatsächlichen bestimmenden Einflussnahme genüge der Nachweis, dass die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht völlig eigenständig bestimmen könne – und zwar ohne den Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit der Zuwiderhandlung. Zum einen finde dieser Standpunkt der Kommission keine Stütze in der von ihr angeführten Rechtsprechung. Zum anderen müsse sich der genannte Einfluss auf die „die Zuwiderhandlung betreffende Geschäftspolitik“ beziehen. Hier sei aber die Zuwiderhandlung auf dem Markt für den Einkauf von Rohtabak begangen worden, also auf einem Markt, auf dem WWTE völlige Eigenständigkeit genieße und der nicht zu ihrer „Geschäfts- oder Verkaufspolitik“ gehöre. Im gleichen Sinne beanstanden die Klägerinnen, dass die Beweise, auf die sich die Kommission stütze, nur die Finanzierung und den Tabakverkauf, nicht aber den Einkauf von Rohtabak beträfen.
61 An zweiter Stelle machen die Klägerinnen geltend, bei einer vertikal integrierten Unternehmensgruppe könne die Verantwortung für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft nicht ohne Weiteres der Gesellschaft an der Spitze der Gruppe zugerechnet werden. Eine solche Verantwortung könne nur die Muttergesellschaft, die der betreffenden Tochtergesellschaft Anweisungen erteilt oder ihr Verhalten im Wesentlichen gesteuert habe, treffen.
62 An dritter Stelle bringen die Klägerinnen vor, die Kommission trage die Beweislast dafür, dass sie WWTE Anweisungen erteilt hätten. Es könne nicht vermutet werden, dass eine Gesellschaft, die 100 % des Kapitals einer anderen Gesellschaft halte, tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf deren Geschäftspolitik nehme. Insbesondere habe sich der Gemeinschaftsrichter in den Rechtssachen, in denen die Urteile AEG-Telefunken/Kommission und PVC II (oben, Randnr. 27) ergangen seien, nicht mit einer solchen Vermutung begnügt, sondern sich auch eingehend mit der Frage der Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung auseinandergesetzt.
63 Jedenfalls habe die Kommission die betreffende Vermutung weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in der angefochtenen Entscheidung zur Sprache gebracht. Sie könne sich deshalb nicht in der Klagebeantwortung erstmals darauf berufen. Außerdem habe die Kommission in den Erwägungsgründen 18 und 376 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es ihr selbst in einem Fall des Besitzes von 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft obliege, weitere Beweise zu liefern, um die Muttergesellschaft dieser Tochtergesellschaft für deren Verhalten zur Verantwortung ziehen zu können.
64 Im Übrigen betonen die Klägerinnen, dass die Kommission den Beweis für eine tatsächliche entscheidende Einflussnahme in Bezug auf jede einzelne von ihnen erbringen müsse. Dazu bringen sie namentlich vor, die Kommission könne nicht behaupten, dass Herr V. „Funktionen auf der Ebene der Unternehmensleitung“ der Gruppe im Sinne von Randnr. 37 des Urteils des Gerichts vom 20. März 2002, ABB Asea Brown Boveri/Kommission (T‑31/99, Slg. 2002, II‑1881), ausgeübt habe. Herr V. sei nie eine von SCC ernannte Führungskraft gewesen – so dass er nicht den in jenem Urteil genannten „höchstrangigen Führungskräften“ gleichgestellt werden könne –, und er sei auch nicht die für sämtliche Tätigkeiten der Standard-Gruppe in einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land verantwortliche Person oder der innerhalb dieser Gruppe mit der weltweiten Geschäftsleitung aller in dem betreffenden Sektor tätigen Unternehmen Betraute gewesen. Er habe eine repräsentative Stellung in der Standard Commercial Tobacco Services Ltd (im Folgenden: SCTL) in Europa eingenommen, aber seine Befugnisse leiteten sich aus seiner Eigenschaft als Mitglied des Verwaltungsrats der örtlichen Tochtergesellschaften – darunter WWTE – und nicht aus einem ihm etwa von SCC übertragenen Mandat ab. Seine Aufgaben hätten sich auf die Koordinierung des Verkaufs von verarbeitetem Tabak über das Netz der Standard-Gruppe für den internationalen Absatz beschränkt.
65 An vierter Stelle befassen sich die Klägerinnen mit der Zeit vor Mai 1998. Sie sind der Ansicht, die Kommission habe nicht hinreichend bewiesen, dass in dieser Zeit irgendeine von ihnen WWTE zu wettbewerbsfeindlichem Handeln angewiesen habe. Insbesondere hätten die im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Gesichtspunkte insoweit keine ausreichende Beweiskraft.
66 In Bezug auf Letzteres bringen sie erstens vor, die Kommission liefere, was TCLT betreffe, weder Beweise noch Argumente. Sie weisen namentlich darauf hin, dass TCLT ein Unternehmen ohne eigenes Geschäftsfeld sei, dessen Beteiligung an WWTE rein finanzieller Art sei.
67 Zweitens habe Herr V. für SCTL und nicht für SCC gearbeitet. Außerdem sei die Aussage der Kommission, dass Herr V. allgemein für das Europageschäft der Standard-Gruppe verantwortlich gewesen sei und als Vertreter von SCC gehandelt habe, sehr pauschal und entbehre somit jeder Grundlage. Jedenfalls werde damit nicht nachgewiesen, dass SCTC WWTE unmittelbar zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe.
68 Drittens sei auch die Erklärung der Kommission, Herr V. sei „für die Kommunikation zwischen WWTE und ihren Muttergesellschaften verantwortlich“ gewesen (391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), sehr pauschal und entbehre somit ebenfalls jeder Grundlage. Insbesondere belege die Kommission nicht, dass in dieser „Kommunikation“ die Erteilung von Weisungen an WWTE inbegriffen gewesen sei.
69 Viertens sei in dem im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996 nur von SCTC die Rede, so dass SCC und TCLT von den Argumenten, die die Kommission daraus ableite, nicht betroffen sein könnten. SCTC fügt hinzu, dieses Protokoll beweise nicht, dass sie WWTE zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe. Denn SCTC werde nur für Fragen, die nichts mit dem Kauf von Rohtabak zu tun hätten, nämlich insbesondere in Sachen Verkauf verarbeiteten Tabaks und außergewöhnliche Ausgaben, hinzugezogen und müsse nur insoweit ihre Zustimmung erteilen.
70 Fünftens bringt TCLT vor, die Kommission habe nicht behauptet, dass irgendeines der im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung erwähnten Telefaxe sie betroffen habe. SCC macht geltend, diese Faxe seien an den Angestellten einer mit SCTC verbundenen Gesellschaft und nicht an sie selbst geschickt worden. Die Namensnennung „Standard Commercial UK“ in manchen dieser Faxe sei ein Fehler des Absenders, denn SCC habe im Vereinigten Königreich keine Zweigstelle. Ebenfalls fehlerhaft sei die Nennung von Herrn V. als stellvertretender Vorsitzender von SCC in deren Jahresberichten. SCTC weist darauf hin, dass in den fraglichen Telefaxen nur davon die Rede sei, dass Herr V. möglicherweise über das Verhalten von WWTE informiert gewesen sei, woraus ihrer Ansicht nach nicht abgeleitet werden kann, dass sie Letztere angewiesen habe, sich wettbewerbswidrig zu verhalten.
71 An fünfter Stelle befassen sich die Klägerinnen mit der Zeit nach Mai 1998. Sie sind der Ansicht, die Kommission habe nicht hinreichend bewiesen, dass in dieser Zeit irgendeine von ihnen WWTE zu wettbewerbsfeindlichem Handeln angewiesen habe.
72 Dazu bringen sie erstens vor, die in den Erwägungsgründen 396 und 398 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen beträfen nur SCTC.
73 Zweitens beanstanden sie die Feststellungen der Kommission im 398. Erwägungsgrund und in Fn. 313 der angefochtenen Entscheidung. Sie sind zunächst der Ansicht, die „spanischen Langzeitlieferverträge“, auf die in dieser Fußnote Bezug genommen werde, stünden in keinem Zusammenhang mit den betroffenen Zuwiderhandlungen und könnten deshalb nicht für den Nachweis dienen, dass irgendeine von ihnen WWTE zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe. Sodann könne die Kommission auch nicht mit dem WWTE-Handbuch argumentieren. Insoweit beweise zum einen dieses Handbuch nicht zur Genüge, dass SCTC WWTE angewiesen habe, gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen. Zum anderen sehe das Handbuch vor, „dass SCTC, bevor Verträge ausgehandelt werden, ihre Genehmigung erteilt“, was in der Praxis bedeute, dass sie „die in Spanien zu tätigenden Tabakeinkäufe mengenmäßig genehmigt“. Diese Genehmigung werde im Rahmen der Verabschiedung des Jahresfinanzplans erteilt und sei keine Genehmigung, zu einem bestimmten Preis zu kaufen oder den Preis nach einer bestimmten Methode oder Formel festzusetzen. WWTE habe innerhalb der Grenzen der von SCTC genehmigten Ausgaben „über völlige Eigenständigkeit für eine unabhängige Einkaufspolitik [verfügt]“. Außerdem sei das Handbuch aus dem Jahr 2000, so dass es nicht für den Nachweis herangezogen werden könne, dass SCTC ab Mai 1998 einen bestimmenden Einfluss auf WWTE ausgeübt habe.
74 An sechster Stelle äußern die Klägerinnen die Auffassung, sie hätten rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass WWTE auf dem Markt eigenständig und nicht auf ihre Anweisungen hin gehandelt habe, als der Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG begangen worden sei.
75 Dazu weisen sie erstens darauf hin, dass die Kommission nicht bestreite, dass WWTE eine eigene örtliche Geschäftsleitung habe.
76 Zweitens berufen sie sich darauf, dass WWTE über eigenes Vermögen und eigenes Personal verfüge.
77 Drittens wiederholen sie, dass SCTC an der Vermarktung und am Verkauf von verarbeitetem Tabak beteiligt gewesen sei, während für den Kauf von Rohtabak allein WWTE verantwortlich gewesen sei.
78 Viertens sei die Standard-Gruppe dezentral aufgebaut, und „der spanische Tabakmarkt [mache] einen ganz unbedeutenden Teil des Gesamtgeschäfts der Gruppe aus“.
79 Fünftens führen die Klägerinnen in der Erwiderung aus, TCLT habe nur über finanzielle Vermögenswerte verfügt, keine Geschäftstätigkeit ausgeübt und kein Personal beschäftigt. TCLT habe verarbeiteten Tabak bei WWTE nur „aus Formgründen“ gekauft, „um einen Gewinn in die Bücher von WWTE einzutragen“, und SCTC habe keinerlei Interesse an der Einkaufspolitik von WWTE gehabt, die im Wesentlichen in der alleinigen Verantwortung von deren Vorsitzendem gelegen habe.
80 Die Klägerinnen schließen aus alledem, dass die Kommission keinen hinreichenden Beweis geführt habe, dass eine von ihnen WWTE zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe. Die Kommission habe deshalb Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch angewandt.
81 Mit dem hilfsweise geltend gemachten zweiten Teil des ersten Klagegrundes bringen die Klägerinnen vor, die Kommission habe Art. 253 EG missachtet, indem sie ihre Würdigung, dass sie gesamtschuldnerisch für das Verhalten von WWTE in Haftung zu nehmen seien, unzureichend begründet habe.
82 Zu diesem zweiten Klagegrund führen die Klägerinnen an erster Stelle aus, die Kommission habe zwei verschiedene Kriterien herangezogen, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Universal, Universal Leaf Tobacco Co. Inc. (im Folgenden: Universal Leaf) und Sepi nicht für die Zuwiderhandlungen ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften verantwortlich seien. Sie habe nämlich geprüft, ob ihre Akten zum einen „Hinweis[e] auf irgendeine materielle Verwicklung von Universal … und von Universal Leaf in den in der [angefochtenen] Entscheidung behandelten Sachverhalt“ (376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und zum anderen eine „unmittelbare Kommunikation zwischen Cetarsa und Sepi zum Gegenstand der vorliegenden Sache“ (384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) enthielten.
83 Die Kommission habe aber weder irgendeine materielle Beteiligung von SCC, SCTC oder TCLT an der Zuwiderhandlung von WWTE noch die geringste unmittelbare Kommunikation zwischen einer der drei erstgenannten Gesellschaften und der letztgenannten zum Gegenstand der vorliegenden Sache bewiesen.
84 An zweiter Stelle machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe auch Intabex günstiger behandelt als TCLT. Sie beanstanden, dass TCLT anders als Intabex in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung aufgenommen und für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht worden sei, obwohl ihre Beteiligung an dieser rein finanzieller Art sei und obwohl die Kommission nicht den Beweis erbracht habe, dass TCLT an dem WWTE vorgehaltenen Sachverhalt materiell beteiligt gewesen sei.
85 Darauf, dass TCLT in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnt habe, dass ihre Beteiligung an WWTE rein finanzieller Art sei, komme es nicht an. Die Kommission trage die Beweislast dafür, dass TCLT für verantwortlich erklärt werden könne. Im Übrigen könne die Kommission nicht mit dem Argument durchdringen, dass TCLT der Hauptkäufer bei WWTE von 1996 bis 1999 gewesen sei. Zum einen nämlich seien die Käufe allein aus steuerlichen Gründen getätigt worden, und in der Praxis habe TCLT keinerlei Tabaklieferung erhalten. Zum anderen habe die Kommission dieses Argument in der angefochtenen Entscheidung nicht vorgebracht.
86 An dritter Stelle betonen die Klägerinnen, dass sie sich nicht zu ihrem eigenen Nutzen auf eine rechtswidrige Handlung zugunsten eines Dritten beriefen. Sie weisen eigens darauf hin, dass sie nicht geltend machten, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, Universal, Universal Leaf, Sepi oder Intabex als haftbar anzusehen oder die angefochtene Entscheidung an sie zu richten. Wenn die Kommission auf der Grundlage eines bestimmten Kriteriums der Ansicht sei, dass ein Unternehmen nicht Adressat der angefochtenen Entscheidung sein solle, müsse sie dasselbe Kriterium in nicht diskriminierender Weise auf alle anderen betroffenen Unternehmen anwenden.
87 Die Kommission ist der Auffassung, dass der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen sei.
88 An erster Stelle teilt die Kommission die Ansicht der Klägerinnen, dass eine Muttergesellschaft nur dann für das Verhalten einer ihrer Tochtergesellschaften zur Verantwortung gezogen werden könne, wenn sie zum einen die Möglichkeit habe, einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, und wenn sie zum anderen diesen Einfluss auch tatsächlich genommen habe.
89 Zur ersten dieser Voraussetzungen führt die Kommission aus, dass jene vom Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 139/2004 ziemlich genau bestimmt worden sei. Sie verweist ganz konkret auf Art. 3 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. Darüber hinaus widerspricht sie der Behauptung der Klägerinnen, dass ein Einfluss nur „bestimmend“ sei, wenn es sich um einen „alleinigen“ Einfluss handele (siehe oben, Randnr. 57).
90 Hinsichtlich der zweiten der oben in Randnr. 88 genannten Voraussetzungen bestreitet die Kommission die Aussage der Klägerinnen, wonach sie verlange, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft zum Verstoß gegen Art. 81 EG angewiesen habe oder an der Zuwiderhandlung unmittelbar beteiligt gewesen sei. Sie bringt vor, die Rechtsprechung nehme bei der Ausgestaltung dieser Voraussetzung stets Bezug auf das Fehlen von Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft bei der Bestimmung ihres Vorgehens auf dem Markt, und zwar ohne den Nachweis eines konkreten Zusammenhangs mit der Zuwiderhandlung.
91 Zu den Beweisen, mit denen die tatsächliche Ausübung einer Kontrolle über die Politik der Tochtergesellschaft belegt werden könne, gehöre der Umstand, dass die Muttergesellschaft im Verwaltungsrat dieser Tochtergesellschaft vertreten sei. Außerdem sei weniger wahrscheinlich, dass eine Tochtergesellschaft eigenständig sei, wenn sie auf demselben Markt wie ihre Muttergesellschaft oder auf einem eng damit verbundenen Markt tätig sei. Außer diesen allgemeinen Gesichtspunkten könnten bestimmte spezifische Anhaltspunkte zu dem Nachweis beitragen, dass die Muttergesellschaft an der Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft teilhabe oder dass sie Mechanismen eingerichtet habe, die es ihr erlaubten, die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zu überwachen.
92 Außerdem sei in der Rechtsprechung anerkannt worden, dass von einer Muttergesellschaft, wenn sie die Anteile ihrer Tochtergesellschaft zu 100 % halte, zu vermuten sei, dass sie ihre Macht, das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu beeinflussen, ausgeübt habe. Die Muttergesellschaft könne diese Vermutung widerlegen, indem sie Beweise dafür erbringe, dass die Tochtergesellschaft in Wirklichkeit auf dem Markt eigenständig handele.
93 Die vorstehend genannte Vermutung gelte sowohl dann, wenn die Muttergesellschaft die Anteile an ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar zu 100 % halte, als auch in dem Fall, dass sie die Anteile in diesem Umfang nur mittelbar besitze.
94 An zweiter Stelle analysiert die Kommission die Zeit vor Mai 1998.
95 Sie macht insoweit erstens geltend, in den Erwägungsgründen 388, 390 und 391 der angefochtenen Entscheidung habe sie rechtlich hinreichend dargetan, dass die Klägerinnen die Möglichkeit gehabt hätten, in dieser Zeit einen bestimmenden Einfluss auf WWTE auszuüben.
96 Zweitens würden im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung mehrere Punkte angeführt, die belegten, dass die Muttergesellschaften von WWTE entsprechende Mechanismen eingerichtet hätten, die es ihnen erlaubt hätten, wirkungsvoll einen entscheidenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten der Letztgenannten auszuüben. Insoweit stelle die Tatsache, dass ein bestimmender Einfluss tatsächlich ausgeübt worden sei, das beste objektive Kriterium dar, um festzustellen, ob eine Muttergesellschaft einen solchen Einfluss habe ausüben können.
97 Was diese Punkte betrifft, legt die Kommission zunächst weiterhin Nachdruck auf die Rolle und die Verantwortlichkeiten von Herrn V. innerhalb der Standard-Gruppe. Sie ist insbesondere der Ansicht, die Klägerinnen könnten sich nicht darauf berufen, dass Herr V. weder bei SCC, SCTC oder TCLT angestellt gewesen sei, noch in einer dieser Gesellschaften die Stellung als „corporate officer“ innegehabt habe. Ausschlaggebend sei allein, ob er „Funktionen auf der Ebene der Unternehmensleitung [der Gruppe ausgeübt]“ habe (Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 37).
98 Die Kommission verweist sodann auf das Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996.
99 Sie macht außerdem geltend, der im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Schriftwechsel zeige, dass der Vorsitzende von WWTE Herrn V. nicht nur über die Tabakeinkaufstätigkeiten dieser Gesellschaft, sondern auch über die Preis- und Mengenabsprachen mit den anderen Verarbeitern auf dem Laufenden gehalten habe.
100 Drittens hindere der Umstand, dass innerhalb der Standard-Gruppe TCLT die einzige Gesellschaft mit einer unmittelbaren Beteiligung an WWTE sei, nicht daran, dass SCC und SCTC einen entscheidenden Einfluss auf jene ausübten. Es gebe mehrere Anhaltspunkte für eine Verbindung zwischen WWTE und den Klägerinnen. Insbesondere habe TCLT zwei der vier Mitglieder des Verwaltungsrats von WWTE ernannt und sei von 1996 bis 1999 deren Hauptkundin gewesen, SCTC sei im Sektor der Tabakverarbeitung und -vermarktung tätig und seit 2000 die Hauptkundin von WWTE, und der für das Tabakgeschäft in Europa verantwortliche stellvertretende Vorsitzende von SCC sei Mitglied des Verwaltungsrats von WWTE. In der Gruppe komme jeder Gesellschaft eine bestimmte Rolle zu: WWTE kaufe den Rohtabak in Spanien und verarbeite ihn; ihre Produktion werde anschließend unmittelbar von TCLT und SCTC gekauft; diese brächten dann die Produktion über das Absatznetz von SCC, die die Tätigkeiten der verschiedenen operativen Gesellschaften der Gruppe koordiniere, in den Verkehr.
101 Die Kommission schließt aus alledem, dass ihr kein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, dass WWTE in der Zeit vor Mai 1998 eine wirtschaftliche Einheit mit der Standard-Gruppe gebildet habe und dass die Klägerinnen für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der Geldbuße erklärt werden müssten.
102 An dritter Stelle befasst sich die Kommission mit der Zeit nach Mai 1998.
103 Dazu weist sie erstens darauf hin, dass die Klägerinnen nicht bestritten, dass sie in dieser Zeit in der Lage gewesen seien, einen bestimmenden Einfluss auf WWTE auszuüben.
104 Zweitens habe die Standard-Gruppe seit Mai 1998 die alleinige Kontrolle über WWTE und halte deren Kapital seit Oktober 1998 zu 100 %. Daher sei die Vermutung zulässig gewesen, dass die Klägerinnen einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hätten.
105 Die Kommission widerspricht der Behauptung der Klägerinnen, dass sie in der angefochtenen Entscheidung die Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung von WWTE an die Klägerinnen nicht auf diese Vermutung gestützt habe. Sie weist insbesondere die Auslegung des 376. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung durch die Klägerinnen (siehe oben, Randnr. 59) zurück und bringt vor, aus diesem sowie aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass „der Grund für [sie], die Entscheidung nicht an Intabex und Universal zu richten, in deren Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in der Anhörung liege, die ausreichend gewesen seien, jede Vermutung einer tatsächlichen Ausübung von Kontrolle auf der Grundlage ihrer Anteilseignerschaft zu widerlegen“. Im Fall von Taes habe sie sich nicht auf diese Vermutung stützen können, weil deren Muttergesellschaften, nämlich Universal und Universal Leaf, nur 90 % des Kapitals von Taes gehalten hätten. Was Deltafina angehe, die ihrerseits zu 100 % von Universal und Universal Leaf kontrolliert worden sei, so sei es Letzteren gelungen, die genannte Vermutung zu widerlegen, und die Klägerinnen hätten nie vorgetragen, dass die Kommissionsakten Belege dafür enthalten hätten, dass die genannten Muttergesellschaften einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten der betreffenden Tochtergesellschaft ausgeübt hätten.
106 Drittens führt die Kommission aus, sie habe in den Erwägungsgründen 395 bis 398 der angefochtenen Entscheidung weitere Punkte angeführt, die ihre Schlussfolgerung stützten, dass die Klägerinnen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von WWTE genommen hätten.
107 Sie stützt sich insbesondere auf einige Stellen eines Memorandums des Vorstands von SCTC an Herrn V. betreffend „spanische Langzeitlieferverträge“ (396. Erwägungsgrund und Fn. 313 der angefochtenen Entscheidung).
108 Ein weiterer von der Kommission angeführter Punkt ist der im 398. Erwägungsgrund und in Fn. 314 der angefochtenen Entscheidung erwähnte Umstand, dass der Jahresfinanzplan von WWTE von ihrem Verwaltungsrat „unter Vorbehalt der von der Muttergesellschaft vorgeschlagenen Änderungen“ verabschiedet werde.
109 Im Übrigen verweist die Kommission auf ihre Feststellungen zum WWTE-Handbuch im 398. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Klägerinnen einräumten, dass SCTC den Finanzplan für den Tabakeinkauf habe billigen müssen, bevor der Vorsitzende von WWTE mit dem Aushandeln von Verträgen habe beginnen können.
110 Die Kommission fügt hinzu, ihre Akten enthielten zahlreiche andere Beispiele, die belegten, dass die Klägerinnen einen entscheidenden Einfluss auf WWTE ausgeübt hätten.
111 Viertens belegten die von den Klägerinnen geltend gemachten Punkte (siehe oben, Randnrn. 75 bis 79) nicht rechtlich hinreichend, dass WWTE auf dem Markt eigenständig gehandelt habe.
112 Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes ist die Kommission der Ansicht, dass sie den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht missachtet habe.
113 Vorab weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden müsse, das besage, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf einen zugunsten eines anderen begangenen Rechtsverstoß berufen könne. Sie ist deshalb der Ansicht, dass, selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die angefochtene Entscheidung an manche Unternehmen nicht gerichtet worden sei, obwohl sie sich in einer ähnlichen Situation wie die Klägerinnen befunden hätten, dieser Umstand für die Beurteilung der Verantwortlichkeit Letzterer unmaßgeblich sei.
114 Sodann macht die Kommission erstens geltend, dass sich die Lage der Klägerinnen anders darstelle als die von Universal, Universal Leaf und Sepi, so dass hier von einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht die Rede sein könne. Konkret bringt sie unter Verweis auf die Erwägungsgründe 18, 375, 376, 384 und 385 der angefochtenen Entscheidung vor, dass ihr keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass Taes, Deltafina und Cetarsa auf geschäftlicher Ebene gegenüber ihrer jeweiligen Muttergesellschaft nicht eigenständig gehandelt hätten.
115 Was zum einen Taes und Deltafina betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass sie ursprünglich die Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur an diese Gesellschaften, sondern auch an ihre beiden Muttergesellschaften gerichtet habe. Letztere hätten aber in ihrer Erwiderung auf die genannte Mitteilung und in der Anhörung „eingehende und überzeugende“ Argumente vorgebracht, aufgrund deren sie zu der Auffassung gelangt sei, dass sie keine wirtschaftliche Einheit mit Taes und Deltafina bildeten.
116 Die von den Klägerinnen in Bezug genommene Stelle im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 59 und 82) sei „vor dem Hintergrund des 18. Erwägungsgrundes und der Entscheidung insgesamt“ zu lesen. Nirgends in der angefochtenen Entscheidung stehe, dass eine Muttergesellschaft nur dann für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden könne, wenn die „materielle Verwicklung“ der Muttergesellschaft in den Verstoß dargetan werde. Wenn im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung das Fehlen einer „materielle[n] Verwicklung … in den in dieser Entscheidung behandelten Sachverhalt“ angesprochen werde, beziehe sich das auf das „Fehlen materieller Umstände, die die Ausübung eines entscheidenden Einflusses beweisen“. Im Fall der Klägerinnen gebe es dagegen solche materiellen Umstände.
117 Genauer zu Deltafina bringt die Kommission vor, sie habe im 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nur zum Ausdruck bringen wollen, dass Universal und Universal Leaf Argumente, die die geschäftliche Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft belegten, vorgetragen und somit „die Vermutung widerlegt“ hätten. Sie fährt fort, „es mag sein, dass der Wortlaut [dieses Erwägungsgrundes] nicht zufriedenstellend ist“, vertritt aber die Ansicht, dass er die Klägerinnen nicht zu der Annahme habe veranlassen können, dass sie Universal und Universal Leaf nur dann für das Verhalten von Deltafina hätte verantwortlich machen können, wenn sie ihre unmittelbare Beteiligung an der Zuwiderhandlung bewiesen hätte.
118 Auf die im Rahmen prozessleitender Maßnahmen ergangene Aufforderung durch das Gericht (siehe oben, Randnr. 48), Klarstellungen zu den „eingehenden und überzeugenden“ Argumenten vorzunehmen, die oben in Randnr. 115 angesprochen worden sind, hat die Kommission allerdings eingeräumt, dass sie, anders als in ihren Schriftsätzen ausgeführt, Universal und Universal Leaf nicht deshalb nicht für die Zuwiderhandlung von Deltafina verantwortlich gemacht habe, weil es ihnen im Verwaltungsverfahren gelungen sei, die Vermutung zu widerlegen, die aus dem Besitz von 100 % der Anteile an Deltafina folge. Sie hat vorgebracht, beim jetzigen Stand bestätige eine umfangreiche Rechtsprechung ihre Auffassung, dass der Besitz des gesamten Kapitals der Tochtergesellschaft „für sich allein“ für die Vermutung genüge, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft ausübe. Zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung sei es jedoch ihre Politik gewesen, „von dieser Vermutung vorsichtigen Gebrauch zu machen und ihre Feststellung der Verantwortlichkeit von Muttergesellschaften, wann immer möglich, auf eine doppelte Grundlage zu stützen: Rückgriff auf die Vermutung bei 100%igen Tochtergesellschaften und Entkräftung jedes Versuchs, die Vermutung zu widerlegen, durch die konkrete Feststellung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf der Grundlage zusätzlicher Beweise“. Außerdem habe sie, nachdem in ihren Akten nichts konkret auf eine tatsächliche solche Einflussnahme von Universal und Universal Leaf auf das Geschäftsverhalten von Deltafina hingewiesen habe, beschlossen, die Erstgenannten nicht für die Zuwiderhandlung der Letztgenannten verantwortlich zu machen. Im Fall von Deltafina habe es ihr umso ferner gelegen, sich auf die genannte Vermutung zu stützen, als jene in Spanien auf dem Rohtabakeinkaufs- und -erstverarbeitungsmarkt nicht tätig gewesen sei.
119 Was zum anderen Cetarsa betrifft, führt die Kommission aus, sie gehöre zu Sepi, einer staatlichen Holdinggesellschaft, die in die im Gang befindliche Privatisierung der staatlich geförderten Industriezweige in Spanien eingebunden sei und unter der Aufsicht des spanischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen stehe. Die Kommission trägt vor, in ihren Akten habe nichts darauf hingedeutet, dass Cetarsa ihr Geschäftsverhalten nicht völlig eigenständig bestimmt habe, und verweist insoweit auf ihre Feststellungen im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnr. 30). Dieser Erwägungsgrund könne außerdem nicht so verstanden werden, dass der Grund, aus dem Sepi nicht für das Verhalten von Cetarsa verantwortlich gemacht worden sei, in dem Fehlen von Beweisen für eine unmittelbare Kommunikation zwischen diesen beiden Gesellschaften liege. In diesem Erwägungsgrund werde auf die konkreten Argumente von Dimon im Verwaltungsverfahren erwidert, und in seinem Mittelpunkt stünden deshalb die Unterschiede zwischen Dimon und Sepi.
120 An zweiter Stelle macht die Kommission geltend, TCLT habe sich in einer anderen Lage befunden als Intabex.
121 Sie habe in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Intabex in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nachgewiesen habe, dass sie in Anbetracht der rein finanziellen Natur ihrer Beteiligung an Agroexpansión nicht den geringsten bestimmenden Einfluss auf diese habe ausüben können. TCLT habe dagegen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nichts in diesem Sinne vorgebracht. Außerdem sei TCLT jedenfalls von 1996 bis 1999 die Hauptkundin von WWTE gewesen und habe sich deshalb in einer anderen Lage als Intabex befunden.
2. Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
122 Das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft betrifft die Tätigkeit von Unternehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg. 2004, I‑123, Randnr. 59), und der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 112).
123 In der Rechtsprechung ist ferner klargestellt worden, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C‑217/05, Slg. 2006, I‑11987, Randnr. 40, und des Gerichts vom 15. September 2005, DaimlerChrysler/Kommission, T‑325/01, Slg. 2005, II‑3319, Randnr. 85).
124 Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 145, vom 16. November 2000, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg. 2000, I‑9693, Randnr. 78, und vom 11. Dezember 2007, ETI u. a., C‑280/06, Slg. 2007, I‑10893, Randnr. 39).
125 Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft muss eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können. Für die Anwendung und den Vollzug der wettbewerbsrechtlichen Entscheidungen der Kommission ist es nämlich erforderlich, als Adressat eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil PVC II, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 978).
126 Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteile des Gerichts Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 132 und 133, vom 14. Juli 1972, Geigy/Kommission, 52/69, Slg. 1972, 787, Randnr. 44, und vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 15), und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (vgl. entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 117, und ETI u. a., oben in Randnr. 124 angeführt, Randnr. 49).
127 In einem solchen Fall sind nämlich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden damit ein einziges Unternehmen im Sinne der oben in den Randnrn. 122 und 123 angeführten Rechtsprechung. Nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass beide ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden, gestattet es somit der Kommission, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, Slg. 2007, II‑5049, Randnr. 58).
128 Aus der Rechtsprechung folgt auch, dass sich die Kommission nicht mit der Feststellung begnügen kann, dass die Muttergesellschaft in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern auch prüfen muss, ob ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 137, und AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 50).
129 In dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 136 und 137) und besteht zum anderen eine einfache Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil AEG-Telefunken/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 50, und Urteil PVC II, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnrn. 961 und 984).
130 Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausübt. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch zur Haftung heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 29).
131 Zwar hat der Gerichtshof in den Randnrn. 28 und 29 des Urteils Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (oben, Randnr. 27) neben dem 100%igen Besitz des Kapitals der Tochtergesellschaft weitere Umstände wie das Nichtbestreiten des von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung beider Gesellschaften im Verwaltungsverfahren angeführt, doch wurden diese Umstände von ihm nur erwähnt, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und nicht, um die Anwendung der oben in Randnr. 129 genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen (Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg. 2008, II‑2567, Randnr. 57).
132 Schließlich ist klarzustellen, dass die aus dem Besitz des gesamten Kapitals abgeleitete Vermutung nicht nur dann gelten kann, wenn eine unmittelbare Beziehung zwischen der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft besteht, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen diese Beziehung durch eine dazwischengeschaltete Tochtergesellschaft mittelbar ist.
Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft
133 Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission folgender Argumentation gefolgt ist, um einer Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen und sie infolgedessen zusammen mit dieser in den Kreis der Adressaten der Entscheidung aufzunehmen und sie für gesamtschuldnerisch haftbar für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu erklären.
134 Die Kommission ging davon aus, dass eine solche Zurechnung möglich ist, wenn die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teile ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und demzufolge ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden (vgl. 374. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
135 Der Dreh‑ und Angelpunkt, auf den die Kommission für die Feststellung einer solchen Konstellation bei der Mutter‑ und der Tochtergesellschaft abstellte, ist das Fehlen eines eigenständigen Marktverhaltens der Tochtergesellschaft (vgl. 371. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), denn dieses Fehlen von Eigenständigkeit sei die Folge eines „bestimmenden Einflusses“ der Muttergesellschaft auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft (vgl. Erwägungsgründe 18, 372, 373, 378, 380, 381, 383, 391, 392, 397, 399, 400, 422 und 441 der angefochtenen Entscheidung).
136 Die Kommission war in diesem Zusammenhang der Ansicht, sich nicht mit der Feststellung begnügen zu können, dass die Muttergesellschaft die Möglichkeit gehabt habe, einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zu nehmen, sondern dass ihr der Nachweis der tatsächlichen Ausübung eines solchen Einflusses obliege (vgl. namentlich Erwägungsgründe 18, 376, 384, 391, 392, 397, 399 und 400 der angefochtenen Entscheidung).
137 So ergibt sich u. a. aus dem 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission deshalb der Auffassung war, dass Sepi die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft Cetarsa trotz ihrer Beteiligung an deren Kapital zu fast 80 % nicht zuzurechnen sei, weil sich in den Kommissionsakten kein Beleg dafür gefunden habe, dass Cetarsa ihr Marktverhalten nicht eigenständig bestimmt hätte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen (siehe oben, Randnr. 82) kann die in diesem Erwägungsgrund getroffene Feststellung, dass die genannten „Akten … keine unmittelbare Kommunikation zwischen Cetarsa und Sepi zum Gegenstand der vorliegenden Sache“ enthielten, nicht so verstanden werden, dass dieser Gesichtspunkt an sich die Kommission veranlasst hat, Sepi nicht für verantwortlich zu halten. Mit dieser Feststellung wollte die Kommission nämlich vor allem auf eine Behauptung von Dimon in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte antworten, nach der sie gegenüber Sepi diskriminiert werde, weil Letztere, obwohl sie – wie Dimon – angeblich vollständig über die fraglichen rechtswidrigen Praktiken informiert gewesen sei, nicht für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht worden sei. Im Übrigen führt die Kommission im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung drei zusätzliche Erwägungen an, um die jeweilige Lage von Dimon und von Sepi gegeneinander abzugrenzen und ihre Entscheidung, Letztere nicht verantwortlich zu machen, zu rechtfertigen.
138 Auch ergibt sich aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass der Grund, weshalb die Kommission weder Universal noch ihre 100%ige Tochtergesellschaft Universal Leaf für die Zuwiderhandlung von deren 90%iger Tochtergesellschaft, Taes, verantwortlich gemacht hat, darin liegt, dass ihr keine hinreichenden Beweise dafür vorlagen, dass beide tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Letztgenannte ausgeübt hätten.
139 Dieselben Grundsätze wollte die Kommission im Fall der Klägerinnen für die Zeit vor Mai 1998 anwenden. So hat sie sich zunächst mit dem Nachweis befasst, dass die Klägerinnen über WWTE zusammen mit deren Vorsitzendem und zwei Mitgliedern seiner Familie eine gemeinsame Kontrolle ausübten, und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Lage waren, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Gesellschaft zu nehmen (vgl. Erwägungsgründe 388 bis 391 der angefochtenen Entscheidung). Dann hat sie sich um den Nachweis bemüht, dass die Klägerinnen tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten (vgl. Erwägungsgründe 391, 392 und 400 der angefochtenen Entscheidung).
140 Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft halte, nach der Rechtsprechung vermutet werden könne, dass die Erstgenannte tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Zweitgenannten ausübe (vgl. 372. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
141 Um im vorliegenden Fall den Muttergesellschaften, bei denen eine solche Konstellation vorliegt, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen, hat sich die Kommission jedoch entschieden, sich nicht mit dem Rückgriff auf diese Vermutung zu begnügen, sondern sich auch auf tatsächliche Gesichtspunkte zu stützen, die dazu dienen, die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Muttergesellschaften auf ihre Tochtergesellschaft nachzuweisen und damit die genannte Vermutung zu bestätigen (vgl. namentlich Erwägungsgründe 372, 375, 376 und 378 der angefochtenen Entscheidung).
142 So geht aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervor, dass die Kommission die übergeordnete und die dazwischengeschaltete Muttergesellschaft von Deltafina, nämlich Universal und Universal Leaf, trotz ihrer 100%igen Kontrolle über Deltafina deshalb nicht für deren Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht hat, weil ihr keine ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass sie tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hätten. Im gleichen Sinn ist die von den Klägerinnen geltend gemachte Stelle des 376. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 59 und 82) zu verstehen. Diese Stelle ist zwar nicht ganz klar gefasst. Neben dem 18. Erwägungsgrund dieser Entscheidung gelesen und in deren Zusammenhang gestellt, kann sie jedoch nicht so verstanden werden, dass der Grund, aus dem die Kommission nicht von einer Verantwortung dieser beiden Muttergesellschaften – oder irgendeiner anderen Muttergesellschaft – ausgegangen ist, darin liegt, dass sie nicht in die Zuwiderhandlung verwickelt waren.
143 Ebenso geht aus dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich hervor, dass der Grund, weshalb die Kommission die dazwischengeschaltete Muttergesellschaft von Agroexpansión, also Intabex, trotz deren 100%iger Kontrolle über die Erstgenannte nicht für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht hat, das Fehlen von ausreichenden Beweisen für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch Intabex auf ihre Tochtergesellschaft ist, da die Beteiligung Ersterer an Letzterer rein finanzieller Natur war (vgl. auch 376. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
144 Dagegen ist es gerade der Umstand, dass es in Bezug auf Dimon, die übergeordnete Muttergesellschaft von Agroexpansión, solche Beweise gab, die zu dem Alleinbesitz des Kapitals der Letztgenannten in Händen der Erstgenannten hinzukamen, der die Kommission veranlasst hat, dieser Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zuzurechnen (vgl. insbesondere Erwägungsgründe 375 und 378 bis 380 der angefochtenen Entscheidung).
145 Denselben Ansatz wollte die Kommission im Fall der Klägerinnen für die Zeit von Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung verfolgen. So hat sie sich, um die Klägerinnen für die Zuwiderhandlung von WWTE verantwortlich zu erklären, nicht damit begnügt, sich auf die Vermutung zu stützen, die daraus folgt, dass diese das gesamte – oder, während einiger Monate nur, fast das gesamte – Kapital von WWTE hielten (vgl. Erwägungsgründe 375 und 393 der angefochtenen Entscheidung), sondern sie hat auch bestimmte zusätzliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die belegten, dass die Klägerinnen tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Gesellschaft ausgeübt hatten (vgl. Erwägungsgründe 375, 396 und 398 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat hinzugefügt, dass das Vorbringen von SCC in deren Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, mit dem dargetan werden sollte, dass WWTE auf dem Markt eigenständig gehandelt habe, nicht schlüssig sei (vgl. 399. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
146 Es ist klarzustellen, dass die Kommission diesen Ansatz nicht nur für die übergeordneten Muttergesellschaften verfolgt hat, sondern auch für die dazwischengeschalteten Muttergesellschaften, wie es – hinsichtlich der Letzteren – der Fall von Universal Leaf, Intabex, SCTC und TCLT zeigt.
147 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Antwort auf eine der ihr vom Gericht gestellten schriftlichen Fragen und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung im Fall der zu 100 % von ihren Muttergesellschaften kontrollierten Tochtergesellschaften die Entscheidung getroffen habe, sich nicht nur auf die oben in den Randnrn. 129, 130 und 140 angesprochene Vermutung zu stützen, um den Muttergesellschaften die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen, sondern auch zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses belegten. Sie hat diesen Ansatz im Wesentlichen damit begründet, dass sie es in Anbetracht des Standes der ständigen Rechtsprechung zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Entscheidung für umsichtiger erachtet habe, die Verantwortung der Muttergesellschaften auf einer solchen „doppelten Grundlage“ festzustellen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes
148 Zunächst ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zu prüfen, in dessen Rahmen die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe ihre Entscheidung, ihnen die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von WWTE zuzurechnen, nicht hinreichend begründet.
149 Nach ständiger Rechtsprechung muss die durch Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg. 2006, II‑1887, Randnr. 58).
150 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss eine Entscheidung zur Anwendung von Art. 81 EG, wenn sie eine Mehrzahl von Adressaten betrifft und sich die Frage stellt, wem die Zuwiderhandlung zuzurechnen ist, im Hinblick auf jeden der Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber im Hinblick auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zur Last gelegt wird (Urteile des Gerichts vom 28. April 1994, AWS Benelux/Kommission, T‑38/92, Slg. 1994, II‑211, Randnr. 26, und vom 27. September 2006, Akzo Nobel/Kommission, T‑330/01, Slg. 2006, II‑3389, Randnr. 93).
151 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der oben in den Randnrn. 25 bis 40 enthaltenen Zusammenfassung des Teils der angefochtenen Entscheidung, der deren Adressaten betrifft, sowie aus den oben in den Randnrn. 133 bis 146 getroffenen Feststellungen, dass die Kommission in dieser Entscheidung hinreichend begründet hat, weshalb sie beschloss, den Klägerinnen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von WWTE zuzurechnen. So legte sie unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Grundsätze dar, die sie anzuwenden gedachte, um die Adressaten zu bestimmen. In Bezug konkret auf die Klägerinnen unterschied sie zwei Zeiträume, deren erster sich von 1995 bis Mai 1998 und deren zweiter sich von Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung erstreckt. Hinsichtlich des ersten Zeitraums war sie nach dem Hinweis darauf, dass WWTE damals unter der gemeinsamen Kontrolle der Klägerinnen auf der einen Seite und des Vorsitzenden von WWTE und zweier Mitglieder seiner Familie auf der anderen Seite gestanden habe, der Ansicht, dass ihr tatsächliche Anhaltspunkte, die sie auch genannt hat, vorlägen, die belegten, dass die Klägerinnen tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausgeübt hätten. In Bezug auf den zweiten Zeitraum stellte die Kommission zunächst fest, dass die Klägerinnen in der betreffenden Zeit während einiger Monate fast das gesamte Kapital und dann das gesamte Kapital von WWTE gehalten und damit die alleinige Kontrolle über sie ausgeübt hätten. Sie hielt es sodann für erwiesen, dass die Klägerinnen tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von WWTE ausgeübt hatten, und stützte sich dabei nicht nur auf die Vermutung, die aus dem Besitz des gesamten (oder fast des gesamten) Kapitals der Tochtergesellschaft folgt, sondern auch auf bestimmte weitere Gesichtspunkte, die diese Vermutung bestätigten. Schließlich war sie der Auffassung, dass keines der von SCC in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfolgerung zulasse.
152 Demnach ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Rechtmäßigkeit der von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten Methode und zum zweiten Klagegrund
153 Es ist zu prüfen, ob die oben in den Randnrn. 134 bis 136, 140, 141 und 146 beschriebene Methode, die die Kommission im vorliegenden Fall angewandt hat, um zu entscheiden, ob einer Muttergesellschaft die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, in Ansehung von Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 rechtmäßig ist.
154 Dazu reicht die Feststellung, dass die genannte Methode – unbeschadet der nachstehend noch zu prüfenden Frage, ob sie im Fall der Klägerinnen richtig angewandt wurde – völlig den Grundsätzen entspricht, die von der Rechtsprechung, wie sie oben in den Randnrn. 122 bis 132 in Erinnerung gerufen worden ist, in diesem Bereich aufgestellt worden sind.
155 Zwar hat sich die Kommission in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, für den Nachweis, dass die Erstgenannte tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Letztgenannten ausübt, vorsichtshalber nicht ausschließlich auf die in der Rechtsprechung niedergelegte Vermutung (siehe oben, Randnrn. 129 und 130) gestützt, sondern auch andere tatsächliche Gesichtspunkte berücksichtigt, um die Einflussnahme zu bekräftigen. Indem sie so vorgegangen ist, hat sie jedoch nur das erforderliche Beweismaß dafür, dass sie die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses als erfüllt ansah, erhöht und dabei voll und ganz den grundlegenden Begriff der wirtschaftlichen Einheit beachtet, der der gesamten Rechtsprechung zur Zurechenbarkeit der Verantwortung für Zuwiderhandlungen an Rechtsträger, die ein einziges Unternehmen bilden, zugrunde liegt.
156 Schließlich muss die Kommission, wenn sie in einer Sache, in der es um eine Zuwiderhandlung unter Beteiligung mehrerer verschiedener Unternehmen geht, innerhalb des von der Rechtsprechung gesetzten Rahmens eine bestimmte Methode wählt, um festzustellen, ob von einer Verantwortung sowohl der Tochtergesellschaften, die die Zuwiderhandlung materiell begangen haben, als auch ihrer Muttergesellschaften auszugehen ist, zu diesem Zweck bei allen betroffenen Unternehmen dieselben Kriterien anwenden, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
157 Die Kommission muss sich nämlich an den Grundsatz der Gleichbehandlung halten, der nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und des Gerichts vom 14. Mai 1998, BPB de Eendracht/Kommission, T‑311/94, Slg. 1998, II‑1129, Randnr. 309).
158 Die Kommission teilt übrigens diesen Standpunkt, wenn sie im 384. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass der Umstand, dass „die konkreten Umstände, die [sie] veranlassen können, eine Muttergesellschaft für das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich zu machen, sich von Fall zu Fall unterscheiden mögen, an sich keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot begründen kann, solange die Haftungsgrundsätze kohärent angewandt werden“.
159 Aus den oben in den Randnrn. 137 bis 139 und 142 bis 145 getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf alle betroffenen Muttergesellschaften dieselben Grundsätze angewandt hat, um zu entscheiden, ob ihnen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen war. Insbesondere erweist sich entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht, dass sie insoweit an deren Lage anders herangegangen wäre als an diejenige von Universal, Universal Leaf, Sepi oder Intabex.
160 Deshalb ist der zweite Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützt wird, als unbegründet zurückzuweisen.
Zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Klägerinnen und WWTE
161 Es bleibt zu prüfen, ob die Kommission auf jede der Klägerinnen die oben in den Randnrn. 134 bis 136, 140, 141 und 146 dargestellten Kriterien richtig angewandt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass zwischen ihnen und WWTE eine wirtschaftliche Einheit bestehe, und sie deshalb für die Zuwiderhandlung und die Zahlung der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar zu machen und sie in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung aufzunehmen. Gegebenenfalls wird sodann zu prüfen sein, ob die von den Klägerinnen geltend gemachten Gesichtspunkte, wie sie oben in den Randnrn. 74 bis 79 wiedergegeben sind, ihre Behauptung stützen, dass WWTE im Zeitraum der Zuwiderhandlung auf dem Markt eigenständig gehandelt habe.
162 Wie es die Kommission in der angefochtenen Entscheidung getan hat, sind zwei Zeiträume zu unterscheiden, deren erster sich vom 13. März 1996, dem Datum, an dem das Verarbeiterkartell begann, bis zum 5. Mai 1998, und deren zweiter sich vom letztgenannten Datum bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung erstreckt.
Zum Zeitraum vom 13. März 1996 bis zum 5. Mai 1998
163 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass, wie auch aus den Akten – und insbesondere den in den Erwägungsgründen 388 bis 390 der angefochtenen Entscheidung genannten Anhaltspunkten, wie sie oben in Randnr. 34 beschrieben worden sind – hervorgeht, WWTE in der Zeit vom 13. März 1996 bis einschließlich 4. Mai 1998 von SCC – und zwar über TCLT und SCTC – auf der einen Seite und vom Vorsitzenden von WWTE und zwei Mitgliedern seiner Familie auf der anderen Seite gemeinsam beherrscht wurde.
164 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen schließt eine solche Konstellation keineswegs aus, dass die Voraussetzung der Möglichkeit einer bestimmenden Einflussnahme auf das Verhalten der Tochtergesellschaft (siehe oben, Randnr. 128) erfüllt sein kann. Insbesondere ist dafür nicht erforderlich, dass eine Gestaltung vorliegt, bei der die Muttergesellschaft die alleinige Kontrolle über die Tochtergesellschaft ausübt.
165 Wenn ein Unternehmen der gemeinsamen Kontrolle zweier oder mehrerer anderer Unternehmen oder Personen unterliegt, haben diese Unternehmen oder Personen definitionsgemäß die Möglichkeit, einen entscheidenden Einfluss auf es auszuüben. Das genügt jedoch nicht, um ihnen die Verantwortung für die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, die das von ihnen gemeinsam beherrschte Unternehmen begangen hat, zuzurechnen, denn eine solche Zurechnung erfordert zudem, dass die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung des bestimmenden Einflusses erfüllt ist (siehe oben, Randnr. 128). Ist dies der Fall, könnten die verschiedenen Unternehmen oder Personen, die die gemeinsame Kontrolle ausüben, für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft verantwortlich gemacht werden, wie es das Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission (T‑314/01, Slg. 2006, II‑3085), zeigt, in dem das Gericht die Begründetheit einer Entscheidung der Kommission bestätigt hat, zwei Gesellschaften, die zu je 50 % an einer Tochtergesellschaft beteiligt waren und über eine gemeinsame Weisungsbefugnis hinsichtlich deren Geschäftsführung verfügten, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung dieser Tochtergesellschaft zuzurechnen. Sollte sich herausstellen, dass in Wirklichkeit nur eines der Unternehmen oder nur eine der Personen, die die gemeinsame Kontrolle ausüben, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, oder sollten andere besondere Umstände es rechtfertigen, könnte die Kommission nur dieses Unternehmen oder diese Person für die von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haftbar machen.
166 Wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zutreffend betont, würde jedenfalls die etwaige Feststellung im vorliegenden Fall, dass die Klägerinnen in der Zeit vom 13. März 1996 bis einschließlich 4. Mai 1998 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten, zwangsläufig bedeuten, dass sie dazu in der Lage waren.
167 Es stellt sich also hauptsächlich die Frage, ob die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkte rechtlich hinreichend belegen, dass die Klägerinnen während des Bezugszeitraums tatsächlich einen solchen Einfluss ausübten.
168 Insoweit ist von vornherein das Vorbringen zurückzuweisen, auf dem die Klägerinnen einen Großteil ihrer Argumentation aufbauen und das darin besteht, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass sie WWTE angewiesen hätten, die Zuwiderhandlung zu begehen, oder dass sie daran unmittelbar beteiligt gewesen seien.
169 Wie nämlich bereits oben in Randnr. 127 ausgeführt worden ist, ist es nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und erst recht nicht eine Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, die es der Kommission gestattet, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, sondern der Umstand, dass beide ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 81 EG bilden. Aus den oben in Randnr. 142 dargestellten Gründen kann diese Feststellung auch nicht durch die von den Klägerinnen in Bezug genommene Stelle des 376. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung (siehe oben, Randnrn. 59 und 82) erschüttert werden.
170 Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass der bestimmende Einfluss, den eine Muttergesellschaft ausüben müsse, damit ihr die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden könne, Tätigkeiten betreffen müsse, die zu deren Geschäftspolitik im eigentlichen Sinne gehörten und darüber hinaus in unmittelbarem Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung, hier dem Einkauf von Rohtabak, stünden (siehe oben, Randnrn. 60, 69, 73 und 77).
171 Wie nämlich bereits oben in Randnr. 126 ausgeführt worden ist, sind für die Feststellung, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten eigenständig bestimmt, alle erheblichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft zu berücksichtigen, die sich je nach Fall unterschiedlich darstellen können und deren abschließende Aufzählung deshalb nicht möglich ist.
172 Die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung stützt, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Klägerinnen während des Bezugszeitraums tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von WWTE ausgeübt hätten, werden im 391. Erwägungsgrund dieser Entscheidung angeführt und fallen unter drei verschiedene Kategorien.
– Zu den Aufgaben von Herrn V. innerhalb der Standard-Gruppe
173 An erster Stelle beruft sich die Kommission auf bestimmte Gesichtspunkte im Zusammenhang mit den Aufgaben von Herrn V. innerhalb der Standard-Gruppe.
174 Es ist festzustellen, dass Herr V., wie die Klägerinnen in Beantwortung eines im Verwaltungsverfahren an sie gerichteten Auskunftsersuchens der Kommission ausgeführt und in ihren Schriftsätzen bestätigt haben, zumindest seit dem Beginn des Zuwiderhandlungszeitraums eines der vier Mitglieder des Verwaltungsrats von WWTE war. In derselben Antwort haben die Klägerinnen klargestellt, dass Herr V. zu verschiedenen Zeitpunkten ab dem 30. September 1989 auch Mitglied des Verwaltungsrats von vier weiteren Tochtergesellschaften der Standard-Gruppe mit Sitz in Italien und in Griechenland gewesen sei. Diese Angaben stehen völlig in Einklang mit der Aussage, die die Klägerinnen in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht und in ihrer Klageerwiderung wiederholt haben, dass Herr V. „eine repräsentative Stellung in Europa“ eingenommen habe, die in seiner Präsenz im Verwaltungsrat dieser verschiedenen Tochtergesellschaften Ausdruck gefunden habe, und dass er in Europa mit der „Koordinierung des Verkaufs von verarbeitetem Tabak über das internationale Absatznetz von SCC“ betraut gewesen sei.
175 Ferner ist festzustellen, dass die Klägerinnen die Behauptung der Kommission im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht bestreiten, wonach Herr V. eine „allgemeine Verantwortung für das Europageschäft der [Standard-]Gruppe“ gehabt habe. Sie machen nur geltend, dass zum einen die Situation von Herrn V. nicht mit derjenigen der Führungskräfte vergleichbar sei, auf die das Gericht im Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission (oben, Randnr. 64) abgestellt habe, so dass die Kommission nicht mit jenem Urteil argumentieren könne, und dass zum anderen die betreffende Behauptung sehr allgemein sei und damit nicht dargetan werde, dass SCTC WWTE zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe. Außerdem nehmen die Klägerinnen selbst in der Klageschrift auf Herrn V. als den „für das Europageschäft der Gruppe verantwortlichen Manager“ Bezug.
176 In ihren Schriftsätzen bestreiten die Klägerinnen auch nicht die ebenfalls im 391. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung enthaltene Feststellung der Kommission, dass Herr V. als Vertreter von SCC gehandelt habe und „für die Kommunikation zwischen WWTE und ihren Muttergesellschaften verantwortlich“ gewesen sei. Sie begnügen sich erneut mit dem Vorbringen, dass diese Aussage sehr allgemein sei und damit nicht dargetan werde, dass sie WWTE zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen hätten.
177 Zwar war Herr V. bei keiner der Klägerinnen – sondern bei SCTL, einer 100%igen Tochtergesellschaft von SCTC – angestellt und nicht in der Liste der „corporate directors“ oder „corporate officers“ von SCC aufgeführt, die diese der Kommission im Verwaltungsverfahren übermittelt hatte. Dennoch waren seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Standard-Gruppe auf sehr hoher Ebene angesiedelt, insbesondere insoweit, als sie einen der beiden Hauptgeschäftsbereiche dieser Gruppe und das gesamte europäische Gebiet betrafen.
178 Die Bedeutung der Rolle von Herrn V. innerhalb der Standard-Gruppe wird auch dadurch unterstrichen, dass er in den Jahresberichten von SCC für die Jahre 1999 bis 2001 als „stellvertretender Vorsitzender und Regionaldirektor – Europa“ des Geschäftsbereichs Tabak dieser Gesellschaft ausgewiesen ist. Die Behauptung der Klägerinnen, dass es diesen Titel in Wirklichkeit nicht gegeben habe und er Herrn V. nur mit dem Ziel verliehen worden sei, sein Ansehen zu erhöhen, ist wenig glaubhaft.
179 In Anbetracht dieser verschiedenen Gesichtspunkte konnte bei vernünftiger Betrachtung davon ausgegangen werden, dass Herr V. auf Direktionsebene der Standard-Gruppe angesiedelt war. Deshalb war die Kommission zu Recht der Ansicht, dass eine unmittelbare Verbindung zwischen der übergeordneten Muttergesellschaft dieser Gruppe, hier SCC, und Herrn V. bestanden habe.
180 Dieser Umstand in Verbindung damit, dass Herr V. eines von vier Verwaltungsratsmitgliedern von WWTE war, stellt ein starkes Indiz für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten von WWTE durch SCC dar.
– Zum Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996
181 An zweiter Stelle stützt sich die Kommission auf das sowohl in spanischer als auch in englischer Sprache verfasste Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996.
182 Dazu ist festzustellen, dass sich aus manchen Stellen dieses Protokolls unter Punkt 2 mit dem Titel „Verfahren in Sitzungen des Verwaltungsrats“ ergibt, dass in der fraglichen Sitzung die beiden von der Standard-Gruppe ernannten Mitglieder des Verwaltungsrats von WWTE darauf bestanden, dass diese Gesellschaft nicht unabhängig von SCTC handeln könne. So wies Herr V. darauf hin, dass WWTE, obwohl sie ihre „eigene Identität/Rechtspersönlichkeit“ habe, „auch eine Tochtergesellschaft von SCTC“ sei und deshalb „auf einer Linie mit der Kultur von SCTC“ liegen müsse. Herr C. seinerseits betonte, dass „selbst wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats [von WWTE] Befugnisse und Verantwortlichkeiten [hätten], sie nicht in allen Entscheidungen frei [seien] und in zahlreichen Fällen Rücksprache mit den höheren Ebenen von SCTC halten [müssten]“.
183 Aus anderen Stellen des Protokolls ergibt sich, dass WWTE für eine ganze Reihe von Fragen oder Ausgaben Rücksprache mit SCTC halten oder deren vorherige Genehmigung einholen musste.
184 So ist erstens unter Punkt 3 mit der Überschrift „Verkaufsverfahren“ davon die Rede, dass „kein Tabak ohne ein doppelt abgezeichnetes Begleitformular ausgeführt werden dürfe, dessen Aufmachung nach dem Besuch von [Herrn F., einer der Personen, die zur Teilnahme an der fraglichen Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE geladen waren] in Godalming [der Niederlassung von SCTC im Vereinigten Königreich] diese Woche vereinbart werde“, und dass „[d]ieses Formular … von [Herrn D., einem der Mitglieder des Verwaltungsrats von WWTE] nach einer Gegenprobe aller maßgeblichen Daten mit [Herrn A.] in Godalming pflichtgetreu auszufüllen [sei]“.
185 Zweitens findet sich darin in Bezug auf die langfristige Finanzierung folgende Aussage: „Derzeit sind uns die Hände gebunden, da wir auf Weisung von SCTC die Aktiva nicht beleihen können.“ Es ist auch festgehalten, dass sich Herr. F. nach Godalming begeben werde, um diese Frage u. a. mit Herrn M. zu erörtern. Dabei ist die Klarstellung geboten, dass Letzterer während des Zeitraums der Zuwiderhandlung einer der „corporate officers“ und stellvertretenden Vorsitzenden von SCC sowie Leiter ihrer Finanzabteilung war.
186 Drittens sind in einer Tabelle unter Punkt 10 des Protokolls eine Reihe von Investitionsvorhaben aufgezählt, die der „endgültigen Billigung durch SCTC“ bedurften. Hinsichtlich des größten Vorhabens, der Errichtung einer neuen Lagerhalle, wiesen Herr V. und Herr M. darauf hin, dass „es sehr schwierig sein könnte, die Billigung dieser Ausgabe durch SCTC im Laufe des kommenden Rechnungsjahrs zu erreichen“. Ebenfalls unter Punkt 10 heißt es, dass eine Investition betreffend den Transfer von „pivots“ von einem Bereich zu einem anderen „von SCTC in Anbetracht der unmittelbaren Notwendigkeit dieses Vorhabens höchstwahrscheinlich sehr rasch gebilligt [werde]“.
187 Die vorstehend in den Randnrn. 182 bis 186 angeführten Anhaltspunkte sind starke Indizien für die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten von WWTE durch SCTC. Die Behauptung der Klägerinnen, dass Rücksprache mit SCTC nur gehalten worden sei – und ihre Billigung nur notwendig gewesen sei –, wenn es sich um Fragen gehandelt habe, die nichts mit dem Einkauf von Rohtabak zu tun hätten – nämlich insbesondere beim Verkauf von verarbeitetem Tabak –, ist aus den oben in den Randnrn. 170 und 171 genannten Gründen unerheblich. Ihre Behauptung, dass die vorherige Billigung durch SCTC nur bei außergewöhnlichen Ausgaben erforderlich gewesen sei, ist sachlich falsch, denn die Tabelle unter Punkt 10 des Protokolls nimmt auf Investitionsvorhaben Bezug, deren Kosten zwischen 1 220 und 1 056 911 US-Dollar (USD) liegen, wobei auch von so geringen Werten wie 4 800, 5 600 oder 6 504 USD die Rede ist.
188 Die in der vorstehenden Randnummer getroffene Schlussfolgerung wird durch weitere Hinweise in dem fraglichen Protokoll bestärkt. So ergibt sich zum einen aus dessen Punkt 4, dass der Verhaltenskodex für die Angestellten von SCTC auch für die Angestellten von WWTE gelten sollte, wobei nach gewissen Einwänden des Vorsitzenden von WWTE beschlossen worden war, den Kodex aus dem Englischen ins Spanische zu übersetzen. Zum anderen geht aus Punkt 7 dieses Protokolls hervor, dass der Verwaltungsrat von WWTE die wirtschaftliche und geschäftliche Lage von SCTC prüfte.
189 Das fragliche Protokoll zeugt auch davon, dass der Verwaltungsrat von WWTE die Strategie für den Einkauf von Rohtabak für das Erntejahr 1996 in Spanien vorbereitete. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich von dem Treffen des Verarbeiterkartells vom 13. März 1996 in Madrid die Rede:
„Vor einigen Tagen fand ein Treffen in Madrid statt, bei dem alle Einkaufsgesellschaften zugegen waren, um den Versuch zu unternehmen, verschiedene Vereinbarungen über die Planung der Vertragsabschlussstrategie für das Erntejahr [1996] zu erzielen. Nach atmosphärischen Spannungen wurde nur folgende wörtliche Vereinbarung erzielt:
1. Mindestpreis von 3 [spanischen Peseten (ESP)]/kg für FCV [flue cured Virginia]
2. die Durchschnittspreisabsichten jeder einzelnen Gesellschaft wurden offengelegt.
Bedauerlicherweise wurde keine Vereinbarung über die Aufteilung des spanischen Tabaks auf die vier Einkaufsgesellschaften erzielt.“
190 Damit erweist sich, dass die Vertreter der Standard-Gruppe im Verwaltungsrat von WWTE von den Praktiken des Verarbeiterkartells wussten. Mehr noch, wie unten in den Randnrn. 192 und 193 genauer ausgeführt werden wird, ergibt sich aus weiteren Anhaltspunkten in den Akten der Kommission, dass Herr V. zudem außerhalb der Sitzungen des Verwaltungsrats von WWTE persönlich von bestimmten Aspekten dieses Kartells unterrichtet wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Vertreter diesen Praktiken nie widersprachen und dass SCC – trotz der Gefahr von Verfolgung oder Schadensersatzklagen Dritter, der sie sich mit diesem Verhalten aussetzte – gegenüber WWTE keine Maßnahme ergriff, um deren weitere Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu unterbinden. Die Kommission konnte daraus zulässigerweise ableiten, dass SCC diese Beteiligung stillschweigend billigte, und eine solche Verhaltensweise als weiteres Indiz für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ansehen.
– Zu den Telefaxen des Vorsitzenden von WWTE an Herrn V.
191 An dritter Stelle beruft sich die Kommission auf vier Telefaxe des Vorsitzenden von WWTE, Herrn. S., an Herrn V.
192 In dem ersten dieser Telefaxe, datierend vom 28. Oktober 1996 und an SCTC zu Händen Herrn V. gesandt, unterrichtet Herr S. Letzteren u. a. über das Ergebnis der Tabakeinkäufe im Wirtschaftsjahr 1996 und die von den einzelnen spanischen Verarbeitern gezahlten Durchschnittspreise und versorgt ihn damit mit Einzelheiten über bestimmte Aspekte des Verarbeiterkartells. Im zweiten Telefax, datierend vom 6. Oktober 1997 und an „Standard Commercial – UK“ gesandt – wobei diese Bezugnahme sehr wahrscheinlich als an SCTC gerichtet zu verstehen ist, die im Vereinigten Königreich tätig (siehe oben, Randnr. 184) und die Muttergesellschaft der Gesellschaft war, bei der Herr V. (siehe oben, Randnr. 177) angestellt war –, gibt Herr S. ausführliche Informationen über ein Treffen zwischen WWTE, Cetarsa und Agroexpansión vom Ende des vorangegangenen Septembers, in dem diese Gesellschaften einen Austausch von Informationen über die Preise und Einkaufsmengen für Rohtabak vereinbart hatten. Mit dem dritten Telefax, datierend vom 8. Oktober 1997 und an „Standard Commercial – UK“ gesandt, übermittelt Herr S. Herrn V. eine Kopie eines Schreibens, das er am selben Tag an den Vorsitzenden von Cetarsa gerichtet hatte und in dem er seinen Unmut darüber äußerte, dass Letztere nicht die zwischen den Verarbeitern getroffenen Preisabsprachen beachte. Schließlich macht Herr S. im vierten Telefax, datierend vom 10. Oktober 1997 und an „Standard Commercial – UK“ gesandt, Angaben zu den von den Verarbeitern eingekauften Rohtabakmengen und zu den gezahlten Preisen.
193 Aus den oben in Randnr. 190 genannten Gründen konnte der – von den Klägerinnen im Übrigen nicht bestrittene – Umstand, dass Herr V. vom Vorsitzenden von WWTE persönlich über bestimmte Aspekte des Verarbeiterkartells auf dem Laufenden gehalten wurde, zulässigerweise als weiteres Indiz für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Verhalten von WWTE durch SCC angesehen werden.
– Ergebnis für den Zeitraum vom 13. März 1996 bis zum 5. Mai 1998
194 Aus den oben in den Randnrn. 173 bis 193 gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass SCC und SCTC im Zeitraum vom 13. März 1996 bis einschließlich 4. Mai 1998 tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten.
195 Demgegenüber ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen zu Recht betonen, keiner der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Anhaltspunkte den Schluss zulässt, dass TCLT – die nach Aussage der Klägerinnen eine Gesellschaft ohne eigenes Geschäftsfeld ist, deren Beteiligung an WWTE rein finanzieller Art sei – tatsächlich während des genannten Zeitraums einen entscheidenden Einfluss auf das Marktverhalten von WWTE ausübte. Diese Anhaltspunkte betreffen nämlich nur SCC und SCTC.
196 Der Umstand, dass TCLT von 1996 bis 1999 die Hauptkundin von WWTE war, kann vom Gericht nicht berücksichtigt werden, da ihn die Kommission erst in der Klagebeantwortung erstmals in dem Bestreben angeführt hat, TCLT die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft zuzuweisen. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996, dass Käufe verarbeiteten Tabaks bei WWTE nur aus rein buchhalterischen und steuerlichen Gründen TCLT zugewiesen wurden: „In der Vergangenheit richtete [WWTE] die Rechnungen [für diese Käufe] an TCLT, um einen Gewinn in die Bücher von WWTE einzutragen“. Faktisch erfolgte gegenüber TCLT keine Lieferung von verarbeitetem Tabak. Jedenfalls genügt dieser Umstand, auch wenn er darauf hinweisen mag, dass TCLT von der Geschäftspolitik von WWTE betroffen war, für sich nicht für die Feststellung, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf deren Verhalten ausübte.
197 Demnach hatte die Kommission keinen Grund, TCLT die Zuwiderhandlung von WWTE für die Zeit vom 13. März 1996 bis einschließlich 4. Mai 1998 zuzurechnen und sie für die Zahlung der Geldbuße betreffend diesen Zeitraum gesamtschuldnerisch haftbar zu machen.
Zum Zeitraum vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung
198 In Anbetracht der im 393. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannten Anhaltspunkte (siehe die ersten drei Gedankenstriche oben in Randnr. 38) kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen vom 5. Mai 1998 bis Oktober 1998 fast das gesamte und von Oktober 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung das gesamte Kapital von WWTE hielten.
199 Hinzu kommt, dass sie seit dem 5. Mai 1998 über die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung in der Generalversammlung von WWTE verfügen (394. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung) und dass der Verwaltungsrat von WWTE zwei neue Mitglieder umfasst, die von der Generalversammlung von WWTE als Nachfolger der Mitglieder, die die früheren Minderheitsaktionäre vertraten, ernannt wurden.
200 Unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 198 und 199 dargestellten Gesichtspunkte ist klar, dass die Klägerinnen seit dem 5. Mai 1998 einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausüben können. Dies wird von ihnen in ihren Schriftsätzen auch ausdrücklich zugestanden.
201 Deshalb ist zu prüfen, ob für den Zeitraum vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung die Voraussetzung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses in Bezug auf jede einzelne Klägerin erfüllt war, wie es die Kommission behauptet.
202 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, nachdem sie in ihren Schriftsätzen eine andere Auffassung vertreten hatte (siehe oben, Randnr. 105), auf eine ihr vom Gericht gestellte schriftliche Frage hin eingeräumt hat, dass sie in der angefochtenen Entscheidung im Fall der zu 100 % von ihren Muttergesellschaften kontrollierten Tochtergesellschaften die Entscheidung getroffen habe, sich nicht nur auf die oben in den Randnrn. 129, 130 und 140 angesprochene Vermutung zu stützen, um den Muttergesellschaften die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaften zuzurechnen, sondern auch zusätzliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses belegten (siehe oben, Randnrn. 118 und 147). Verschiedenen Erwägungsgründen der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass dies tatsächlich der Ansatz war, den die Kommission im vorliegenden Fall zu befolgen gedachte (siehe oben, Randnrn. 141 bis 145).
203 Zu prüfen ist somit, ob die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Gesichtspunkte rechtlich hinreichend belegen, dass die Klägerinnen im Bezugszeitraum tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübten. Diese Gesichtspunkte werden in den Erwägungsgründen 396 und 398 der angefochtenen Entscheidung sowie in den Fn. 313 und 314 dieser Entscheidung genannt.
– Zur Rolle von Herrn V. beim Abschluss der Anbauverträge
204 Der erste von der Kommission angeführte Gesichtspunkt ist der im 396. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung genannte Umstand, dass Herr V. seit 1998 „eine Rolle beim Abschluss von Anbauverträgen zwischen WWTE und den Erzeugerzusammenschlüssen spielt“. In Fn. 313 der angefochtenen Entscheidung wird insoweit auf ein Memorandum des Vorstands von SCTC an Herrn V. betreffend „spanische Langzeitlieferverträge“ verwiesen, das vom Anfang des Jahres 1998 datiert.
205 Es ist festzustellen, dass dieses Memorandum tatsächlich bezweckt, Herrn V. – der in seiner Eigenschaft als „Regionaldirektor Europa“ genannt wird – zum „Abschluss von Lieferverträgen mit den Pflanzern zwecks der Lieferung von Tabak an [WWTE]“ zu ermächtigen. Dasselbe Dokument enthält sehr genaue Angaben zu den Bedingungen, zu denen Herr V. diese Verträge schließen kann, und, genauer, zu den Einkaufsmengen, den Einkaufspreisen, den Qualitätsboni und Vorschüssen, die den Erzeugern gewährt werden können, und den „Vorschussgarantien“, die von ihnen verlangt werden können.
206 Dieses Memorandum zeigt, abgesehen davon, dass es die Behauptung der Klägerinnen widerlegt, dass sich Herr V. ausschließlich um den Verkauf von verarbeitetem Tabak gekümmert habe, klar, dass SCTC eine aktive Rolle in der Einkaufspolitik von WWTE in Bezug auf Rohtabak spielte und damit tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf deren Marktverhalten ausübte.
207 Es lässt auch die Feststellung zu, dass SCC tatsächlich einen solchen Einfluss ausübte. Zum einen musste es von Herrn H., dem Vorsitzenden und Generaldirektor dieser Gesellschaft, und von Herrn C., einem der drei Mitglieder ihres Vorstands, unterzeichnet werden. Zum anderen war Herr V. – der damit zum Abschluss bestimmter Rohtabaklieferverträge ermächtigt wurde – damals immer noch gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats von WWTE und unmittelbar mit SCC verbunden, bei der er einer der stellvertretenden Vorsitzenden war (siehe oben, Randnrn. 174 bis 179).
208 An diesen Feststellungen kann auch das Vorbringen der Klägerinnen nichts ändern, dass die Zuwiderhandlungen, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung seien, nur die über ein Jahr laufenden Anbauverträge betroffen hätten, während die Laufzeit der Verträge, auf die das Memorandum des Vorstands von SCTC aus dem Jahr 1998 abstelle, mindestens drei Jahre betragen habe. Die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft erfordert nämlich nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (siehe oben, Randnrn. 170 und 171).
209 Aus den oben in den Randnrn. 168 und 169 dargestellten Gründen ist auch das Vorbringen der Klägerinnen unerheblich, dass die spanischen Langzeitlieferverträge nicht belegten, dass sie WWTE zu der Zuwiderhandlung angewiesen hätten.
– Zum WWTE-Handbuch
210 Der zweite von der Kommission angeführte Gesichtspunkt besteht in dem im 398. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgegriffenen Umstand, dass nach dem WWTE-Handbuch „[d]er Vorsitzende … zusammen mit dem Geschäftsleiter Einkauf nach vorheriger Genehmigung durch die Muttergesellschaft, die den Finanzplan für jedes Absatzjahr im März beschließt, unmittelbar für das Aushandeln von Verträgen zuständig ist“.
211 Dazu ist festzustellen, dass es nach den Erläuterungen, die die Klägerinnen selbst gegeben haben, in Anwendung dieser Bestimmung SCTC zukam, im Rahmen der Verabschiedung des Jahresfinanzplans von WWTE und vor dem Beginn des Aushandelns von Verträgen die Rohtabakhöchstmengen zu genehmigen, die von Letzterer in Spanien gekauft werden durften (siehe oben, Randnr. 73). Mit anderen Worten ist es Sache von SCTC, den Finanzplan für den Kauf von Rohtabak zu billigen, bevor der Vorsitzende von WWTE beginnen kann, Verträge auszuhandeln. Dieser Umstand bestätigt klar, dass SCTC tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von WWTE ausübte.
212 Zum Vorbringen der Klägerinnen, dass dem WWTE-Handbuch für die Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum Jahr 2000 kein Beweiswert zukomme, weil es erst aus dem letztgenannten Jahr datiere, genügt der Hinweis, dass dieses Handbuch einen Beweis darstellt, der zu dem oben in Randnr. 204 genannten Memorandum des Vorstands von SCTC an Herrn V. hinzukommt, das bereits das Fehlen geschäftlicher Eigenständigkeit von WWTE seit dem Jahr 1998 erkennen lässt (siehe oben, Randnrn. 206 und 207).
213 Schließlich ist das Vorbringen der Klägerinnen, dass das WWTE-Handbuch nicht hinreichend beweise, dass SCTC diese Gesellschaft zu wettbewerbswidrigem Verhalten angewiesen habe, aus den oben in den Randnrn. 168 und 169 genannten Gründen zurückzuweisen.
– Zum Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 20. Januar 2000
214 Der dritte von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Gesichtspunkt besteht in dem in Fn. 314 dieser Entscheidung erwähnten Umstand, dass aus dem Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 20. Januar 2000 hervorgeht, dass der Geschäftsplan dieser Gesellschaft für das Steuerjahr 2001 „unter Vorbehalt von Änderungsvorschlägen der Muttergesellschaft“, d. h. –nach den eigenen Angaben der Klägerinnen – von SCTC, gebilligt wurde.
215 Dieser Gesichtspunkt bestätigt, dass SCTC tatsächlich einen entscheidenden Einfluss auf das Verhalten von WWTE ausübte.
216 Das vorstehend in Randnr. 214 angesprochene Protokoll enthält auch weitere Hinweise darauf, dass die Geschäftspolitik von WWTE durch manche ihrer Muttergesellschaften kontrolliert wurde. So heißt es darin: „Herr [V.] hat bestätigt, dass er sich darum kümmern werde, den Anbauplan nach Wilson [d. h. den Ort, an dem sich der Sitz von SCC und von SCTC befand] zu schicken, und dass er guter Hoffnung sei, dass dieser im März gebilligt werde.“
– Ergebnis für den Zeitraum vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung
217 Aus den oben in den Randnrn. 204 bis 216 behandelten Gesichtspunkten ergibt sich in Verbindung damit, dass SCC und SCTC im Bezugszeitraum Eigner fast des gesamten und später des gesamten Kapitals von WWTE waren, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die beiden ersten Gesellschaften während dieses Zeitraums tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der dritten ausübten.
218 Demgegenüber ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen zu Recht betonen, keiner der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geltend gemachten Gesichtspunkte den Schluss zulässt, dass TCLT in der Zeit vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich einen solchen Einfluss ausübte. Die Kommission kann sich insoweit nicht allein darauf stützen, dass TCLT das gesamte Kapital von WWTE hielt, weil sonst TCLT gegenüber Intabex (siehe oben, Randnr. 143) sowie Universal und Universal Leaf (siehe oben, Randnr. 142) diskriminiert würde.
219 Demzufolge hat die Kommission zu Unrecht TCLT die Zuwiderhandlung von WWTE für den vorstehend in Randnr. 218 genannten Zeitraum zugerechnet und sie für die Zahlung der Geldbuße betreffend diesen Zeitraum gesamtschuldnerisch haftbar gemacht.
Zum Vorbringen der Klägerinnen zum Nachweis eines eigenständigen Marktauftritts von WWTE im Zeitraum der Zuwiderhandlung
220 Nach Ansicht der Klägerinnen belegen die oben in den Randnrn. 75 bis 79 wiedergegebenen Gesichtspunkte, dass WWTE im Zuwiderhandlungszeitraum gegenüber SCTC „weitgehend“ eigenständig gewesen sei und gegenüber SCC und TCLT eine „fast vollständige“ Eigenständigkeit genossen habe.
221 Nachdem entschieden worden ist, dass TCLT nicht für die Zuwiderhandlung von WWTE verantwortlich gemacht werden durfte (siehe oben, Randnrn. 195 bis 197, 218 und 219), braucht diese Frage in Bezug auf TCLT nicht geprüft zu werden.
222 Erstens ist festzustellen, dass der Umstand, dass eine Tochtergesellschaft eine eigene örtliche Geschäftsleitung hat und über ihre eigenen Mittel verfügt, für sich genommen nicht beweist, dass sie ihr Marktverhalten gegenüber ihren Muttergesellschaften eigenständig bestimmt. So befand sich hier zwar WWTE sicherlich in einer solchen Lage, doch es bleibt, dass sie für eine ganze Reihe von Fragen und Ausgaben die Stellungnahme oder vorherige Genehmigung von SCTC einholen musste (siehe oben, Randnrn. 183 bis 187), dass ihr Vorsitzender mit dem Aushandeln von Rohtabakkaufverträgen nicht beginnen konnte, bevor nicht SCTC den entsprechenden Finanzplan gebilligt hatte (siehe oben, Randnrn. 210 und 211), und dass SCC und SCTC eine aktive Rolle in ihrer Einkaufspolitik in Bezug auf Rohtabak spielten (siehe oben, Randnrn. 204 bis 207).
223 Zweitens ist zu dem Vorbringen, dass der Einkauf von Rohtabak in die alleinige Verantwortung von WWTE gefallen sei, darauf hinzuweisen, dass es, wie von den Klägerinnen selbst eingeräumt und wie bereits oben in den Randnrn. 210 und 211 ausgeführt, SCTC zukam, den Finanzplan für den Einkauf von Rohtabak zu billigen, bevor Verträge ausgehandelt werden konnten. Somit ist klar, dass WWTE beim Einkauf von Rohtabak nicht eigenständig war. Jedenfalls kann die Eigenständigkeit der Tochtergesellschaft nicht allein mit Blick auf den Produktmarkt beurteilt werden, auf dem die Zuwiderhandlung begangen wurde.
224 Drittens können die Klägerinnen aus denselben Gründen, wie sie oben in den Randnrn. 222 und 223 dargestellt worden sind, auch nicht mit der Berufung auf die dezentralisierte Struktur der Standard-Gruppe durchdringen. Ihre Behauptung, dass die Tätigkeiten von WWTE nur einen ganz unbedeutenden Teil des Geschäfts der Standard-Gruppe ausmachten, beweist für sich nicht, dass SCC und SCTC WWTE eine Eigenständigkeit zur Bestimmung ihres Marktverhaltens belassen hätten.
225 Nach alledem lassen die von den Klägerinnen vorgebrachten Gesichtspunkte nicht die Feststellung zu, dass WWTE im Zuwiderhandlungszeitraum eigenständig auf dem Markt auftrat.
Ergebnis
226 Aus alledem folgt, dass die Kommission zu Recht SCC und SCTC die Verantwortung für die Zuwiderhandlung von WWTE zugerechnet und sie deshalb gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße in Haftung genommen und in den Kreis der Adressaten der angefochtenen Entscheidung aufgenommen hat.
227 Dagegen ist die Kommission in Bezug auf TCLT zu Unrecht zu demselben Ergebnis gelangt, und zwar für den gesamten Zuwiderhandlungszeitraum.
228 Die angefochtene Entscheidung ist deshalb für nichtig zu erklären, soweit sie TCLT betrifft.
229 Diese teilweise Nichtigerklärung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße, für deren Zahlung SCC und SCTC weiterhin gesamtschuldnerisch haften. Insbesondere wirkt sich eine solche Nichtigerklärung, anders als die Klägerinnen in der Erwiderung geltend machen, nicht auf den Multiplikator von 1,5 aus, den die Kommission auf den Ausgangsbetrag der für WWTE festgesetzten Geldbuße angewandt hat, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen (423. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), denn dieser Multiplikator wurde unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes von SCC festgelegt, die an der Spitze der wirtschaftlichen Einheit steht, zu der WWTE gehört. Entgegen dem auch von den Klägerinnen in der Erwiderung gemachten Vorbringen hat diese teilweise Nichtigerklärung auch keine Auswirkung auf die Erhöhung um 50 %, die wegen der Dauer der Zuwiderhandlung auf den Ausgangsbetrag der gegen WWTE verhängten Geldbuße angewandt worden ist (Erwägungsgründe 432 und 433 der angefochtenen Entscheidung). Dass TCLT nicht für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht werden kann, bleibt nämlich ohne jede Folge für deren Dauer.
Kosten
230 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
231 Da im vorliegenden Fall der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass die Klägerinnen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission tragen, während die Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen trägt.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung K (2004) 4030 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 Absatz 1 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 – Rohtabak – Spanien) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd betrifft.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Alliance One International Inc., die Standard Commercial Tobacco Co. Inc. und die Trans-Continental Leaf Tobacco tragen zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Europäischen Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerinnen.
Czúcz
Labucka
O’Higgins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. Oktober 2010.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Klägerinnen und Verwaltungsverfahren
2. Angefochtene Entscheidung
3. Adressaten der angefochtenen Entscheidung
Verfahren und Anträge der Parteien
Rechtliche Würdigung
1. Vorbringen der Parteien
2. Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen zur Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft
Zu den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung herangezogenen Kriterien für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an deren Muttergesellschaft
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes
Zur Rechtmäßigkeit der von der Kommission im vorliegenden Fall angewandten Methode und zum zweiten Klagegrund
Zum Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den Klägerinnen und WWTE
Zum Zeitraum vom 13. März 1996 bis zum 5. Mai 1998
– Zu den Aufgaben von Herrn V. innerhalb der Standard-Gruppe
– Zum Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 25. und 26. März 1996
– Zu den Telefaxen des Vorsitzenden von WWTE an Herrn V.
– Ergebnis für den Zeitraum vom 13. März 1996 bis zum 5. Mai 1998
Zum Zeitraum vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung
– Zur Rolle von Herrn V. beim Abschluss der Anbauverträge
– Zum WWTE-Handbuch
– Zum Protokoll der Sitzung des Verwaltungsrats von WWTE am 20. Januar 2000
– Ergebnis für den Zeitraum vom 5. Mai 1998 bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung
Zum Vorbringen der Klägerinnen zum Nachweis eines eigenständigen Marktauftritts von WWTE im Zeitraum der Zuwiderhandlung
Ergebnis
Kosten
* Verfahrenssprache: Englisch.
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