Rechtssache T-68/05
Aker Warnow Werft GmbH und Kvaerner ASA
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Ehemalige Deutsche Demokratische Republik – Beihilfen, die zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen gewährt werden – Beihilfen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit – Keine überhöhte Zahlung“
Leitsätze des Urteils
Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen für den Schiffbau
(Richtlinie 90/684 des Rates, Art. 4 Abs. 1)
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau bestimmt: „Produktionsbeihilfen zugunsten [der Werften] können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen [Schiffbau‑ und Schiffsumbau‑] Auftrag gewährten Beihilfen – in Subventionsäquivalent – eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze … nicht überschreitet.“
Daher gehören eine für die Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen gewährte Beihilfe und eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit zur Kategorie der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 vorgesehenen Betriebsbeihilfen.
Eine Entscheidung der Kommission, in der sie ausführt, dass eine Beihilfe im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit vom Empfänger ausschließlich zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen verwendet werden müsse, ist mit einem offensichtlichen Wertungsfehler behaftet, wenn die Kommission in einer ursprünglichen Entscheidung diese Beihilfen voneinander unterschieden hatte, wobei sie die Ansicht vertrat, dass die Beihilfen verschiedenen Verwendungszwecken dienen sollten, nämlich zum einen dem Ausgleich des Mangels an Wettbewerbsfähigkeit des Empfängers und zum anderen dem Ausgleich der Verluste aus den genannten Aufträgen.
(vgl. Randnrn. 2, 56, 59-60, 69)
URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)
10. März 2009(*)
„Staatliche Beihilfen – Schiffbau – Ehemalige Deutsche Demokratische Republik – Beihilfen, die zur Deckung der Verluste aus Schiffbauaufträgen gewährt werden – Beihilfen im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit – Keine überhöhte Zahlung“
In der Rechtssache T‑68/05
Aker Warnow Werft GmbH mit Sitz in Rostock (Deutschland),
Kvaerner ASA mit Sitz in Oslo (Norwegen),
Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch Rechtsanwalt M. Schütte und durch B. Immenkamp, Solicitor, später durch Rechtsanwalt M. Schütte,
Klägerinnen,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Flynn und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/374/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (ABl. 2005, L 120, S. 21),
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin) sowie des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,
Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2008
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt
1 Am 21. Dezember 1990 erließ der Rat die Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27). Diese Richtlinie sah die Möglichkeit vor, nach bestimmten Modalitäten staatliche Beihilfen zum einen für den Betrieb und zum anderen für die Umstrukturierung von Unternehmen des Schiffbaus und des Schiffsumbaus (im Folgenden: Werften) in der Europäischen Gemeinschaft zu gewähren.
2 In Bezug auf die Betriebsbeihilfen, die allein im vorliegenden Verfahren erheblich sind, bestimmt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684: „Produktionsbeihilfen zugunsten [der Werften] können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern die Gesamthöhe der für jeden einzelnen [Schiffbau‑ und Schiffsumbau‑] Auftrag gewährten Beihilfen – in Subventionsäquivalent – eine gemeinsame, als Prozentsatz des Vertragswertes vor Beihilfe ausgedrückte Höchstgrenze … nicht überschreitet.“ Außerdem sind die Mitgliedstaaten nach § 11 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie verpflichtet, der Kommission neue sowie bestehende Beihilferegelungen im Sinne der Richtlinie 90/684 vor ihrer Durchführung mitzuteilen.
3 Mit Schreiben vom 24. Mai und vom 4. Juni 1991 unterrichtete die Bundesrepublik Deutschland die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/684 von Beihilferegelungen für in Deutschland belegene Werften, insbesondere für diejenigen, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik belegen waren.
4 Mit an die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Entscheidung vom 13. September 1991 (im Folgenden: Entscheidung vom 13. September 1991) beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die angemeldeten Beihilferegelungen zu erheben. In dieser Entscheidung führte die Kommission in Bezug auf „auftragsbezogene Produktionsbeihilfen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 aus: „Nach dem Wettbewerbshilfeprogramm können deutschen Werften Zuschüsse von 9,5 % des Auftragswerts (8,7 % des Auftragswerts vor Beihilfe) gewährt werden, wenn diese Werften im Wettbewerb mit anderen Werften aus Ländern stehen, in denen höhere Subventionen gezahlt werden.“ Die Entscheidung vom 13. September 1991 ersetzte die Entscheidung, die die Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 1987 erlassen hatte und die es der Bundesrepublik Deutschland erlaubte, den deutschen Werften eine Wettbewerbshilfe zu gewähren.
5 Am 20. Juli 1992 erließ der Rat die Richtlinie 92/68/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/684 (ABl. L 219, S. 54). Die Richtlinie 92/68 sollte es allein den Werften im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlauben, in den Genuss einer höheren Höchstgrenze für Beihilfen zu gelangen, als in der Richtlinie 90/684 vorgesehen war, und ihre Umstrukturierung und zugleich den Abbau der Überkapazitäten auf dem Weltmarkt für den Schiffbau erleichtern.
6 Durch die Richtlinie 92/68 wurde in die Richtlinie 90/684 Art. 10a Abs. 1 bis 3 eingefügt, der bestimmt:
„(1) Kapitel II [‚Betriebsbeihilfen‘] gilt bis auf Artikel 4 Absätze 6 und 7 nicht für das Neubau- und Umbaugeschäft der Werften, die am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bestanden.
(2) Bis zum 31. Dezember 1993 können Betriebsbeihilfen für das Neubau- und Umbaugeschäft der in Absatz 1 genannten Werften als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern
a) die Beihilfen, die für die Aufrechterhaltung des Werftbetriebs in dieser Zeit gewährt werden, bei keiner dieser Werften die Höchstgrenze von 36 % des Jahresumsatzes eines Bezugszeitraums von drei Jahren im Neu- und Umbaugeschäft nach Abschluss der Umstrukturierung übersteigen; diese Beihilfen sind bis zum 31. Dezember 1993 zu zahlen;
b) für zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1993 unterzeichnete Verträge keine anderen Produktionsbeihilfen gezahlt werden;
c) sich [die Bundesrepublik Deutschland] bereit erklärt, nach einem Terminplan, der der Zustimmung der Kommission bedarf, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, eine echte, irreversible Stilllegung von Schiffbaukapazitäten von 40 % netto, bezogen auf die am 1. Juli 1990 vorhandene Schiffbaukapazität von 545 000 [gewichtete Bruttoregistertonnen], zu veranlassen;
d) [die Bundesrepublik Deutschland] gegenüber der Kommission mit Jahresberichten eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers belegt, dass die Beihilfezahlungen ausschließlich den Werften im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zugute kommen. Der erste Jahresbericht ist der Kommission bis Ende Februar 1993 vorzulegen.
(3) Die Kommission achtet darauf, dass die in diesem Artikel genannten Beihilfen den Handelsverkehr nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft.“
7 Mit Vereinbarung vom 7. Oktober 1992 (im Folgenden: Übernahmevereinbarung), die nach einem Ausschreibungsverfahren, auf das ausschließliche Verhandlungen folgten, von der Treuhandanstalt (im Folgenden: THA), der Anstalt des öffentlichen Rechts, die mit der Umstrukturierung und Privatisierung der im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik belegenen Werften betraut war, geschlossen wurde, wurde die ostdeutsche Neue Warnow Werft, Rechtsvorgängerin der Kvaerner Warnow Werft (im Folgenden: KWW), an den norwegischen Kvaerner‑Konzern veräußert. Aus der KWW wurde die Aker Warnow Werft.
8 Am 30. Oktober 1992 übermittelte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission die Übernahmevereinbarung und u. a. einen Plan der beabsichtigten staatlichen Beihilfen, mit denen es KWW ermöglicht werden sollte, die Werft umzustrukturieren. Aus den Ziff. 7 und 12 der Übernahmevereinbarung geht im Kern hervor, dass die staatlichen Beihilfen, die KWW für die Umstrukturierung der Warnow Werft erhalten sollte, in Tranchen gezahlt werden sollten und dass ihre Zahlung von einer vorherigen Genehmigung der Kommission abhängen sollte.
9 Mit an die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Entscheidung vom 10. Februar 1993 beschloss die Kommission, u. a. auf der Grundlage von Art. 4 der Richtlinie 90/684, keine Einwände gegen die Änderungen der Wettbewerbshilferegelung zu erheben, die die Kommission mit ihrer Entscheidung vom 13. September 1991 genehmigt hatte.
10 In ihrer Entscheidung vom 10. Februar 1993 erinnerte die Kommission an die mit ihrer Entscheidung vom 13. September 1991 genehmigten Beihilfehöchstgrenzen.
11 Mit Entscheidungen vom 3. März 1993 (im Folgenden: erste Genehmigungsentscheidung), 17. Januar 1994 (im Folgenden: zweite Genehmigungsentscheidung), 20. Februar 1995, 18. Oktober 1995 und 11. Dezember 1995, die an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren, genehmigte die Kommission gemäß der Richtlinie 90/684 in der durch die Richtlinie 92/68 geänderten Fassung die Gewährung von Betriebs- und Umstrukturierungsbeihilfen für die Warnow Werft an KWW in Tranchen.
12 Nur die erste und die zweite Genehmigungsentscheidung sind für die Betriebsbeihilfen, die KWW gewährt wurden, erheblich.
13 In der ersten Genehmigungsentscheidung hieß es insbesondere im Hinblick auf die KWW gewährten Betriebsbeihilfen:
„Am 20. Juli 1992 erließ der Rat die Richtlinie [92/68] zur Änderung der Richtlinie [90/684]. Die neue Richtlinie [92/68] enthält eine Ausnahme von der Betriebsbeihilfen‑Regelung für Werften in der ehemaligen [Deutschen Demokratischen Republik], um diesen die Möglichkeit zu einer dringend notwendigen, umfassenden Umstrukturierung zu geben, damit sie wieder wettbewerbsfähig werden.
Zur Privatisierung der Warnow Werft … hat die Kommission von der deutschen Regierung [die endgültige Übernahmevereinbarung] mit Erläuterungen erhalten. In einer Besprechung am 2. Februar 1993 gaben die deutschen Behörden weitere Auskünfte. Damit erhielt die Kommission die nötigen Informationen, um sich ein Urteil bilden zu können, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Sonderreglung in der Richtlinie [92/68] im Fall der Warnow Werft gegeben sind. …
Als die Kommission der Ausnahme zustimmte, gab sie dem Rat die Zusicherung, sie werde ihre Überwachungs‑ und Prüfungsbefugnisse nutzen, um sicherzustellen, dass die Werften in [der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik] nur die Beihilfen erhalten, die für eine Umstrukturierung erforderlich sind.
…
Die Kommission hat … beschlossen, gemäß den Bestimmungen der … Schiffbau-Richtlinie [90/684] und der [Richtlinie 92/68] keine Bedenken zu erheben gegen die erste Rate der Beihilfe für die Warnow Werft in Deutschland bestehend aus:
– 45,5 Mio. DM Betriebsbeihilfe, 11,7 Mio. DM zum Ausgleich für einen Teil der Verluste aus [Schiffbauaufträgen] aus der Zeit nach dem 1. Juli 1990, an denen zurzeit gearbeitet wird, und 6,1 Mio. DM Wettbewerbshilfe, und Zufuhr von 27,75 Mio. DM Eigenkapital.
…“
14 Die zweite Genehmigungsentscheidung sah u. a. in Bezug auf die KWW gewährten Betriebsbeihilfen Folgendes vor:
„Auf der Grundlage der gegenwärtigen, von der deutschen Regierung [in Bezug auf die Schiffbaukapazität der Warnow Werft] eingegangenen Verpflichtungen hat die Kommission ... gemäß der ... Richtlinie [90/684] über Beihilfen für den Schiffbau und der Richtlinie [92/68] ... zur Änderung der ... Richtlinie [90/684] beschlossen, keine Einwände gegen eine zweite Beihilfetranche für die Warnow Werft in Deutschland zu erheben, die sich wie folgt zusammensetzt:
– 617,1 Mio. DM Betriebsbeihilfe, wovon 113,5 Mio. DM bar bezahlt werden, davon 66,9 Mio. DM Wettbewerbshilfe und 46,6 Mio. DM zur Abdeckung eines Teils der Verluste aus nach dem 1. Juli 1990 unterzeichneten [Schiffbau‑]Verträgen. Diese Betriebsbeihilfe ist die höchste Betriebsbeihilfe, die der [Warnow Werft] für bis zum 31. Dezember 1993 abgeschlossene Verträge gezahlt werden kann.
…“
15 Am 8. Juli 1999 erließ die Kommission die Entscheidung 1999/675/EG über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 274, S. 23). Diese Entscheidung wurde geändert durch die Entscheidung 2000/416/EG der Kommission vom 29. März 2000 (ABl. L 156, S. 39), in der die Kommission im Kern ausführte, dass die Beihilfen in Höhe von 82,2 Mio. DM, die KWW gewährt worden waren, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, da KWW die für das Jahr 1998 genehmigte Kapazitätsgrenze überschritten habe.
16 Am 15. Februar 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2000/336/EG über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (ABl. L 120, S. 12), in der sie im Kern zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Beihilfen in Höhe von 12,6 Mio. DM, die KWW gewährt worden waren, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, da KWW auch die für das Jahr 1997 genehmigte Kapazitätsgrenze überschritten habe.
17 Das Gericht hat am 28. Februar 2002 in seinem Urteil Kvaerner Warnow Werft/Kommission (T‑227/99 und T‑134/00, Slg. 2002, II‑1205) die beiden oben in den Randnrn. 15 und 16 erwähnten Entscheidungen der Kommission mit der Begründung für nichtig erklärt, dass die Kommission den Begriff der Kapazitätsbegrenzung zu Unrecht einer Begrenzung der tatsächlichen Produktion gleichgestellt hatte. Am 29. April 2004 hat der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Kvaerner Warnow Werft (C‑181/02 P, Slg. 2004, I‑5703), das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts zurückgewiesen.
18 Am 20. Oktober 2004 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/374/EG über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft (ABl. 2005, L 120, S. 21, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
19 Im ersten und im zweiten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung führt die Kommission aus, sie habe Deutschland am 16. Juni 1999 um Auskünfte über die Herkunft der Mittel gebeten, die es KWW nach einer Nachricht in der deutschen Presse vom 12. Juni 1999 ermöglicht hätten, Kvaerner einen Kredit von rund 205 Mio. Euro zu gewähren. Dabei stellt die Kommission fest, dass sie mit ihrer Anfrage habe sichergehen wollen, dass diese Mittel „nicht aus überhöhten Beihilfezahlungen an [KWW] ... stammten oder irgendwelche anderen Beihilfeelemente enthielten“.
20 Nach Abschluss ihrer Prüfung stellt die Kommission zum einen im 127. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass „die Kassenbewegungen [zwischen KWW und Kvaerner] anscheinend nicht die Folge von zu viel gezahlten Beihilfen waren, die während des Umstrukturierungszeitraums bis Ende 1995 gewährt wurden“.
21 Zum anderen führt die Kommission in den Erwägungsgründen 120 und 121 der angefochtenen Entscheidung aus, anhand der ihr von der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Informationen habe KWW einen überschüssigen Beihilfebetrag von 25 999 000 DM erhalten, entsprechend dem Unterschied zwischen dem Gesamtbetrag, den KWW „während der Umstrukturierung“ erhalten habe, nämlich 430 100 000 DM, und den tatsächlich entstandenen Verlusten im Zusammenhang mit Schiffbau- und Schiffsumbauverträgen, die KWW zu verzeichnen gehabt habe (im Folgenden: Auftragsverluste), nämlich 404 101 000 DM.
22 Die Kommission gelangt in der angefochtenen Entscheidung zu folgender Schlussfolgerung:
„Artikel 1
Die staatliche Beihilfemaßnahme [der Bundesrepublik Deutschland] zugunsten der [KWW] in Höhe von 13 293 077 EUR [25 999 000 DEM], ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
1. [Die Bundesrepublik] Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von [KWW] zurückzufordern.
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
23 Mit Klageschrift, die am 16. Februar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, die Aker Warnow Werft GmbH und die Kvaerner ASA, die vorliegende Klage erhoben.
24 Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Parteien mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 und vom 7. Januar 2008 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 64 seiner Verfahrensordnung gebeten, schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen innerhalb der gesetzten Fristen nachgekommen.
25 Mit Schriftsätzen, die am 11. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Unterlagen, die die Kommission in Beantwortung von prozessleitenden Maßnahmen des Gerichts vorgelegt hat, aus den Akten zu entfernen, weil diese Unterlagen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich seien (im Folgenden: streitige Unterlagen). Mit Schriftsatz, der am 19. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission geltend gemacht, dass die streitigen Unterlagen erheblich seien, um den prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen, die das Gericht an sie gerichtet habe.
26 In der Sitzung am 11. März 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Ferner hat das Gericht den Antrag der Klägerinnen auf Entfernung der streitigen Unterlagen aus den Akten zurückgewiesen, soweit diese von der Kommission in Beantwortung der ihr gestellten Fragen vorgelegt worden sind. Schließlich hat das Gericht die Kommission gebeten, ihm bestimmte Unterlagen binnen zwei Wochen vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 18. März 2008 nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 8. April 2008 haben die Klägerinnen zu diesen Unterlagen Stellung genommen.
27 Die mündliche Verhandlung ist am 25. April 2008 geschlossen worden.
28 Die Klägerinnen beantragen,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
29 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unbegründet abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Zur Begründetheit
30 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe. Mit dem ersten Klagegrund werden ein Rechtsfehler und ein offensichtlicher Wertungsfehler gerügt, insofern als die Kommission zu Unrecht in der angefochtenen Entscheidung bestehende Beihilfen in Frage gestellt habe und als sie deren Wiedereinziehung nicht habe anordnen dürfen. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein offensichtlicher Wertungsfehler im Zusammenhang damit beanstandet, dass KWW keine überhöhte Beihilfezahlung erhalten habe, da der Gesamtbetrag der zur Deckung der Auftragsverluste gewährten Beihilfe in Wirklichkeit unter dem Betrag der tatsächlich in diesem Zusammenhang erlittenen Verluste gelegen habe. Mit dem dritten Klagegrund werden ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes durch die Verzögerung bei der Einleitung des Verfahrens und das Verhalten der Kommission vor dessen Eröffnung gerügt. Mit dem vierten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund wird ein offensichtlicher Wertungsfehler bei der Bezifferung des zu erstattenden Beihilfebetrags geltend gemacht.
31 Vorab ist festzustellen, dass die Klägerinnen im Rahmen des zweiten Klagegrundes im Kern rügen, dass die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt sei, KWW habe einen Gesamtbeihilfebetrag von 430 100 000 DM, entsprechend 450 000 000 DM an Beihilfe für die Deckung der Auftragsverluste und 62 500 000 DM an Wettbewerbshilfe abzüglich eines Betrags von 82 400 000 DM der von der Kommission genehmigten, Kvaerner jedoch nicht gezahlten Betriebsbeihilfe erhalten, um ihre tatsächlichen Auftragsverluste in Höhe von 404 101 000 DM zu decken. Der zweite Klagegrund lässt sich in zwei Rügen aufteilen.
32 Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen im Kern geltend, dass KWW allein für Auftragsverluste, wie dies aus der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung hervorgehe, eine in bar gezahlte Beihilfe von insgesamt 58 300 000 DM und nicht, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt habe, von 450 000 000 DM erhalten habe.
33 Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass der Betrag von 62 500 000 DM, den KWW zum Ausgleich für die nicht gezahlte Wettbewerbshilfe erhalten habe, nicht in die Berechnung des Gesamtbetrags der für die Deckung der Auftragsverluste gewährten Beihilfe hätte einbezogen werden dürfen.
34 Da mit diesen beiden Rügen dargetan werden soll, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe, die KWW erhalten habe, um ihre Auftragsverluste zu decken, nicht den Gesamtbetrag der tatsächlichen Verluste, die ihr in dieser Hinsicht entstanden seien, übersteige, hält es das Gericht für angebracht, seine Prüfung mit der zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes zu beginnen.
Zur zweiten Rüge des zweiten Klagegrundes: Offensichtlicher Wertungsfehler bei der Bemessung der erhaltenen Beihilfe, die in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt werden durfte
Vorbringen der Parteien
35 Die Klägerinnen machen im Kern geltend, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie den Betrag von 62 500 000 DM, der als Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe gewährt worden sei, in den Gesamtbetrag der Beihilfe einbezogen habe, die KWW zur Deckung allein ihrer Auftragsverluste erhalten habe. Unter diesen Umständen liege der Gesamtbeihilfebetrag, den sie für ihre mit den Aufträgen verbundenen Betriebsverluste erhalten habe, unter dem Betrag der ihr insofern entstandenen Verluste, und daher habe KWW keine überhöhte Beihilfe erhalten.
36 Als Erstes machen die Klägerinnen geltend, dass die Wettbewerbshilfe zwar eine Betriebsbeihilfe darstelle, jedoch, wie dies aus der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung und den von der Bundesrepublik Deutschland der Kommission übermittelten Unterlagen hervorgehe, nicht ausschließlich die Auftragsverluste habe ausgleichen sollen. Die Wettbewerbshilfe solle nämlich allen Werften in der Gemeinschaft ermöglichen, gegenüber den asiatischen Werften wettbewerbsfähig zu bleiben, die Subventionen erhielten, die geeignet seien, den Wettbewerb auf dem Weltmarkt für den Schiffbau zu verfälschen. Der Umstand, dass sich die Wettbewerbshilfe nach dem Betrag der Schiffbauaufträge gerichtet habe, bedeute jedoch nicht, dass die Gewährung dieser Beihilfe von den Verlusten abgehangen habe, die diese Aufträge hätten hervorrufen können. Daher habe es KWW freigestanden, die Wettbewerbshilfe für andere betriebliche Belastungen als die durch die Aufträge hervorgerufenen Verluste zu verwenden.
37 Zudem machen die Klägerinnen in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts geltend, dass die Wettbewerbshilfe gemäß Art. 4 der Richtlinie 90/684 und den Richtlinien für die Gewährung von Wettbewerbshilfen an Werften in der Bundesrepublik Deutschland auf dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (im Folgenden: deutsche Richtlinien) vom 22. Juli 1991 (Bundesanzeiger 1991, S. 5153) genehmigt worden sei. Die erwähnten Richtlinien seien bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden. Aus ihnen gehe insbesondere hervor, dass die Wettbewerbshilfe zwar nach Maßgabe dessen gewährt werde, ob Schiffbauaufträge angenommen worden seien; doch könne sie für andere betriebliche Belastungen als die durch diese Aufträge verursachten Verluste verwendet werden.
38 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, die Wettbewerbshilfe stelle einen Pauschalbetrag dar, der nicht wiedereingezogen werden könne. Zum einen sähen die deutschen Richtlinien ausdrücklich vor, dass die Wettbewerbshilfe nicht rückzahlbar sei. Zum anderen sei die Wettbewerbshilfe, die KWW gewährt worden wäre, nicht zur Deckung von Auftragsverlusten, sondern unter buchhalterischen Gesichtspunkten zur Aufstockung der Rücklagen von KWW verwendet worden, die durch andere Betriebskosten verringert worden seien.
39 Die Kommission entgegnet, sie habe keinen Fehler begangen, als sie den Betrag der als Wettbewerbshilfe empfangenen Beihilfe in den gesamten Betrag der Beihilfen, die KWW zur Deckung der Auftragsverluste erhalten habe, einbezogen habe, da sie, wie sie in den Erwägungsgründen 94 bis 96 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, zum einen die Wettbewerbshilfe zum Ausgleich von „Verlusten während der Umstrukturierung“ genehmigt habe und da diese zum anderen eine „Einnahmequelle“ dargestellt habe, die es KWW erlaubt habe, ihre Auftragsverluste und damit ihren Bedarf an Betriebsbeihilfen zu verringern.
40 Ferner macht die Kommission in Beantwortung der schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts geltend, dass die Wettbewerbshilfe gemäß Art. 4 der Richtlinie 90/684 gewährt worden und mit ihr bezweckt gewesen sei, es allen Werften in der Gemeinschaft zu ermöglichen, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen, der von bestimmten asiatischen Ländern praktiziert worden sei, die die Werften in ihrem Gebiet subventioniert hätten. Zum einen sei es zwar nicht notwendig gewesen, dass KWW Auftragsverluste hätte verzeichnen müssen, um in den Genuss der Wettbewerbshilfe zu kommen; doch sei diese Beihilfe nach Maßgabe des in jedem einzelnen abgeschlossenen Schiffbauauftrag festgesetzten Preises berechnet worden. Somit habe die Gewährung dieser Beihilfe eine Verringerung der Auftragsverluste bewirkt. Zum anderen habe die Wettbewerbshilfe beim Gesamtbetrag der Beihilfen berücksichtigt werden müssen, die nur für die Auftragsverluste gewährt worden seien, da aus einem Schreiben, das sie am 27. November 1992 an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, hervorgehe, dass KWW es nur deswegen, weil die Wettbewerbshilfe ihr ebenfalls für den Ausgleich ihrer Auftragsverluste gewährt worden sei, hingenommen habe, einen Betrag von 450 Mio. DM an Beihilfe für Auftragsverluste zu erhalten, und nicht 569,6 Mio. DM, wie dies ursprünglich bei den ausschließlichen Verhandlungen zwischen der THA und Kvaerner vorgesehen gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
41 Die Klägerinnen machen im Kern geltend, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen habe, dass sie in den Gesamtbetrag der zum Ausgleich der Auftragsverluste erhaltenen Beihilfen den Betrag von 62 500 000 DM einbezogen habe, der als Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe gewährt worden sei.
42 Nach der Rechtsprechung kann ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Fehler der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts nur festgestellt werden, wenn die von der Klägerin vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996, AIUFFASS und AKT/Kommission, T‑380/94, Slg. 1996, II‑2169, Randnr. 59).
43 Im vorliegenden Fall ist vorab festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine dreistufige Erwägung angestellt hat, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass KWW eine Beihilfe in Höhe von 25 999 000 DM erhalten habe, die in Anbetracht ihrer tatsächlichen Auftragsverluste als überhöht zu betrachten sei.
44 Erstens ruft die Kommission in den Erwägungsgründen 13 bis 19 der angefochtenen Entscheidung die verschiedenen Bestandteile der in der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung genehmigten Beihilfen ins Gedächtnis und stellt dann im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, gestützt auf den Bericht des Wirtschaftsprüfers von KWW über die Verwendung der Beihilfe bis zum 31. Dezember 1995, den die Bundesrepublik Deutschland der Kommission am 9. Juli 1996 übersandte (im Folgenden: Bericht vom 9. Juli 1996), fest, dass KWW die folgenden Beihilfen erhalten habe:
– 450 000 000 DM als Ausgleich für Auftragsverluste;
– 62 500 000 DM als Ausgleich dafür, dass KWW keine Wettbewerbshilfe erhalten habe.
45 In Bezug auf den Betrag von 62,5 Mio. DM, der als Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe gewährt worden sei, geht aus dem 116. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission berücksichtigt hat, dass eine Wettbewerbshilfe in der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung in einer Höhe von insgesamt 73 Mio. DM genehmigt worden sei, dass jedoch ein Teil dieses Betrags, 10,5 Mio. DM, KWW schließlich nicht gewährt worden sei, da diese nur 62,5 Mio. DM erhalten habe.
46 Außerdem führt die Kommission in den Erwägungsgründen 91 und 117 der angefochtenen Entscheidung aus, dass KWW bestimmte Aufträge über den Bau von Kassettenschiffen nicht habe auszuführen brauchen und deshalb dafür keine Beihilfe erhalten habe. Sie habe daher die Beihilfe, die sie in Höhe des Betrags dieser Aufträge, 34,6 Mio. DM, genehmigt habe und die Teil der gesamten in der zweiten Genehmigungsentscheidung genehmigten Betriebsbeihilfe in Höhe von 617,1 Mio. DM gewesen sei, in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt.
47 Daher stellt die Kommission im 118. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung fest, dass die Klägerinnen „während der Umstrukturierung“ Beihilfen in Höhe von insgesamt 512,5 Mio. DM, entsprechend 450 Mio. DM für den Ausgleich der Auftragsverluste und 62,5 Mio. DM als Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe, erhalten haben.
48 Zweitens erwähnt die Kommission im 119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass sich der Betrag der tatsächlichen Auftragsverluste von KWW, wie er aus den Berichten der Wirtschaftsprüfer hervorgehe, die ihr von der Bundesrepublik Deutschland am 30. Juni 1999 übermittelt worden seien, sich auf 404 101 000 DM belaufen habe.
49 Daher vertritt die Kommission im 120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, dass KWW eine den Betrag ihrer tatsächlichen Auftragsverluste um 108 399 000 DM übersteigende Beihilfe erhalten habe.
50 Drittens führt die Kommission in den Erwägungsgründen 116 und 121 der angefochtenen Entscheidung aus, dass KWW eine „für Umstrukturierungszwecke von [ihr selbst] genehmigte Betriebsbeihilfe“ in Höhe von 82,4 Mio. DM nicht erhalten habe, die in Form eines „Verzichts auf die Begleichung von Altschulden“ habe gewährt werden sollen. Daher führt die Kommission aus: „Dass die zu viel gezahlten Beihilfen für den Ausgleich von Auftragsverlusten und die nicht erhaltenen Betriebsbeihilfen gegeneinander aufgerechnet werden, steht mit der von [ihr] in den Genehmigungsentscheidungen eingegangenen Verpflichtung im Einklang, dafür zu sorgen, dass der Beihilfeempfänger nur die Beihilfe erhält, die er für die Umstrukturierung tatsächlich benötigt.“
51 Aus der letztgenannten Feststellung zieht die Kommission im 121. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung die Konsequenz, dass der Betrag von 82,4 Mio. DM von der zu viel gezahlten Beihilfe von 108 399 000 DM abzuziehen sei, die KWW für die Auftragsverluste erhalten habe.
52 In Anbetracht der drei Feststellungen, dass KWW erstens einen Gesamtbeihilfebetrag „während der Umstrukturierung“ von 512,5 Mio. DM erhalten, zweitens tatsächliche Auftragsverluste in Höhe von insgesamt 404 101 000 DM erlitten und drittens eine von der Kommission genehmigte Beihilfe von 82,4 Mio. DM nicht erhalten habe, gelangt die Kommission im 121. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass KWW einen überschüssigen Beihilfebetrag von 25 999 000 DM erhalten habe, der zurückzufordern sei.
53 Somit hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum einen erwogen, dass der Betrag von 62,5 Mio. DM, den KWW zum Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe erlangt habe, Teil der Beihilfen sei, die zum Ausgleich der tatsächlich entstandenen Auftragsverluste hätten dienen sollen und gedient hätten, und dass dieser Betrag zumindest teilweise zurückgefordert werden könne.
54 Zum anderen ist dann, unterstellt, dass KWW 450 Mio. DM an Beihilfe nur für Auftragsverluste erhalten hat und dass, wie die Klägerinnen geltend machen, der Betrag von 62,5 Mio. DM an Wettbewerbshilfe in der angefochtenen Entscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht auf das Vorliegen einer zu viel gezahlten Beihilfe geschlossen hat. In einem solchen Fall würde sich nämlich die gesamte für Auftragsverluste erhaltene Beihilfe nach Abzug der nicht erhaltenen Beihilfe von 82,4 Mio. DM auf 367,6 Mio. DM belaufen, was unter dem Gesamtbetrag von 404 101 000 DM liegt, der den Verlusten entspricht, die KWW in dieser Hinsicht tatsächlich entstanden sind.
55 Im Licht der vorstehend in den Randnrn. 53 und 54 getroffenen Feststellungen ist daher zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen offensichtlichen Wertungsfehler dadurch begangen hat, dass sie den Betrag von 62,5 Mio. DM, der KWW zum Ausgleich für die nicht erhaltene Wettbewerbshilfe gewährt worden sei, bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Beihilfe berücksichtigt hat, die KWW zum Ausgleich der Auftragsverluste erhalten hat.
56 Erstens steht fest, dass sowohl die für die Deckung der Auftragsverluste genehmigte Beihilfe als auch die Wettbewerbshilfe zur Kategorie der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 vorgesehenen Betriebsbeihilfen gehören.
57 Aus der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung, deren maßgebliche Teile oben in den Randnrn. 13 und 14 wiedergegeben sind, geht jedoch hervor, dass die Kommission klar zwischen der Beihilfe, die zum Ausgleich der Auftragsverluste bestimmt ist, und der Wettbewerbshilfe unterschieden hat. Zum einen ist in diesen Entscheidungen ein Betrag an „Wettbewerbshilfe“ von 6,1 Mio. DM und von 66,9 Mio. DM, also von insgesamt 73 Mio. DM vorgesehen, von dem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass nur 62,5 Mio. DM gezahlt wurden. Es wird nicht ausgeführt, dass diese Beihilfe zum Ausgleich der Auftragsverluste hätte verwendet werden müssen. Zum anderen sehen diese Entscheidungen einen Beihilfebetrag von 11,7 Mio. DM und von 46,6 Mio. DM vor, bei dem eigens vorgesehen ist, dass er nur „zur Abdeckung eines Teils der Verluste aus nach dem 1. Juli 1990 unterzeichneten Verträgen“ verwendet werden durfte.
58 Zudem geht aus den Bestimmungen der Übernahmevereinbarung, auf die sich die Kommission in der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung, die oben in den Randnrn. 13 und 14 erwähnt sind, bezogen hat, hervor, dass sich die beabsichtigte Beihilfe für Auftragsverluste von der Beihilfe im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit unterschied. Zum einen sollte die THA nach § 7 Abs. 6 des Kaufvertrags eine Beihilfe in Höhe von „450 000 000 DM zur Finanzierung der Verluste … während der Umstrukturierungszeit [gewähren], die auf Produktivitätseinbußen [von KWW] und anderen Verlusten im Zusammenhang mit der Einbuße [zu diesem Zeitpunkt] [der KWW] an Wettbewerbsfähigkeit [beruhten], dienen sollten“. Zum anderen hatte sich die THA gemäß § 18 Abs. 1 dieses Vertrags verpflichtet, an KWW 73 Mio. DM für den Fall zu zahlen, dass diese die Schiffbauprämie nicht erhalten würde. Ebenso sind im Zahlungsplan für staatliche Beihilfen, der dem Verkaufsvertrag als Anlage beigefügt und der Kommission übermittelt worden war, die Beträge für Wettbewerbshilfen getrennt vom Betrag der Beihilfen zum Ausgleich anderer Betriebsverluste einschließlich derjenigen aus den Aufträgen ausgewiesen.
59 Auch wenn daher die Beihilfe zum Ausgleich der Auftragsverluste und die Wettbewerbshilfe beide zur Kategorie der Betriebsbeihilfen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 gehören, hat die Kommission doch in der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung in Übereinstimmung mit den Unterlagen, die ihr die Bundesrepublik Deutschland übersandt hatte, diese Beihilfen voneinander unterschieden, die verschiedenen Verwendungszwecken dienen sollten, nämlich zum einen dem Ausgleich der Verluste aus den Aufträgen der KWW und zum anderen dem Ausgleich ihres Mangels an Wettbewerbsfähigkeit.
60 Zweitens ist in der Entscheidung vom 10. Februar 1993, mit der die Kommission auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/684 entschied, keine Einwände gegen die Änderungen zu erheben, die die deutschen Behörden an der zugunsten aller deutscher Werften erlassenen Wettbewerbshilferegelung vorgenommen hatten, nicht erwähnt, dass die Wettbewerbshilfe ausschließlich zur Deckung der Auftragsverluste verwendet werden müsse. Aus dieser Entscheidung geht nämlich hervor, dass die Wettbewerbshilferegelung, die die Bundesrepublik Deutschland vor dem Erlass der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung bei der Kommission angemeldet hatte, dazu dienen sollte, es den deutschen Werften zu erlauben, wettbewerbsfähig zu bleiben, „wenn sie mit Werften aus Ländern konkurrieren, die höhere Beihilfen für den Schiffbau gewähren“, ohne dass die Kommission jedoch angibt, für welche spezifischen Verluste die Wettbewerbshilfe verwendet werden musste.
61 Die Kommission vertritt übrigens selbst die Ansicht, dass die Wettbewerbshilfe nicht notwendigerweise der Deckung der Auftragsverluste dienen sollte.
62 Zum einen erkennt die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts zu der für die Wettbewerbshilfe geltenden Regelung ausdrücklich an, dass „nach [Art. 4 der Richtlinie 90/684] die Werften [in Deutschland] [Wettbewerbs-]Beihilfen unabhängig davon erhalten können, ob der [Schiffbau‑]Auftrag zu Verlusten führt oder nicht“, dass, „mit anderen Worten, es nicht notwendig war, Verluste aus einem [Schiffbau-]Auftrag zu haben, um eine [Wettbewerbs-]Beihilfe erhalten zu können“, oder auch, in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass „jeder diese Beihilfe unabhängig davon erhalten können muss, ob Verluste auftreten“. Somit räumt die Kommission zumindest implizit ein, dass kein Kausalzusammenhang zwischen der Gewährung der Wettbewerbshilfe und der Frage besteht, ob der Abschluss von Aufträgen Verluste erzeugte. Daher ist hierzu das Argument der Kommission, dass Wettbewerbshilfe für den Ausgleich von Auftragsverlusten hätte verwendet werden müssen, da der Betrag dieser Beihilfe nach Maßgabe des Wertes des jeweils abgeschlossenen Bauauftrags berechnet worden sei, als unschlüssig zurückzuweisen.
63 Zum anderen geht aus Nr. 3.1 der deutschen Richtlinien Folgendes hervor: „Wettbewerbshilfen können gewährt werden für Aufträge zum Bau und zum Umbau technisch hochwertiger Schiffe, die deutschen Werften zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam erteilt worden sind.“ In diesen Richtlinien wird jedoch keineswegs festgestellt, dass die Wettbewerbshilfe nur für den Ausgleich von Auftragsverlusten und nicht für den Ausgleich anderer Betriebsverluste der Werften verwendet werden dürften. Das Fehlen einer solchen Angabe steht zudem im Einklang mit dem Zweck der Wettbewerbshilfe selbst, die es, wie aus der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1993 (vgl. oben, Randnr. 10) hervorgeht, allen europäischen Werften und nicht nur der Warnow Werft erlauben sollte, den auf dem Weltmarkt von bestimmten asiatischen Ländern praktizierten Wettbewerb zu bekämpfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Werften Verluste aus Schiffbauaufträgen verzeichneten oder nicht.
64 Daher ist festzustellen, dass KWW gemäß der ersten und der zweiten Genehmigungsentscheidung, der Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1993, den deutschen Richtlinien und dem Zweck der Wettbewerbshilfe selbst nicht verpflichtet war, diese Beihilfe für besondere Lasten wie Verluste aus den Aufträgen zu verwenden.
65 Drittens heißt es im Bericht vom 9. Juli 1996, dass KWW tatsächlich einen Betrag von 62,5 Mio. DM als Ausgleich für nicht erhaltene Wettbewerbshilfen erhalten hat und dass diese Beihilfe Teil der Betriebsbeihilfen ist. Jedoch ist in diesem Bericht nicht ausgeführt, dass dieser Betrag dem Ausgleich der Auftragsverluste dienen sollte und tatsächlich gedient hätte. Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission die Behauptung der Klägerinnen nicht bestreitet, dass der Betrag, den KWW als Ausgleich für die Wettbewerbshilfe erhielt, buchhalterisch den Rücklagen der KWW und nicht dem Ausgleich der Auftragsverluste zugewiesen wurde.
66 Somit konnte sich die Kommission für die Annahme, dass die Wettbewerbshilfe tatsächlich zur Deckung der Auftragsverluste gedient habe, nicht auf den Bericht vom 9. Juli 1996 stützen.
67 Viertens hat die Kommission in Beantwortung der Fragen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung das Vorbringen der Klägerinnen, wonach, im Kern, KWW die Wettbewerbshilfe für die Deckung anderer Belastungen als die aus den Auftragsverlusten habe verwenden dürfen, nicht bestritten.
68 Nach alledem handelte es sich bei der Wettbewerbshilfe zum einen um eine Betriebsbeihilfe, über deren Verwendung KWW frei bestimmen durfte, und hat zum anderen die Kommission nicht dargetan, dass diese Beihilfe von KWW tatsächlich für die Deckung ihrer Auftragsverluste verwendet wurde.
69 Somit hat die Kommission dadurch einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen, dass sie erwogen hat, die Wettbewerbshilfe müsse unter den Beihilfen verbucht werden, die KWW für die Deckung allein von Auftragsverlusten gewährt worden seien.
70 Dem Vorbringen der Kommission hierzu kann nicht gefolgt werden.
71 Zunächst ist das Vorbringen der Kommission als unschlüssig zurückzuweisen, wonach die Wettbewerbshilfe bei der Berechnung des Betrags der Beihilfe zu berücksichtigen sei, die gewährt werde, um die Auftragsverluste auszugleichen, da diese Beihilfe zum Gesamtbetrag der „während der Umstrukturierung“ genehmigten Beihilfe gehöre oder eine „Einnahmequelle“ darstelle, die es ermöglicht habe, den Betrag der gesamten Betriebsbeihilfe, die KWW bewilligt worden sei, zu verringern. Dieses Vorbringen ändert nämlich nichts an den oben in den Randnrn. 68 und 69 ausgeführten Feststellungen.
72 Ebenso ist das Vorbringen der Kommission als unschlüssig zurückzuweisen, wonach Kvaerner es im Rahmen der ausschließlichen Verhandlungen, die sie mit der THA um den Erwerb der Warnow Werft durch KWW geführt habe, nur deswegen hingenommen habe, dass KWW nur 450 Mio. DM an Beihilfe anstelle von 569,6 Mio. DM, wie ursprünglich vorgesehen, erhalten sollte, weil KWW außerdem die Wettbewerbshilfe gewährt würde. Wie nämlich oben in Randnr. 68 ausgeführt worden ist, kann die Wettbewerbshilfe, da die Kommission ihre Gewährung an KWW ausdrücklich genehmigt hat, nicht der Beihilfe gleichgestellt werden, die KWW nur für die Deckung der Auftragsverluste erhalten hat, und die ihrerseits bei Überzahlung Gegenstand einer Rückforderung sein musste.
73 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass das Gericht über die erste Rüge des zweiten Klagegrundes und die übrigen von den Klägerinnen vorgebrachten Gründe zu entscheiden braucht.
Kosten
74 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
75 Da im vorliegenden Fall die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung 2005/374/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Aker Warnow Werft GmbH und der Kvaerner ASA.
Tiili
Dehousse
Wiszniewska-Białecka
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. März 2009.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.
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