Verbundene Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05
Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG)
gegen
Europäische Kommission
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich staatlicher Beihilfen ergeben – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Berufsgeheimnis – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente“
Leitsätze des Urteils
1. Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Kläger, der eine Entscheidung anficht, mit der ihm der Zugang zu Dokumenten eines Organs verweigert wurde
(Art. 230 EG)
2. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang
(Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)
3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Ausschluss
(Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates)
4. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3)
5. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Möglichkeit, sich auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten
(Art. 255 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates)
6. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten –Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Begriff der Geschäftsgeheimnisse
(Art. 287 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich)
7. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 3)
8. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente
(Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 5)
9. Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, das Organ zu ersuchen, Dokumente nicht zu verbreiten
(Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 bis 3 und 5, Art. 7 und 8)
10. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit
(Art. 253 EG)
1. Jedermann kann Einsicht in ein Dokument der Gemeinschaftsorgane beantragen, ohne den Antrag besonders begründen zu müssen. Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Die Tatsache, dass die dem Antrag auf Zugang zu Dokumenten zugrunde liegende Entscheidung für nichtig erklärt wurde, schließt nicht aus, dass der Betroffene nach wie vor ein Interesse hat, gegen eine Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, zu klagen, soweit die erbetenen Unterlagen nicht verbreitet worden sind und die Entscheidung über die Zugangsverweigerung immer noch in Kraft ist.
(vgl. Randnrn. 62-63)
2. Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen. Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen.
Es obliegt also dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der Ausnahmeregelung unterliegenden Bereich fällt und ob im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht. Die Begründung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, muss somit – zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten – die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des fraglichen Organs unter eine der Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt.
In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen der Verordnung Nr. 1049/2001 genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.
(vgl. Randnrn. 82-84, 88)
3. Im Rahmen des Verfahrens für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Kommission ergibt sich aus Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, dass die Antwort auf den Erstantrag nur eine erste Stellungnahme ist, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen.
Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein. Demzufolge erzeugt die Antwort auf den Erstantrag keine Rechtswirkungen und kann nicht als anfechtbare Maßnahme angesehen werden.
(vgl. Randnrn. 101-102)
4. Die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten sind eng auszulegen und anzuwenden, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird.
Die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung muss konkret sein. Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzt hat und ob zweitens – in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission – nicht ein höherrangiges öffentliches Interesse bestanden hat, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments gerechtfertigt hat. Die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss zudem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein.
Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe bezieht sich im Übrigen nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im weiteren Sinne und bedeutet nicht, dass die Organe auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müssten.
(vgl. Randnrn. 123-125, 129)
5. Um den Inhalt der Dokumente, auf die sich ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten bezieht, konkret und individuell zu prüfen, kann sich das betroffene Gemeinschaftsorgan auf allgemeine Annahmen stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können. In Bezug auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen können sich solche allgemeinen Vermutungen aus der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] und aus der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben.
Bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gibt es jedoch, selbst wenn die fraglichen Dokumente zur Verwaltungsakte der Kommission über die Kontrolle einer staatlichen Beihilfe gehören, keinen Grund für die Vermutung, dass die Offenlegung aller Teile dieser Akte den Schutz der geschäftlichen Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Eine solche allgemeine Vermutung würde der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen zuwiderlaufen, in der es in Nr. 17 heißt, dass Informationen über die Organisations‑ und Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes normalerweise nicht als sonstige vertrauliche Auskünfte gelten.
(vgl. Randnrn. 131-132, 135-136)
6. Die Kommission ist bei der Beurteilung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 287 EG verpflichtet, den Beteiligten keine Informationen zugänglich zu machen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Angaben über den internen Betrieb eines Unternehmens, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat.
Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn die Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, sondern auch, wenn sie nur an einen Dritten weitergegeben werden, schwer beeinträchtigt werden können. Die Interessen, die durch die Preisgabe der Information verletzt werden könnten, müssen jedoch objektiv schützenswert sein. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit die berechtigten Interessen, die ihrer Preisgabe entgegenstehen, gegen das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, abzuwägen.
Informationen über die Organisations‑ und Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes gelten zwar, wie sich aus Nr. 17 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen ergibt, normalerweise nicht als vertrauliche Auskünfte. Derartige Informationen können jedoch Geschäftsgeheimnisse sein, wenn es geschäftsbezogene Informationen sind, die einen konkreten oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben und aus deren Preisgabe oder Verwendung andere Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erlangen können.
(vgl. Randnrn. 140, 143-144)
7. Die Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestimmt, dass die in ihrem Art. 4 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung kommen, wenn die Verbreitung des fraglichen Dokuments durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Somit muss das Organ das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System.
Das besondere Interesse, das eine Partei am Zugang zu einem sie persönlich betreffenden Dokument geltend machen kann, kann jedoch nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden.
(vgl. Randnrn. 147-148)
8. Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission betrifft keineswegs nur Dokumente, deren Urheber die Mitgliedstaaten sind oder die von ihnen erstellt wurden, sondern potenziell jedes Dokument, das von einem Mitgliedstaat stammt, d. h. alle Dokumente – unabhängig von ihrem Urheber –, die ein Mitgliedstaat bei einem Organ einreicht. Im vorliegenden Fall sind die Herkunft des Dokuments und seine Herausgabe durch den Mitgliedstaat, in dessen Besitz es sich befand, die einzigen maßgebenden Kriterien.
Eine Auslegung des Art. 4 Abs. 5, wonach der Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht hat, aufgrund dessen er sich der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne eine Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersetzen darf, weil das Dokument von ihm stammt, ist nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbar.
Dagegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafür, Art. 4 Abs. 5 dahin auszulegen, dass die Ausübung der Befugnis, die diese Bestimmung dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, durch die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt wird, so dass der Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung der Gemeinschaft hat. So gesehen ist die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar.
(vgl. Randnrn. 188, 191-192)
9. Da die Durchführung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können.
Ein Mitgliedstaat, der nach dem Dialog mit einem Gemeinschaftsorgan über die etwaige Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, muss diesen Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen. Das Organ kann nämlich dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines von ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben, wenn dieser völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt.
Aufgrund der Begründungspflicht, die, wie insbesondere aus den Art. 7 und 8 der Verordnung hervorgeht, dem Organ obliegt, muss dieses in seiner Entscheidung nicht nur auf den Widerspruch des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Verbreitung des angeforderten Dokuments hinweisen, sondern auch auf die Gründe, die der Mitgliedstaat für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen bezüglich des Zugangsrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung angeführt hat. Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen.
(vgl. Randnrn. 193, 195-196)
10. Die Begründung einer Entscheidung muss in dieser selbst enthalten sein, und spätere Erläuterungen der Kommission können, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, keine Berücksichtigung finden. Eine Entscheidung muss sich demnach selbst genügen, und ihre Begründung darf sich nicht aus späteren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ergeben, wenn die Entscheidung selbst bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist.
(vgl. Randnr. 199)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
24. Mai 2011(*)
„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über die Kostenelemente, die sich aus den Gemeinwohlverpflichtungen im Bereich der staatlichen Beihilfen ergeben – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Berufsgeheimnis – Begründungspflicht – Gleichbehandlung – Dokumente, die aus einem Mitgliedstaat stammen“
In den verbundenen Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05
Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG), vormals Navigazione Libera del Golfo SpA, mit Sitz in Neapel (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ravenna und A. Abate,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch P. Costa de Oliveira und V. Di Bucci als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Italienische Republik, zunächst vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten und M. Fiorilli, avvocato dello Stato, dann durch M. Fiorilli und R. Adam als Bevollmächtigten und schließlich durch I. Bruni, avvocato dello Stato,
Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und A. Vitro als Bevollmächtigte,
Streithelfer in der Rechtssache T‑444/05,
und durch
Caremar SpA mit Sitz in Neapel, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. M. Roberti, A. Franchi und G. Bellitti, dann Rechtsanwälte G. M. Roberti, G. Bellitti und I. Perego,
Streithelferin in den Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission D (2005) 997 vom 3. Februar 2005 und D (2005) 9766 vom 12. Oktober 2005, mit der diese der Klägerin den Zugang zu bestimmten Daten verweigert hat, die in der veröffentlichten Fassung der Entscheidung 2005/163/EG der Kommission vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005, L 53, S. 29) nicht enthalten sind,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz, der Richterin I. Labucka und des Richters K. O’Higgins (Berichterstatter),
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2010
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Art. 255 EG lautet:
„(1) Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die nach den Absätzen 2 und 3 festzulegen sind.
(2) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung dieses Rechts auf Zugang zu Dokumenten werden vom Rat binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam gemäß dem Verfahren des Artikels 251 festgelegt.
(3) Jedes der vorgenannten Organe legt in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest.“
2 Art. 287 EG bestimmt:
„Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.“
3 Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) legt die Grundsätze, die Bedingungen und die Einschränkungen des in Art. 255 EG vorgesehenen Rechts auf Zugang zu Dokumenten dieser Organe fest.
4 Nach Art. 1 („Zweck“) Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 sollen durch diese Verordnung „die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 des EG-Vertrags niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission so fest[gelegt werden], dass ein größtmöglicher Zugang zu Dokumenten gewährleistet ist“.
5 Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.“
6 Gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 bedeutet im Sinne dieser Verordnung „‚Dokument‘: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton‑, Bild‑ oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“.
7 In Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Ausnahmen von diesem Recht auf Zugang festlegt, heißt es:
„…
(2) Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:
– der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,
– der Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung,
– der Schutz des Zwecks von Inspektions‑, Untersuchungs‑ und Audittätigkeiten,
es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
…
(4) Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.
(5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.
(6) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.
(7) Die Ausnahmen gemäß den Absätzen 1 bis 3 gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich der Privatsphäre oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.“
8 Art. 7 („Behandlung von Erstanträgen“) bestimmt:
„(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.
(2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.
…“
9 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 lautet:
„Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Artikel 230 [EG] bzw. 195 [EG].“
10 Ferner sind in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) die Verfahren festgelegt, die anzuwenden sind, wenn die Europäische Kommission im Rahmen der ihr in Art. 88 EG eingeräumten Zuständigkeit über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet.
11 Art. 20 („Rechte der Beteiligten“) der Verordnung Nr. 659/1999 bestimmt:
„(1) Jeder Beteiligte kann nach der Entscheidung der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme nach Artikel 6 abgeben. Jeder Beteiligte, der eine solche Stellungnahme abgegeben hat, und jeder Empfänger einer Einzelbeihilfe erhält eine Kopie der von der Kommission gemäß Artikel 7 getroffenen Entscheidung.
(2) Jeder Beteiligte kann der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen und über eine mutmaßlich missbräuchliche Anwendung von Beihilfen machen. Bestehen für die Kommission in Anbetracht der ihr vorliegenden Informationen keine ausreichenden Gründe, zu dem Fall eine Auffassung zu vertreten, so unterrichtet sie den betreffenden Beteiligten hiervon. Trifft die Kommission in einem Fall, zu dem ihr eine solche Mitteilung zugegangen ist, eine Entscheidung, so übermittelt sie dem betreffenden Beteiligten eine Kopie der Entscheidung.
(3) Jeder Beteiligte erhält auf Antrag eine Kopie jeder nach den Artikeln 4 und 7, nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 getroffenen Entscheidung.“
12 Art. 25 („Entscheidungsempfänger“) lautet:
„Entscheidungen … sind an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtet. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat diese Entscheidungen unverzüglich mit und gibt ihm Gelegenheit, der Kommission mitzuteilen, welche Informationen seiner Ansicht nach unter das Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnis fallen.“
13 Die Mitteilung C(2003) 4582 der Kommission vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297, S. 6) (im Folgenden: Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen) gibt Aufschluss darüber, wie die Kommission Anträge behandeln wird, in denen die Mitgliedstaaten, die Adressaten einer Beihilfeentscheidung sind, darum ersuchen, Teile einer solchen Entscheidung als unter das Berufsgeheimnis fallend anzusehen und von der Veröffentlichung auszunehmen, und sieht in Abschnitt 3.1 Folgendes vor:
„Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses können nur geschäftsbezogene Informationen sein, die einen konkreten oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben und aus deren Preisgabe oder Verwendung andere Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erlangen können. Typische Beispiele sind: Methoden zur Bewertung der Herstellungs- und Vertriebskosten, Produktionsgeheimnisse … sowie Verfahren, Bezugsquellen, Produktions‑ und Absatzvolumen, Marktanteile, Kunden‑ und Händlerlisten, Marketingpläne, Selbstkostenstruktur, Absatzpolitik und Informationen über die interne Organisation des Unternehmens.“
14 Ferner heißt es in Abschnitt 3.2 („Sonstige vertrauliche Auskünfte“), dass Informationen über die Organisations- und Kostenstruktur des Öffentlichen Dienstes normalerweise nicht als sonstige vertrauliche Auskünfte gelten, aber ein Geschäftsgeheimnis darstellen könnten, wenn die unter Abschnitt 3.1 dargelegten Kriterien erfüllt sind.
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
15 Die Kommission gab in ihrer Entscheidung 2005/163/EG vom 16. März 2004 über eine staatliche Beihilfe Italiens zugunsten der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (Tirrenia-Gruppe) (ABl. 2005 L 53, S. 29) einem Antrag der italienischen Behörden teilweise statt, in den Tabellen der Erwägungsgründe 128 und 140 der öffentlichen Fassung dieser Entscheidung die Angaben über die Kostenelemente der Seeverkehrsgesellschaften Adriatica, Caremar, Siremar, Saremar und Toremar (im Folgenden: Tirrenia-Gruppe) wegzulassen.
16 Die Kommission übermittelte der Klägerin, der Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG), gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 659/1999 die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung 2005/163.
17 Mit Schreiben vom 24. November 2004 ersuchte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt S. Ravenna, die Kommission gemäß den Art. 6 und 7 der Verordnung Nr. 1049/2001, ihnen den vollen Wortlaut der Entscheidung 2005/163 zu übermitteln einschließlich „der in den Tabellen in den [Erwägungsgründen] 128 und 140 der Entscheidung nicht wiedergegebenen analytischen Daten mit den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten von Caremar, insbesondere für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Capri mit Fähren und Schnellbooten“.
18 Die Generaldirektion (GD) „Energie und Verkehr“ der Kommission verweigerte in ihrer Antwort vom 7. Dezember 2004 auf den Antrag auf Übermittlung der genannten Dokumente den Zugang zu den Daten in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163. Sie war der Ansicht, dass diese Erwägungsgründe unter die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigerten, durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde. Die fraglichen Daten seien gemäß der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen als vertraulich anzusehen.
19 Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 stellte Rechtsanwalt S. Ravenna gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag.
20 Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 mit Aktenzeichen D (2005) 997 (im Folgenden: erste angefochtene Entscheidung) bestätigte das Generalsekretariat der Kommission die Verweigerung eines Zugangs zu den Dokumenten mit der Begründung, dass die Preisgabe der gewünschten Daten betreffend die Aufschlüsselung der Kosten der einzelnen Gesellschaften bei der Berechnung des jährlichen Ausgleichs für die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse den geschäftlichen Interessen der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe schaden und anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen könnte. Solche Informationen würden den Beteiligten, denen die Entscheidung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 übermittelt werde, nicht mitgeteilt. Außerdem sei die Kommission nach Art. 287 EG gehalten, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fielen, nicht preiszugeben. Die Ablehnung eines Zugangs sei insbesondere durch Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt, da die Veröffentlichung der Kosten den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen schaden könnte.
21 Dem Erfordernis, die geschäftlichen Interessen der Unternehmen zu schützen, stehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Informationen über ihre betriebsinternen Abläufe entgegen. Im Übrigen sei bereits, wie in Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehen, ein teilweiser Zugang zu dem Dokument gewährt worden.
22 Mit Klageschrift, die am 8. März 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung erhoben; diese ist unter dem Aktenzeichen T‑109/05 in das Register eingetragen worden.
23 Mit Beschluss vom 7. September 2005 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Caremar SpA als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
24 Da die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht hat, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klägerin vorher keinen Erst‑ und Zweitantrag gemäß den Art. 6 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellt habe, hat Rechtsanwalt Ravenna – unter ausdrücklichem Hinweis auf sein ihm von der Klägerin erteiltes Mandat – mit Schreiben vom 9. Juni 2005 seinen Antrag auf Zugang zu den Dokumenten wiederholt. Er hat konkret um die Übermittlung allein derjenigen Dokumente gebeten, die Auskünfte und detaillierte Angaben enthielten, die von den italienischen Behörden zur Rechtfertigung der verschiedenen jährlichen Zusatzkosten von Caremar übermittelt worden waren, die dieser in Erfüllung ihrer Gemeinwohlverpflichtungen beim Personenverkehr mit Fähren und Schnellbooten auf der Linie Neapel–Capri entstanden waren.
25 Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 hat die GD „Energie und Verkehr“ gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 den Zugang zu diesen Dokumenten verweigert. Zur Begründung hat sie angeführt, dass sie bei den italienischen Behörden – da die Dokumente von diesen stammten – gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 und Art. 5 Abs. 4 Buchst. b ihres Beschlusses 2001/937/EG, EGKS, Euratom vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 345, S. 94) angefragt habe und diese ihr mitgeteilt hätten, dass sie mit einer Verbreitung der fraglichen Dokumente nicht einverstanden seien.
26 Mit Schreiben vom 19. August 2005 hat die Klägerin einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten über die Zusatzkosten gestellt, die der Seeverkehrsgesellschaft Caremar jährlich in Erfüllung der ihr auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen auf der Linie Neapel–Beverello/Capri entstanden waren.
27 Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005, Aktenzeichen D (2005) 9766, (im Folgenden: zweite angefochtene Entscheidung) hat das Generalsekretariat der Kommission die ursprüngliche Ablehnung der GD „Energie und Verkehr“ vom 28. Juli 2005 bestätigt. Da sich die italienischen Behörden dagegen ausgesprochen hätten, die Angaben über die Zusatzkosten, die Caremar in Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtung auf den betroffenen Linien entstanden seien, und den jährlichen Zuschuss, der der Gesellschaft für die Durchführung dieser Aufgabe gezahlt worden sei, preiszugeben, sei die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung anzuwenden. Außerdem sei es der Kommission nicht möglich, einen teilweisen Zugang zu dem in Rede stehenden Dokument gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu gewähren, da die italienischen Behörden einer Preisgabe der genannten Daten ausdrücklich widersprochen hätten. Darüber hinaus seien die Argumente, auf die sich die Klägerin in ihrem Zweitantrag unter Hinweis auf die Art. 87 EG und 88 EG, die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) und die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen stütze, für die Beurteilung dieses Antrags nicht einschlägig, da die genannten Vorschriften Verfahren für staatliche Beihilfen und die Rechte der Parteien im Rahmen dieser Verfahren beträfen. Das in der Verordnung Nr. 1049/2001 verankerte Recht auf Zugang zu Dokumenten hänge weder von der Eigenschaft noch von den spezifischen Interessen des Antragstellers ab.
28 Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der zweiten angefochtenen Entscheidung erhoben, die unter dem Aktenzeichen T‑444/05 in das Register eingetragen worden ist.
29 Durch Beschlüsse des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 19. September 2006 sind der Rat der Europäischen Union und die Italienische Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.
30 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2006 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts Caremar als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.
31 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
32 Infolge der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.
33 Das Gericht hat den Verfahrensbeteiligten gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung zwei schriftliche Fragen gestellt. Mit der ersten Frage, die den Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2008 zugestellt worden ist, ist die Klägerin aufgefordert worden, klarzustellen, ob sie angesichts der Tatsache, dass die Kommission die zweite angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑444/05 ist, in der Rechtssache T‑109/05 noch immer ein Rechtsschutzinteresse hat. Mit der zweiten Frage hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, sich zu den Auswirkungen zu äußern, die das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389), für die vorliegenden Rechtssachen haben könnte.
34 Die Klägerin hat geantwortet, dass ihr Rechtsschutzinteresse so lange fortbestehe, wie die Kommission die erste angefochtene Entscheidung aufrechterhalte. Die Kommission wiederum hat vorgetragen, dass mit beiden Klagen im Wesentlichen Zugang zu denselben Dokumenten begehrt werde, so dass die Klage in der Rechtssache T‑444/05 an die Stelle der Klage in der Rechtssache T‑109/05 getreten sei, die daher gegenstandslos geworden sei.
35 Auf die zweite Frage hat die Kommission geantwortet, die italienischen Behörden hätten ihren Widerspruch mit einer der nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen angemessen begründet und ein etwaiger Begründungsfehler hätte hier auf jeden Fall keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Handlung, da die Kommission an die mit Gründen versehene Weigerung der italienischen Behörden gebunden und dadurch verpflichtet sei, den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zurückzuweisen.
36 Am 22. Januar 2009 hat das Gericht gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung eine zweite prozessleitende Maßnahme getroffen, indem es die Kommission aufgefordert hat, klarzustellen, was sie in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts vom 10. Oktober 2008 mit ihrer Bemerkung habe sagen wollen, dass „die Klage in der Rechtssache T‑444/05 faktisch an die Stelle der Klage in der Rechtssache T‑109/05 getreten ist“, die daher gegenstandslos geworden sei. Das Gericht hat die Kommission gefragt, ob daraus zu schließen sei, dass sie die erste angefochtene Entscheidung, die Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑109/05 sei, tatsächlich zurückgenommen habe, oder ob sie, falls das nicht der Fall sei, beabsichtige, sie zurückzunehmen.
37 Die Kommission hat geantwortet, die Klage in der Rechtssache T‑444/05 sei lediglich deshalb erhoben worden, weil der ersten Klage kein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren vorausgegangen sei, so dass diese Klage als unzulässig abgewiesen werden müsste. Deshalb sei die zweite Klage an die Stelle der ersten getreten, für die es keine eigene Existenzberechtigung mehr gebe und die in diesem Sinne gegenstandslos geworden sei.
38 Das Gericht hat nach seinem Urteil vom 4. März 2009, Tirrenia di Navigazione/Kommission (T‑265/04, T‑214/04 und T‑504/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), mit dem die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden ist, gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung eine dritte schriftliche Frage gestellt, die am 17. März 2009 zugestellt worden ist, und die Verfahrensbeteiligten darin aufgefordert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die aus dem genannten Urteil im Hinblick auf die Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05 zu ziehen sind.
39 Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Rechtsschutzinteresse in den beiden Rechtssachen bestehe noch immer voll und ganz, weil sie die Daten über die Höhe der von Caremar im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen auf der Linie Neapel–Beverello/Capri tatsächlich getragenen Kosten und über die dem Unternehmen hierfür jährlich gewährten Zuschüsse benötige, um anhand dieser Dokumente gegebenenfalls Klage zu erheben.
40 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05 aufgrund der Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163 durch das Gericht gegenstandslos geworden seien, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Nichtigerklärung der Entscheidungen habe, mit denen ihr der Zugang zu den begehrten Dokumenten verweigert worden sei.
41 Am 7. April 2010 sind gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung neue prozessleitende Maßnahmen erlassen worden.
42 Mit Beschluss vom 12. April 2010 hat das Gericht die Kommission gemäß den Art. 65 Buchst. b, 66 § 1 und 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufgefordert, eine Reihe von Unterlagen vorzulegen.
43 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2010 zur Kenntnis genommen, dass die Kommission ihre Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T‑444/05 zurückgenommen hat.
44 Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 hat das Gericht gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Verfahrensbeteiligten sind aufgefordert worden, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern, die aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau (C‑139/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), zu ziehen sind.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
45 In der Rechtssache T‑109/05 beantragt die Klägerin,
– die erste angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
46 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
47 Caremar beantragt,
– den Anträgen der Kommission stattzugeben;
– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
48 In der Rechtssache T‑444/05 beantragt die Klägerin,
– die zweite angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung findet;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
49 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
50 Die Italienische Republik beantragt, die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen.
51 Der Rat beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
52 Caremar beantragt,
– den Anträgen der Kommission stattzugeben und die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
A – Zur Klage in der Rechtssache T‑109/05
1. Streitgegenstand
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
53 Die Kommission macht geltend, dass sich der Streitgegenstand allein auf die Unterlagen beziehe, um die im Verwaltungsverfahren gebeten worden sei, und nicht, wie die Klägerin geltend mache, auf die Kostenelemente im Zusammenhang mit den Gemeinwohlverpflichtungen von Caremar in Bezug auf die zehn täglichen Verbindungen zur Insel Capri. Nach Ansicht der Kommission hat die Klägerin den Streitgegenstand geändert.
54 Außerdem erklärt sie in ihrer Antwort vom 27. März 2009 auf die schriftliche Frage des Gerichts, dass die Klagen in den Rechtssachen T‑109/05 und T‑444/05 aufgrund des oben in Randnr. 38 angeführten Urteils Tirrenia di Navigazione/Kommission, mit dem die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden sei, gegenstandslos geworden seien, da die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Nichtigerklärung der Entscheidungen habe, mit denen ihr der Zugang zu den begehrten Dokumenten verweigert worden sei.
55 Die Klägerin ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Klagebegehren im Wesentlichen auf den Erhalt der Daten und Unterlagen über die Zusatzkosten beziehe, die Caremar im Zusammenhang mit den ihr auf der Linie Neapel–Beverello/Capri obliegenden Gemeinwohlverpflichtungen habe tragen müssen.
56 Die Klägerin hat in ihrer Antwort auf die ihr am 10. Oktober 2008 zugestellte schriftliche Frage vorgetragen, dass ihr Rechtsschutzinteresse in der Rechtssache T‑109/05 so lange fortbestehe, wie die Kommission die erste angefochtene Entscheidung aufrechterhalte. In ihrer Antwort vom 23. März 2009 auf die vom Gericht aufgeworfene Frage, welche Schlussfolgerungen sie aus dem oben in Randnr. 38 angeführten Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission zieht, mit dem die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden ist, hat sie diese Auffassung bekräftigt.
57 Caremar meint, dass sich der Erstantrag der Klägerin auf die vollständige Fassung der Entscheidung 2005/163 und die in deren Erwägungsgründen 128 und 140 nicht wiedergegebenen analytischen Daten beschränke. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Ansicht vertreten, dass die vorliegende Klage gegenstandslos geworden sei, weil es die Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163, nachdem das Gericht diese mit dem Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, für nichtig erklärt habe, nicht mehr gebe. Daher seien die Voraussetzungen erfüllt, um im vorliegenden Fall den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
b) Würdigung durch das Gericht
58 Der Antrag auf Zugang zu Dokumenten, wie er sich aus dem Schreiben vom 24. November 2004 ergibt, ist auf den Erhalt des vollen Wortlauts der Entscheidung 2005/163 gerichtet, einschließlich der in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 dieser Entscheidung nicht wiedergegebenen analytischen Daten mit den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten von Caremar, insbesondere für die Personenverkehrsdienste auf der Seeverkehrslinie Neapel–Beverello/Capri.
59 Die Klägerin hat in ihrer Klage gegen die erste angefochtene Entscheidung darauf hingewiesen, dass sie die Angaben über die Zusatzkosten im Zusammenhang mit den Gemeinwohlverpflichtungen erhalten wolle, die Caremar in Bezug auf die Verbindungen zur Insel Capri entstanden seien.
60 Entgegen dem Vorbringen der Kommission und von Caremar liegt eine Änderung des Streitgegenstands, der auf die Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung gerichtet ist, hier nicht vor, da die Klägerin keine Änderung in Bezug auf den Inhalt der Dokumente gegenüber ihrem Erstantrag vorgenommen hat. Die Klägerin hat zwar im Laufe des schriftlichen Verfahrens erläutert, welche Dokumente sie zu erhalten wünsche, aber die detailliert aufgeführten Bestandteile der jährlichen Zusatzkosten von Caremar, insbesondere für ihre Personenverkehrsdienste auf der Seeverkehrslinie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten, waren in den Unterlagen, um die sie in ihrem Erstantrag gebeten hatte, enthalten.
61 Das Argument, die vorliegende Klage sei gegenstandslos geworden, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung, nachdem das Gericht die Entscheidung 2005/163 mit dem oben in Randnr. 38 angeführten Urteil Tirrenia di Navigazione/Kommission für nichtig erklärt habe, entfallen sei, da es die Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 dieser Entscheidung nicht mehr gebe, ist ebenfalls zurückzuweisen.
62 Es ist nämlich daran zu erinnern, dass jedermann Einsicht in ein Dokument der Gemeinschaftsorgane beantragen kann, ohne den Antrag besonders begründen zu müssen. Daher hat eine Person, der der Zugang zu einem Dokument oder zu einem Teil eines Dokuments verweigert wird, bereits aus diesem Grund ein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, Slg. 1998, II‑2289, Randnrn. 66 und 67, und vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission, T‑191/99, Slg. 2001, II‑3677, Randnr. 26). Obwohl die Entscheidung 2005/163 für nichtig erklärt worden ist, sind die Unterlagen nach wie vor vorhanden, anhand deren die analytischen Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 erstellt werden konnten.
63 Trotz der Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/163 besteht also weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin daran, gegen die erste Entscheidung vorzugehen, soweit die erbetenen Unterlagen nicht verbreitet worden sind und die erste angefochtene Entscheidung immer noch in Kraft ist. Daher ist die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung nicht gegenstandslos geworden.
2. Zur Zulässigkeit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
64 Die Kommission macht – ohne die förmliche Einrede der Unzulässigkeit zu erheben – geltend, dass die Klage unzulässig sei, weil der Rechtsanwalt der Klägerin das obligatorische Vorverfahren in eigenem Namen und für eigene Rechnung und nicht im Namen der Klägerin eingeleitet habe.
65 Die Kommission meint, sie habe zwar stets gewusst, dass Rechtsanwalt Ravenna beruflich die Interessen der Klägerin vertrete, doch habe er im streitigen Verfahren nicht im Namen der Klägerin handeln können, da er die ersten beiden Abschnitte des Verfahrens auf Akteneinsicht in seinem eigenen Namen betrieben habe.
66 Außerdem könne die Klägerin kein individuelles Interesse im Sinne von Art. 230 EG geltend machen, weil das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane nicht vom Bestehen irgendeines Interesses abhänge, sondern sich nach den in der Verordnung Nr. 1049/2001 festgelegten Grundsätzen und Voraussetzungen richte.
67 Die Klägerin meint demgegenüber, die Kommission argumentiere zu formalistisch, denn ihr sei bekannt gewesen, dass die Klägerin regelmäßig von Rechtsanwalt Ravenna vertreten und verteidigt werde. Außerdem sei der Antrag hinreichend begründet, um zu verstehen, dass es um die Wahrung ihrer Rechte im Hinblick auf eine etwaige Klage gegangen sei.
68 Außerdem sei sie mit Recht als unmittelbar und individuell betroffen im Sinne von Art. 230 Abs. 4 EG anzusehen, da sie in der Entscheidung 2005/163 ausdrücklich erwähnt werde.
69 Caremar unterstützt die Auffassung der Kommission mit dem Hinweis, dass es Sache von Rechtsanwalt Ravenna als Antragsteller im Vorverfahren gewesen sei, die Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Entscheidung zu erheben.
b) Würdigung durch das Gericht
70 Das in der Verordnung Nr. 1049/2001 geregelte Verwaltungsverfahren für den Zugang zu Dokumenten umfasst nach den Art. 7 und 8 der Verordnung zwei aufeinanderfolgende Abschnitte. Art. 7 betrifft die Bearbeitung der Erstanträge. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung oder bei Ausbleiben einer Antwort innerhalb der vorgeschriebenen Frist kann der Antragsteller beantragen, dass das Organ seinen Standpunkt überprüft. Nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, der die Behandlung von Zweitanträgen regelt, ist der Antragsteller bei einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Zugangs zu den in einem Zweitantrag angeforderten Dokumenten berechtigt, unter den Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen das Organ Klage zu erheben.
71 Der Erstantrag vom 24. November 2004 und der Zweitantrag vom 4. Januar 2005 auf Zugang zu Dokumenten wurden von Rechtsanwalt Ravenna, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ohne ausdrücklichen Hinweis auf ein zur Klägerin bestehendes Vertretungsverhältnis gestellt und unterzeichnet.
72 Dem Wortlaut des Erstantrags ist jedoch zu entnehmen, dass Rechtsanwalt Ravenna im Namen der Klägerin handelte, da er die Kommission ersuchte, ihnen den vollen Wortlaut der Entscheidung 2005/163 zu übermitteln, und darauf hinwies, dass die Klägerin diese Informationen benötige, um von der fraglichen Entscheidung vollständig Kenntnis nehmen zu können.
73 Außerdem wusste die Kommission, dass Rechtsanwalt Ravenna die Klägerin vertrat, denn das Antwortschreiben der GD „Energie und Verkehr“ vom 7. Dezember 2004 auf den Erstantrag auf Zugang zu den Dokumenten enthielt die Formulierung, „die von Ihnen vertretene Seeverkehrsgesellschaft NLG“. Ferner benutzte die Kommission in der ersten angefochtenen Entscheidung folgende Wendungen: „die Ihrer Mandantin zugestellte Entscheidung“ und „die Interessen Ihrer Mandantin“.
74 Wie sich aus dem Inhalt der Schreiben von Rechtsanwalt Ravenna und der Kommission ergibt, handelte dieser im Verwaltungsverfahren somit im Namen der Klägerin.
75 Daher ist die Klage entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig.
3. Zur Begründetheit
76 Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe: Erstens habe die Kommission die nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmeregelung rechtsfehlerhaft angewandt, zweitens gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, drittens gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und viertens die Begründungspflicht verletzt.
77 Zunächst ist der vierte Klagegrund zu prüfen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird.
a) Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
78 Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Kommission habe den Gegenstand ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten, mit dem sie die Übermittlung der Dokumente mit den Daten über die Zusatzkosten von Caremar im Zusammenhang mit den Gemeinwohlverpflichtungen dieses Unternehmens für die Linie Neapel–Beverello/Capri begehrt habe, nicht geprüft. Außerdem habe die Kommission die Bestimmungen in der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen nicht geprüft, die in den Nrn. 14 und 17 ausdrücklich vorsehe, dass die Daten über die Zusatzkosten im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen offenzulegen seien.
79 Außerdem habe es die Kommission versäumt, aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), die Preisgabe der Daten in Betracht zu ziehen, und das Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission (T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405), nur teilweise berücksichtigt.
80 Die Kommission und Caremar machen geltend, dass das Vorbringen zur mangelhaften Begründung der ersten angefochtenen Entscheidung jeder Grundlage entbehre.
Würdigung durch das Gericht
81 Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 6. März 2003, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, Slg. 2003, I‑2125, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg. 2005, II‑1429, Randnr. 59).
82 Handelt es sich um einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so muss das jeweilige Organ, wenn es diesen Zugang verweigert, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen für jeden Einzelfall nachweisen, dass die Dokumente, für die der Zugang beantragt wurde, tatsächlich unter die in der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmetatbestände fallen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. Januar 2000, Niederlande und van der Wal/Kommission, C‑174/98 P und C‑189/98 P, Slg. 2000, I‑1, Randnr. 24). Es kann sich allerdings als unmöglich erweisen, die Gründe für die vertrauliche Behandlung jedes Dokuments anzugeben, ohne dessen Inhalt bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. April 2007, WWF European Policy Programme/Rat, T‑264/04, Slg. 2007, II‑911, Randnr. 37).
83 Nach dieser Rechtsprechung obliegt es also dem Organ, das den Zugang zu einem Dokument verweigert hat, eine Begründung zu geben, der sich entnehmen und anhand deren sich überprüfen lässt, ob das angeforderte Dokument tatsächlich in den der Ausnahmeregelung unterliegenden Bereich fällt und ob im Hinblick auf diese Ausnahmeregelung tatsächlich ein Schutzbedarf besteht.
84 Die Begründung einer Entscheidung, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wird, muss somit – zumindest für jede betroffene Gruppe von Dokumenten – die spezifischen Gründe enthalten, aus denen die Offenlegung der gewünschten Dokumente nach Ansicht des fraglichen Organs unter eine der Ausnahmen nach der Verordnung Nr. 1049/2001 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Interporc/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 56, und Urteil des Gerichts vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, Slg. 2010, II‑1, Randnr. 101).
85 Im vorliegenden Fall bezieht sich der Antrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten auf folgende Unterlagen: die Entscheidung 2005/163 im vollständigen Wortlaut mit den in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung nicht wiedergegebenen analytischen Daten, einschließlich der detailliert aufgeführten Bestandteile der jährlichen Zusatzkosten von Caremar für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten.
86 Die Kommission hat ihre Weigerung, die erbetenen Dokumente zu verbreiten, folgendermaßen begründet:
„…
1. Antragsgegenstand
Ihr Antrag bezieht sich auf bestimmte Zahlen in den Tabellen in den [Erwägungsgründen] 128 und 140 der Entscheidung [2005/163]. In der Ihnen vorliegenden öffentlichen Fassung dieser Entscheidung ist die Aufschlüsselung der Kosten in der Tat weggelassen worden, während die Höhe der Kosten angegeben ist.
2. Schutz geschäftlicher Interessen
Die Daten, die in der für die Öffentlichkeit bestimmten Fassung der Entscheidung [2005/163] weggelassen wurden, betreffen die Aufschlüsselung der Kosten, die bei jeder dieser regionalen Gesellschaften bei der Berechnung des jährlichen Ausgleichs für die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse berücksichtigt wurden.
Die Preisgabe der Zahlen könnte den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen schaden und anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen. Es handelt sich um Daten über betriebsinterne Abläufe von Unternehmen der Tirrenia-Gruppe. Derartige Informationen werden den Beteiligten, denen die Entscheidung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 [EG] zugestellt wird, nicht mitgeteilt. Demzufolge sind in der Entscheidung, die Ihrer Mandantin, der Navigazione Libera del Golfo [NLG], mit eingeschriebenem Brief vom 20. Juli 2004 übermittelt wurde, die unter das Geschäftsgeheimnis fallenden Daten weggelassen worden.
Nach der Rechtsprechung ist die Kommission aufgrund von Art. 287 EG … verpflichtet, den Beteiligten Auskünfte, die ihrer Natur nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, wie insbesondere Auskünfte über den internen Betrieb des begünstigten Unternehmens, nicht preiszugeben.
Die Übermittlung dieser Daten ist erst recht nach der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verboten. Die Preisgabe könnte nämlich den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen schaden und gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.
3. Teilweiser Zugang
Der Antrag auf Zugang betrifft nur bestimmte Zahlenangaben, die in der veröffentlichten Fassung weggelassen wurden. Diese Daten fallen allesamt unter die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen. Daher wurde zu dem Dokument bereits gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein teilweiser Zugang gewährt.
…“
87 Zur Begründung der Weigerung, die analytischen Daten in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 preiszugeben, ist zunächst festzustellen, dass die Kommission in Nr. 2 der ersten angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Preisgabe der von der Klägerin erbetenen Zahlen den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen schaden, anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen und gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen könnte. Diese Daten fielen unter das Geschäftsgeheimnis, und solche Daten würden den Beteiligten gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht mitgeteilt. In Nr. 4 der ersten angefochtenen Entscheidung hat die Kommission erklärt, dass dem Erfordernis, die geschäftlichen Interessen der Unternehmen zu schützen, kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Informationen über deren betriebsinterne Abläufe entgegenstehe.
88 Zu den Rügen, dass die Kommission nicht hinreichend erläutert habe, weshalb sie die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen nicht angewandt und auf die Anwendung des Urteils Altmark sowie des oben in Randnr. 79 angeführten Urteils British Airways u. a./Kommission nicht näher eingegangen sei, ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Somit kommen in der ersten angefochtenen Entscheidung die Überlegungen der Kommission hinsichtlich der analytischen Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 klar und unmissverständlich zum Ausdruck, so dass die Klägerin die Gründe für die erlassene Maßnahme erkennen und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
90 Die Kommission hat allerdings, wie sich aus Nr. 1 der ersten angefochtenen Entscheidung ergibt, den Gegenstand des Antrags auf Zugang zu Dokumenten auf die Zahlen in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 eingeengt. Sie hat nicht den zweiten Teil des Antrags der Klägerin berücksichtigt, der die detaillierten Angaben für die Berechnung der jährlichen Zusatzkosten von Caremar speziell für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten betraf.
91 Da keine Gründe angegeben wurden, weshalb die Verbreitung der Dokumente mit den genannten Daten den Schutz von Geschäftsgeheimnissen tatsächlich in irgendeiner Hinsicht beeinträchtigen könnte, konnte die Klägerin nicht die Gründe für die getroffene Maßnahme erkennen und deshalb nicht ihre Rechte wahrnehmen; folglich kann auch das Gericht nicht die Gründe beurteilen, aus denen die verweigerten Dokumente angeblich unter eine der nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen fallen (vgl. in diesem Sinne Svenska Journalistförbundet/Rat, oben in Randnr. 62 angeführt, Randnrn. 115 bis 118, 122, 125, 127).
92 Somit ist die erste angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet, da die Kommission der Klägerin nicht die Gründe für ihre Weigerung mitgeteilt hat, die Bestandteile der jährlichen Zusatzkosten von Caremar für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten preiszugeben.
93 Demzufolge ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, da sie in Bezug auf die konkrete Frage nach den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten von Caremar für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten mangelhaft begründet ist.
94 Allerdings ist die materielle Rechtmäßigkeit der ersten angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die analytischen Daten in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 zu prüfen, da die Kommission hierzu eine hinreichende Begründung gegeben hat.
b) Erster Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung
95 Dieser erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile. Mit dem ersten wird eine unzutreffende Rechtsgrundlage und mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht.
Erster Teil: rechtsfehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
96 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission die Verweigerung des Zugangs zu den Unterlagen über die Zusatzkosten für die Gemeinwohlverpflichtungen von Caremar nicht nur auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern auch auf Art. 20 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 287 EG und die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen stütze.
97 Die Kommission berufe sich in ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2004 zu Unrecht auf die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen. Soweit die erste angefochtene Entscheidung die ablehnende Entscheidung vom 7. Dezember 2004 bestätige und somit auf dieselben Vorschriften, insbesondere auf die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen, gestützt werde, sei sie mit einem Formfehler behaftet.
98 Wenn diese Mitteilung heranzuziehen sei, habe sie gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 Vorrang, da die in ihr verwendeten Bezeichnungen „Berufsgeheimnis“ und/oder „vertrauliche Informationen“ spezifischer und umfassender als in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 seien.
99 Die Kommission macht geltend, dass der erste Teil des Klagegrundes in tatsächlicher Hinsicht fehlgehe, weil die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen in der ersten angefochtenen Entscheidung gar nicht erwähnt werde, die vielmehr auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gestützt sei.
100 Caremar schließt sich dem Vorbringen der Kommission an.
– Würdigung durch das Gericht
101 Nach der Rechtsprechung ist die Antwort auf den Erstantrag gemäß Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 nur eine erste Stellungnahme, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, den Generalsekretär der Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts zu ersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 47, und Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 35).
102 Deshalb kann allein die Maßnahme des Generalsekretärs der Kommission, die ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen können, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co‑Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 34 bis 36). Demzufolge erzeugt die Antwort auf den Erstantrag keine Rechtswirkungen und kann nicht als anfechtbare Maßnahme angesehen werden.
103 Im vorliegenden Fall wurde die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen lediglich in der Antwort der GD „Energie und Verkehr“ vom 7. Dezember 2004 erwähnt, um darauf hinzuweisen, dass die erbetenen Daten gemäß dieser Mitteilung vertraulich seien.
104 In der vom Generalsekretär der Kommission erlassenen ersten angefochtenen Entscheidung, die als einzige Maßnahme ihrer Natur nach eine Entscheidung ist und die vorausgegangene Stellungnahme vom 7. Dezember 2004 vollständig ersetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 47 und 48; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Co‑Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnrn. 34 bis 36), wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin auf die genannte Mitteilung nicht Bezug genommen.
105 Demzufolge braucht das Gericht über die Begründung, auf die sich die GD „Energie und Verkehr“ in ihrer anfänglichen Stellungnahme gestützt hat und die vom Generalsekretär in der ersten angefochtenen Entscheidung nicht übernommen worden ist, nicht zu entscheiden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2003, Co-Frutta/Kommission, T‑47/01, Slg. 2003, II‑4441, Randnrn. 28 bis 33).
106 Daher ist der erste Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.
Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
107 Die Klägerin macht hilfsweise geltend, dass die Preisgabe der Zusatzkosten für die Gemeinwohlverpflichtungen von Caremar deren geschäftliche Interessen nicht beeinträchtigen könne. Die Angaben über diese Zusatzkosten gehörten nicht zu den Methoden zur Bewertung der Herstellungs‑ und Vertriebskosten oder zu den Produktionsgeheimnissen und seien daher kein Geschäftsgeheimnis.
108 Die Offenlegung der Zusatzkosten für die Gemeinwohlverpflichtungen sei zur Einhaltung der Transparenz geboten, die das in den Art. 87 EG und 88 EG festgelegte System der Kontrolle staatlicher Beihilfen verlange, weil es sich um Dienste von allgemeinem öffentlichem Interesse handele. Dieses Erfordernis der Offenlegung und der Transparenz, das sich aus den Bestimmungen des Vertrags ergebe, sei von der Rechtsprechung und in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Linien des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240, S. 8) sowie in Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3577/92 bestätigt worden. Das Transparenzerfordernis gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als Caremar nicht durch eine öffentliche Ausschreibung ausgewählt worden sei.
109 Außerdem sei die Weigerung der Kommission, die Daten über die streitigen Zusatzkosten preiszugeben, mit dem Urteil Altmark (oben in Randnr. 79 angeführt) unvereinbar, weil die Kommission verbindliche Ad-hoc-Regeln aufgestellt habe, indem sie in vergleichbaren Fällen vergleichende Analysen der Kosten der fraglichen Dienste mit denen von Unternehmen, die unter ähnlichen Bedingungen arbeiteten, vorgeschrieben habe. Derartige Analysen seien mit dem Gebot der Vertraulichkeit und/oder des Schutzes der geschäftlichen Interessen von Caremar nicht vereinbar.
110 Im Übrigen sei der Hinweis der Kommission auf das Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, für den vorliegenden Fall nicht relevant.
111 Die Verbreitung der gewünschten Dokumente sei in Anbetracht der Bestimmungen des EG-Vertrags zur Kontrolle staatlicher Beihilfen durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Da es keinerlei zu schützendes geschäftliches Interesse gebe, sei der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Verbreitung nicht erforderlich.
112 Caremar habe die Vertraulichkeit der gewünschten Angaben und vor allem die wirtschaftlichen Vorteile, die die Klägerin aus deren Kenntnis ziehen könnte, weder begründet noch im Geringsten bewiesen. Die Veröffentlichung dieser Daten über die Verluste und die von den italienischen Behörden gewährten Zuschüsse seien für Caremar mit keinem geschäftlichen Risiko verbunden, so dass diese Daten nicht von geschäftlichem Interesse seien.
113 Das Argument der Kommission, dass der Antrag der Klägerin mit dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nichts zu tun habe, weil sich der Antrag auf den vollständigen Wortlaut der Entscheidung 2005/163 beziehe, sei unzutreffend. Es sei zwar einzuräumen, dass „die Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung [2005/163] lediglich die aggregierten Daten über sämtliche Tätigkeiten der Gesellschaften [der Tirrenia-Gruppe] wiedergeben“, doch besitze die Kommission die Unterlagen für die Berechnung der erbetenen Zahlen.
114 Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung darauf hin, dass die gewünschten Unterlagen teilweise aus der Vergangenheit stammten, da sie sich auf Zuschüsse bezögen, die Caremar zu einem Zeitpunkt gewährt worden seien, der noch vor dem Fünfjahreszeitraum nach Nr. 14 zweiter Gedankenstrich der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen liege.
115 Zu der schriftlichen Frage des Gerichts, welche Schlussfolgerungen die Klägerin aus dem Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, zieht, hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des genannten Urteils hier nicht vorlägen, weil diese sich auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bezögen, der im vorliegenden Fall nicht in Rede stehe.
116 Die Kommission entgegnet, sie habe die globalen Daten über die Kosten der Gemeinwohlverpflichtungen tatsächlich veröffentlicht und lediglich die Daten über die Gestehungskosten, d. h. über die Struktur der Produktionskosten der Gesellschaft, unkenntlich gemacht.
117 Der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits beziehe sich allein auf das im Verwaltungsverfahren erbetene Dokument. Die Klägerin übersehe, dass die Rechtsprechung zwischen den Begriffen Dokument und Information unterscheide.
118 Hinsichtlich der Tragweite des Urteils Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, sei zu berücksichtigen, dass das vom Gerichtshof hervorgehobene Erfordernis, zwischen den Verfahren über staatliche Beihilfen und der Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten eine Kohärenz zu wahren, von allgemeiner Bedeutung sei und auch dann gelte, wenn die Kommission die geschäftlichen Interessen Dritter schützen müsse, sei es im Rahmen der Veröffentlichung einer Entscheidung über staatliche Beihilfen oder im Rahmen eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001.
119 Caremar trägt vor, die Kommission habe zu Recht festgestellt, dass die erbetenen Daten in den Anwendungsbereich der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Die in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 weggelassenen Daten bezögen sich auf die Gesamtkosten der einzelnen regionalen Gesellschaften, auf die Betriebskosten und die Höhe der ihnen gewährten jährlichen Zuschüsse. Caremar vertritt, der Kommission folgend, die Auffassung, dass die Klägerin weder einen Beurteilungsfehler bei der Anwendung der nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung noch ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen habe, das eine Verbreitung der gewünschten Dokumente rechtfertigen könnte. Das aber hätte sie im Rahmen ihres Antrags geltend machen müssen, um die Kommission zu einer entsprechenden Stellungnahme aufzufordern.
120 Zur Tragweite des Urteils Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, meint Caremar, der Kommission folgend, diese habe sich – angesichts der allgemeinen Vermutung, die sich aus dem Verfahren für staatliche Beihilfen ergebe, in dessen Rahmen der Antrag auf Zugang zu Dokumenten zu sehen sei – zu Recht auf ihre Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 stützen können.
– Würdigung durch das Gericht
121 Die Verordnung Nr. 1049/2001 soll, wie ihrem vierten Erwägungsgrund und ihrem Art. 1 zu entnehmen ist, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren. Sie gilt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 3 für alle Dokumente eines Organs, d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.
122 Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt, dass die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.
123 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten eng auszulegen und anzuwenden, damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Organe zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, Randnr. 36).
124 Außerdem muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein. Der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, kann nicht ausreichen, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen. Die Anwendung der Ausnahme kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen könnte und ob zweitens – in den Fällen von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments rechtfertigt (Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 49).
125 Die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses muss zudem bei vernünftiger Betrachtung absehbar und darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ grundsätzlich durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 115).
126 Die Anwendung der nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung, um den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern, ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
127 Die Kommission hat im vorliegenden Fall den Zugang zu den Dokumenten mit der Begründung verweigert, dass die Preisgabe der in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 enthaltenen Zahlen den geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen schaden und anderen Unternehmen einen Vorteil verschaffen könnte und gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße.
128 Erstens ist festzustellen, dass die Dokumente, in Bezug auf die die Ausnahmeregelung geltend gemacht wird, vertrauliche Informationen enthalten können, die unter die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten fallen. Die nicht offengelegten Zahlen betreffen nämlich die Aufschlüsselung der Kosten und Einnahmen der Tirrenia-Gruppe, anhand deren der jährliche Ausgleich für die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse berechnet wurde, so dass sie unter das Geschäftsgeheimnis fallen können.
129 Das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe bezieht sich zwar nur auf Dokumente und nicht auf Informationen im weiteren Sinne und bedeutet nicht, dass die Organe auf jedes Auskunftsersuchen eines Einzelnen antworten müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil WWF European Policy Programme/Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerin hat jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission tatsächlich um Zugang zu Dokumenten gebeten, die die in der Entscheidung 2005/163 nicht wiedergegebenen analytischen Daten enthalten.
130 Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission den Inhalt der Dokumente, auf die sich der Antrag der Klägerin bezog, konkret und individuell geprüft hat.
131 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang anerkannt, dass das betroffene Gemeinschaftsorgan sich dabei auf allgemeine Annahmen stützen kann, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können (vgl. Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
132 So hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich in Bezug auf Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen solche allgemeinen Vermutungen aus der Verordnung Nr. 659/1999 und aus der Rechtsprechung zum Recht auf Einsicht in die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission ergeben können (vgl. Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
133 Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass bei der Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der Umstand zu berücksichtigen ist, dass andere Beteiligte als der betroffene Mitgliedstaat in Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen nicht über das Recht verfügen, die Dokumente der Verwaltungsakte der Kommission einzusehen. Es ist daher anzuerkennen, dass eine allgemeine Vermutung dafür besteht, dass durch die Verbreitung der Dokumente der Verwaltungsakte grundsätzlich der Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigt würde (Urteil Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 61).
134 Im vorliegenden Fall stimmen die erbetenen Dokumente mit der vertraulichen Fassung der Entscheidung 2005/163 und den Dokumenten überein, aus denen die Daten stammen, die in den Erwägungsgründen 128 und 140 der nichtvertraulichen Fassung nicht wiedergegeben sind.
135 Obwohl die genannten Dokumente zur Verwaltungsakte der Kommission über die Kontrolle einer staatlichen Beihilfe gehören, gibt es nach Ansicht des Gerichts keinen Grund für die Vermutung, dass die Offenlegung der Bestandteile der Zusatzkosten für die Gemeinwohlverpflichtungen und aller Dokumente, durch die diese Zahlen ermittelt werden konnten, den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.
136 Außerdem würde eine solche allgemeine Vermutung der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen zuwiderlaufen, in der es in Nr. 17 heißt, dass Informationen über die Organisations‑ und Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes normalerweise nicht als sonstige vertrauliche Auskünfte gelten.
137 Demzufolge musste die Kommission im vorliegenden Fall prüfen, ob die Verbreitung der unter die Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen fallenden Dokumente das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzen würde.
138 Wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die weggelassenen Daten die Kostenaufschlüsselung beträfen, die bei jeder dieser regionalen Gesellschaften bei der Berechnung des für die Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse gewährten jährlichen Ausgleichs berücksichtigt worden seien, und festgestellt, dass die Preisgabe der Zahlen den geschäftlichen Interessen von Caremar schaden könnte. Somit hat sie die in Rede stehenden Dokumente konkret und wirksam geprüft. Angesichts der Art der erbetenen Unterlagen über Zahlen gleicher Art, d. h. über die verschiedenen Kostenelemente bei Caremar, die der Betriebsrechnung des Unternehmens entnommen und bei der Berechnung des jährlichen Ausgleichs berücksichtigt wurden, und der Methoden zur Berechnung dieser Kosten konnte die Kommission die genannten Daten wirksam und konkret prüfen, indem sie sie unter einer gemeinsamen Bezeichnung zusammenfasste.
139 Was die Begründetheit der Weigerung der Kommission angeht, die erbetenen Unterlagen zu übermitteln, so entsprechen die analytischen Daten, die in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 nicht wiedergegeben wurden, den verschiedenen Kostenelementen, die bei der Berechnung des jährlichen Zuschusses berücksichtigt wurden, und beruhen auf einer Studie eines Beraters zur Beurteilung der Kriterien für die Darstellung der Betriebsrechnungen der Unternehmen der Tirrenia-Gruppe pro Linie und Saison. Diese verschiedenen Kostenelemente, die für das Jahr 2000 der Betriebsrechnung von Caremar entnommen wurden (128. Erwägungsgrund der Entscheidung 2005/163), und die Entwicklung der verschiedenen Kostenelemente, die für die Berechnung der jährlichen Zuschüsse in den Jahren 1992 bis 2000 berücksichtigt wurde (140. Erwägungsgrund der Entscheidung 2005/163), umfassen i) die Provisionen und Anschaffungskosten, ii) die Hafen-/Hafentransitgebühren und ähnliche durch den Schiffsverkehr bedingte Ausgaben, iii) die Betriebskosten, die den Ausgaben für die Schiffsbesatzung entsprechen, iv) die Ausgaben für den Unterhalt der Schiffe, v) die Abschreibungen, vi) die Nettofinanzaufwendungen, vii) die Kosten für das Verwaltungspersonal und die allgemeinen Ausgaben, viii) die sonstigen Kosten, die auf Steuern und Gebühren entfallen, mit Ausnahme der Körperschaftsteuer.
140 Die Kommission ist gemäß Art. 287 EG verpflichtet, den Beteiligten keine Informationen zugänglich zu machen, die ihrer Natur nach unter das Berufsgeheimnis fallen, wie insbesondere Angaben über den internen Betrieb des begünstigten Unternehmens (Urteil British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 63). Geschäftsgeheimnisse sind definiert worden als Informationen, durch deren Preisgabe die Interessen des Auskunftgebers nicht nur dann, wenn die Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, sondern auch, wenn sie nur an einen Dritten weitergegeben werden, schwer beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996, Postbank/Kommission, T‑353/94, Slg. 1996, II‑921, Randnr. 87). Die Interessen, die durch die Preisgabe der Information verletzt werden könnten, müssen objektiv schützenswert sein. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit die berechtigten Interessen, die ihrer Preisgabe entgegenstehen, gegen das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, abzuwägen (Urteile des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnr. 65).
141 Im vorliegenden Fall gehören die fraglichen Daten – ebenso wie die Unterlagen, denen sie entnommen wurden –, die den von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Betriebsrechnungen entsprechen, zu den Geschäftsgeheimnissen der betreffenden Gesellschaft. Durch die Preisgabe solcher Daten würde die Kommission den Wettbewerbern von Caremar nämlich die Gewinn‑und‑Verlust-Rechnung des Unternehmens für mehrere Jahre zur Kenntnis bringen, was darauf hinausliefe, den Wettbewerbern des Unternehmens dessen Gestehungskosten auf den einzelnen Verkehrslinien offenzulegen, und dessen Interessen verletzen könnte.
142 Die Kommission hat daher zu Recht festgestellt, dass die Preisgabe derartiger Daten über die Kostenelemente von Caremar, die der Betriebsrechnung des Unternehmens entnommen wurden, den geschäftlichen Interessen von Caremar schaden könnte und gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen würde.
143 Informationen über die Organisations‑ und Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes gelten zwar, wie sich aus Nr. 17 der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen ergibt und wie die Klägerin geltend macht, normalerweise nicht als vertrauliche Auskünfte.
144 In Nr. 3.1 dieser Mitteilung heißt es jedoch, dass derartige Informationen über die Organisations‑ und Kostenstruktur des öffentlichen Dienstes Geschäftsgeheimnisse sein können, wenn es geschäftsbezogene Informationen sind, die einen konkreten oder potenziellen wirtschaftlichen Wert haben und aus deren Preisgabe oder Verwendung andere Unternehmen wirtschaftliche Vorteile erlangen können. Selbst wenn, wie die Klägerin geltend macht, bei einer Entscheidung über eine staatliche Beihilfe eine Offenlegung der für die Berechnung eines öffentlichen Zuschusses berücksichtigten Elemente durch den Grundsatz der Transparenz gerechtfertigt wäre, ergibt sich aus dem mit den Verträgen errichteten System, insbesondere Art. 1 EU, den Art. 254 EG und 255 EG sowie dem dort niedergelegten Grundsatz der Offenheit und dem Gebot der Transparenz beim Handeln der Gemeinschaftsorgane, dass die Organe in Ermangelung von Bestimmungen, die eine Veröffentlichung ausdrücklich anordnen oder untersagen, regelmäßig befugt sind, die von ihnen erlassenen Rechtsakte zu veröffentlichen. Von dieser Regel bestehen allerdings Ausnahmen, soweit das Gemeinschaftsrecht, u. a. durch die Bestimmungen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten, einer Verbreitung dieser Rechtsakte oder bestimmter Informationen, die sie enthalten, entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 61).
145 Was das oben in Randnr. 79 angeführte Urteil Altmark angeht, auf das die Klägerin ihre Ansicht stützt, dass die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Kostenelemente offengelegt werden müssten, um die Kriterien anwenden zu können, die vom Gerichtshof für die Qualifizierung als staatlicher Ausgleich, der eine Gegenleistung für Leistungen bilde, die von den Empfängerunternehmen zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht würden, aufgestellt worden seien, so ist dieses Urteil hier nicht einschlägig. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil nämlich festgestellt, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind, nicht jedoch, dass die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Kostenelemente offengelegt werden müssten.
146 Drittens ist, wie die Klägerin vorträgt, zu prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung besteht, auch wenn sie den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar beeinträchtigen würde.
147 Nach der Verordnung Nr. 1049/2001 kommen die in ihrem Art. 4 Abs. 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen nicht zur Anwendung, wenn die Verbreitung des fraglichen Dokuments durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Somit muss das Organ das besondere Interesse, das durch die Nichtverbreitung des betreffenden Dokuments geschützt werden soll, u. a. gegen das allgemeine Interesse an der Zugänglichmachung dieses Dokuments abwägen, und zwar unter Berücksichtigung der Vorteile, die sich, wie im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgeführt, aus einer größeren Transparenz ergeben, nämlich einer besseren Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und einer größeren Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 123 angeführt, Randnr. 45).
148 Im Übrigen kann das besondere Interesse, das eine Partei am Zugang zu einem sie persönlich betreffenden Dokument geltend machen kann, nicht als überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 137). Daraus folgt, dass das von der Klägerin geltend gemachte persönliche Interesse, d. h. der Schutz ihrer Interessen im Hinblick auf eine Klageerhebung, kein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
149 Zu dem Argument der Klägerin, dass die gewünschten Daten offengelegt werden müssten, da sie Zuschüsse beträfen, die Caremar für einen Zeitraum gewährt worden seien, der mehr als fünf Jahre zurückliege, ist zu bemerken, dass die Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c und Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits vorher – ausdrücklich oder implizit – in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist für zulässig zu erklären. Kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Angriffsmittel auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, gestützt wird, ist es für unzulässig zu erklären. Im vorliegenden Fall hat nichts die Klägerin daran gehindert, dieses Angriffsmittel schon in ihrer Klageschrift geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichtshofs vom 13. November 2001, Dürbeck/Kommission, C‑430/00 P, Slg. 2001, I‑8547, Randnrn. 17 bis 19, und Urteil des Gerichts vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, Slg. 2008, II‑2081, Randnr. 136).
150 Die Klägerin, die in der Erwiderung vorgetragen hat, dass die Daten zu alt seien, um als sensible Daten angesehen werden zu können, hat dieses neue Argument dafür, dass ihr die genannten Daten offengelegt werden müssten, verspätet geltend gemacht. Diese Rüge beschränkt sich nicht auf eine Erweiterung eines bereits vorgetragenen Angriffsmittels und ist daher unzulässig.
151 Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
152 Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.
c) Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
153 Die Klägerin sieht sich diskriminiert, weil die Kommission in einer früheren Entscheidung auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen (Entscheidung 2001/156/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über die staatliche Beihilfe, die Spanien zugunsten des Seeverkehrs gewährt hat [neuer gemeinwirtschaftlicher Vertrag über Dienstleistungen im Seeverkehr]) (ABl. L 57, S. 32, im Folgenden: Entscheidung Trasmediterranea) die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden zusätzlichen Kosten und die Höhe der entsprechenden Zuschüsse veröffentlicht habe. In der genannten Entscheidung seien die Daten über die Gemeinwohlverpflichtungen für jede Linie veröffentlicht worden, so dass die Wettbewerber die Richtigkeit dieser Daten hätten überprüfen können.
154 Die Kommission hält dem entgegen, dass die von der Klägerin behauptete Diskriminierung in Wirklichkeit nicht gegeben sei, weil in der Entscheidung Trasmediterranea die Gesamtergebnisse des Unternehmens unkenntlich gemacht und die Bestandteile der verschiedenen Gestehungskosten nicht offengelegt worden seien.
155 Auf jeden Fall hänge die Preisgabe von Daten in einer Entscheidung von dem Antrag auf vertrauliche Behandlung ab, den ein Mitgliedstaat und/oder der Betroffene gestellt habe. Eine bloße Veränderung der Verwaltungspraxis führe nicht zwangsläufig dazu, dass eine Entscheidung über die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung bestimmter Daten rechtswidrig sei. In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission geltend, dass der rechtliche Rahmen der beiden Entscheidungen jeweils unterschiedlich sei. In der Entscheidung Trasmediterranea hätten die Kosten der verschiedenen Linien geprüft werden müssen, weil das Königreich Spanien die Gewährung der Zuschüsse an jede einzelne Seeverkehrsverbindung geknüpft habe, während im vorliegenden Fall die Italienische Republik die Regelung mit den Gesamtkosten jedes einzelnen Wirtschaftsteilnehmers begründet habe.
156 Caremar vertritt die Auffassung, dass das Vorgehen in Bezug auf die Vertraulichkeit bei der Entscheidung Trasmediterranea das Gleiche gewesen sei. Bei dieser Entscheidung seien die Daten über die einzelnen Kostenelemente und die betriebswirtschaftlichen Gesamtergebnisse des Unternehmens unkenntlich gemacht worden. Es sei lediglich die globale Schätzung der Kosten und Einnahmen veröffentlicht worden, die in der Hoch‑ und in der Nebensaison bei einem Unternehmen zu verzeichnen gewesen seien, das einen gemeinwirtschaftlichen Auftrag zu erfüllen gehabt habe.
Würdigung durch das Gericht
157 Nach ständiger Rechtsprechung enthält der Gleichbehandlungsgrundsatz, der einen fundamentalen Rechtsgrundsatz bildet, das Verbot, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteile des Gerichts vom 2. Oktober 2001, Martinez u. a./Parlament, T‑222/99, T‑327/99 und T‑329/99, Slg. 2001, II‑2823, Randnr. 150, und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, Randnr. 56).
158 Im vorliegenden Fall sieht sich die Klägerin diskriminiert, weil die Kommission in der Entscheidung Trasmediterranea die Daten über die Gemeinwohlverpflichtungen für jede einzelne Seeverkehrsverbindung veröffentlicht habe.
159 Selbst wenn die Situation der Klägerin, wie sie behauptet, mit der eines jeden vergleichbar wäre, der die Daten über die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Zusatzkosten in der Entscheidung Trasmediterranea erfahren will, so ist doch festzustellen, dass die Kommission im Rahmen dieser Entscheidung zwar die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Zusatzkosten anders ausgewiesen hat, indem sie gegenüber der Entscheidung 2005/163 die variablen Kosten und die fixen Kosten bei den mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Zusatzkosten ausdrücklich unterschieden hat, jedoch in der Entscheidung Trasmediterranea und in der Entscheidung 2005/163 lediglich den Gesamtbetrag der mit den Gemeinwohlverpflichtungen verbundenen Kosten und nicht die einzelnen Kostenelemente veröffentlicht hat, die bei der Berechnung des jährlichen Ausgleichs berücksichtigt wurden.
160 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin nicht diskriminiert worden ist.
161 Demzufolge ist der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend gemacht wird, zurückzuweisen.
d) Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
162 Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe sich in der ersten angefochtenen Entscheidung darauf berufen, dass die gesamten Daten geschützt werden müssten, ohne darauf einzugehen, dass der Antrag nur auf Offenlegung der mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Zusatzkosten für die Linie Neapel–Beverello/Capri gerichtet gewesen sei. Indem die Kommission den Antrag der Klägerin als generellen Antrag behandelt habe, habe sie gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, wonach, wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer oder mehreren Ausnahmen unterlägen, die übrigen Teile des Dokuments freigegeben würden. Es sei der ersten angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, inwiefern die Offenlegung eines Teils der Daten über die Linie Neapel–Beverello/Capri die geschäftlichen Interessen von Caremar beeinträchtigen könnte.
163 Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit ihrem Hinweis auf die in der Entscheidung 2005/163 veröffentlichten Gesamtzahlen nicht genau erklärt habe, warum nicht nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein teilweiser Zugang gewährt worden sei.
164 Die Kommission hält dem entgegen, dass es sich bei den erbetenen Daten um diejenigen in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der Entscheidung 2005/163 handele. Diese Daten umfassten nicht die analytischen Kosten der einzelnen Linie Neapel–Beverello/Capri allein.
165 Caremar macht ebenso wie die Kommission geltend, dass dieser Klagegrund nicht stichhaltig sei, weil die Gewährung eines teilweisen Zugangs zu den Daten nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme.
Würdigung durch das Gericht
166 Die Klägerin untermauert diesen Klagegrund damit, dass die Kommission einen Teil ihres Antrags, d. h. ihren Antrag auf Offenlegung der mit den Gemeinwohlverpflichtungen für die Linie Neapel–Beverello/Capri zusammenhängenden Zusatzkosten, außer Acht gelassen habe. Dem Klagegrund sind zum angeblichen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine speziellen Rügen zu entnehmen.
167 Da sich die Rügen der Klägerin auf die Unzulänglichkeit der Begründung der ersten angefochtenen Entscheidung beziehen, ist auf den vorstehend in den Randnrn. 81 bis 93 behandelten Klagegrund zu verweisen, mit dem eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht worden ist.
168 Nach alledem ist dem vierten Klagegrund teilweise stattzugeben, die erste angefochtene Entscheidung, wie vorstehend in Randnr. 93 näher bestimmt, teilweise für nichtig zu erklären, und die Klage in der Rechtssache T‑109/05 im Übrigen abzuweisen.
B – Zur Klage in der Rechtssache T‑444/05
169 Die Klägerin stützt ihre Klage in der Rechtssache T‑444/05 auf sechs Klagegründe: erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht, drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, viertens einen Verfahrens- und einen Ermessensmissbrauch sowie fünftens einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Hilfsweise macht die Klägerin im Rahmen eines sechsten Klagegrundes geltend, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtswidrig sei.
170 Zunächst ist der dritte Klagegrund zu prüfen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht wird.
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
171 Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission drei Fehler begangen habe, indem sie die italienischen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultiert und die Verweigerung der erbetenen Daten mit der Ablehnung der italienischen Behörden begründet habe.
172 Erstens habe die Kommission die Regeln über die Veröffentlichung der Bestandteile der mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhängenden Zusatzkosten missachtet, so dass die staatliche Beihilfe weder bestimmt noch qualifiziert, noch ihre Zulässigkeit festgestellt werden könne. Die Zusatzkosten, die mit den Gemeinwohlverpflichtungen zusammenhingen und durch die staatlichen Zuschüsse ausgeglichen würden, hätten aufgrund des Transparenzgebots der Regelung für staatliche Beihilfen, der Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen und des Urteils Altmark (oben in Randnr. 79 angeführt) offengelegt werden müssen.
173 Zweitens hätte die Kommission, da Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 lediglich gestatte, einen Dritten zu konsultieren, wenn er Urheber des angeforderten Dokuments sei, im vorliegenden Fall Caremar und nicht die italienischen Behörden konsultieren müssen, weil die erbetenen Unterlagen von Caremar stammten. Deshalb sei die gewählte Rechtsgrundlage unzutreffend.
174 Ein Vergleich der einzelnen Sprachfassungen von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, eine Analyse der in Art. 9 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung und das Urteil des Gerichts vom 17. März 2005, Scippacercola/Kommission (T‑187/03, Slg. 2005, II‑1029), führten zu der Schlussfolgerung, dass die in Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme dahin auszulegen sei, dass sie sich auf Dokumente beziehe, deren Urheber der Mitgliedstaat sei.
175 Wenn Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 so auszulegen wäre, dass ein Mitgliedstaat ein Vetorecht gegen die Verbreitung eines von ihm stammenden Dokuments hätte, wäre Einzelpersonen der Zugang zu Dokumenten dieses Staates automatisch verwehrt.
176 Drittens sei die Konsultation der italienischen Behörden unerheblich, weil diese und Caremar im Rahmen des Verfahrens nach Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 ordnungsgemäß angehört worden seien.
177 Die Kommission wendet zunächst ein, dass die Rügen der Klägerin unzulässig und unbegründet seien. Das Ersuchen der italienischen Behörden, ein Dokument nicht nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu verbreiten, sei verbindlich und könne nur vor einem italienischen Gericht angefochten werden, selbst wenn es Rechtsgrundlage einer späteren Maßnahme sei.
178 Zu den drei Rügen der Klägerin bemerkt die Kommission erstens, das auf angebliche Transparenzerfordernisse bei staatlichen Beihilfen und auf die Mitteilung zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen gestützte Vorbringen sei nicht stichhaltig, weil die zweite angefochtene Entscheidung gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 erlassen worden sei.
179 Hinsichtlich ihrer früheren Entscheidungspraxis macht die Kommission zunächst geltend, dass die Veröffentlichung bestimmter Daten in einer Entscheidung davon abhängen könne, ob der Mitgliedstaat und/oder die Beteiligten um eine vertrauliche Behandlung gebeten oder der Veröffentlichung bestimmter Informationen zugestimmt hätten.
180 Außerdem sei Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 betreffend die Konsultation von Dritten im Allgemeinen hier nicht anwendbar, weil Art. 4 Abs. 5 der genannten Verordnung für die von den Mitgliedstaaten übermittelten Dokumente lex specialis sei.
181 Zweitens beziehe sich Art. 4 Abs. 5 der genannten Verordnung nicht nur auf Dokumente, deren Urheber die Mitgliedstaaten seien, sondern auf alle Dokumente, die aus diesen Staaten stammten.
182 Aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 und der ständigen Rechtsprechung des Gerichts ergebe sich außerdem, dass das den Mitgliedstaaten eingeräumte Recht, gegen die Verbreitung von Dokumenten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Veto einzulegen, insofern gerechtfertigt sei, als diese Verordnung eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über den Zugang zu Dokumenten weder bezwecke noch bewirke.
183 Auf eine den Verfahrensbeteiligten am 10. Oktober 2008 übermittelte schriftliche Frage, welche Schlussfolgerungen ihrer Ansicht nach aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission ihrer Antwort ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass diese einer Verbreitung der gewünschten Dokumente gegenüber der Klägerin mit der Begründung widersprochen haben, dass eine solche den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde. Die italienischen Behörden hätten demnach ihren Widerspruch mit einer der nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen ordnungsgemäß begründet. Ein etwaiger Begründungsfehler hätte hier auf jeden Fall keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, da die Kommission an die mit Gründen versehene Weigerung der italienischen Behörden gebunden und verpflichtet gewesen sei, den Antrag auf Zugang zu den Dokumenten zurückzuweisen, und könnte auf jeden Fall nur zum Erlass einer erneuten Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die angefochtene zweite Entscheidung führen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg. 2003, II‑5167, Randnr. 97, und vom 13. Dezember 2006, FNCBV/Kommission, T‑217/03 und T‑245/03, Slg. 2006, II‑4987, Randnr. 263).
184 Drittens bemerkt die Kommission hinsichtlich der Rüge, dass die Konsultation der italienischen Behörden keine Rolle spiele, da sie bereits nach Art. 25 der Verordnung Nr. 659/1999 konsultiert worden seien, sie sei gerade deshalb gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichtet gewesen, die Italienische Republik vor einer Entscheidung über den Antrag auf Offenlegung entsprechender Daten zu konsultieren, weil dieser Mitgliedstaat der Offenlegung der analytischen Daten in den Tabellen in den Erwägungsgründen 128 und 140 der vertraulichen Fassung der Entscheidung 2005/163 bereits widersprochen habe.
185 Die Italienische Republik, der Rat und Caremar unterstützen das gesamte Vorbringen der Kommission. Die Italienische Republik und Caremar tragen insbesondere vor, das Gericht habe in seinem Urteil vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T‑168/02, Slg. 2004, II‑4135), den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin gehend erläutert, dass nach dieser Bestimmung ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen könne, von diesem Mitgliedstaat stammende Dokumente nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten. Daher stelle entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Ersuchen eines Mitgliedstaats nach dieser Bestimmung eine Anordnung an das Organ dar, das fragliche Dokument nicht zu verbreiten.
2. Würdigung durch das Gericht
186 Zunächst ist die zweite Rüge der Klägerin zu prüfen, wonach sich die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Dokumente beziehe, deren Urheber der Mitgliedstaat sei.
187 Dazu ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1049/2001 u. a. die bis dahin geltende Urheberregel abgeschafft hat. Wie aus dem Beschluss 93/731/EG des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340, S. 43), dem Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58) und dem Beschluss 97/632/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 1997 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments (ABl. L 263, S. 27) hervorgeht, war nach dieser Regel der Antrag auf Zugang zu einem Dokument, wenn es sich im Besitz eines Organs befand und sein Urheber eine natürliche oder juristische Person, ein Mitgliedstaat, ein anderes Organ oder andere Gemeinschaftsinstitution oder eine sonstige einzelstaatliche oder internationale Organisation war, direkt an den Urheber zu richten (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 56).
188 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 keineswegs nur Dokumente betrifft, deren Urheber die Mitgliedstaaten sind oder die von ihnen erstellt wurden, sondern potenziell jedes Dokument, das von einem Mitgliedstaat „stammt“, d. h. alle Dokumente – unabhängig von ihrem Urheber –, die ein Mitgliedstaat bei einem Organ einreicht. Im vorliegenden Fall sind die Herkunft des Dokuments und seine Herausgabe durch den Mitgliedstaat, in dessen Besitz es sich befand, die einzigen maßgebenden Kriterien (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 61).
189 Die Klägerin macht im Rahmen dieser Rüge außerdem geltend, dass die Auslegung der Kommission, wonach ein Mitgliedstaat ein Vetorecht gegen die Verbreitung eines von ihm stammenden, den Organen übermittelten Dokuments habe, darauf hinausliefe, dass Einzelpersonen der Zugang zu Dokumenten, die von diesem Staat stammten, automatisch verwehrt wäre.
190 Die Kommission hat es in der zweiten angefochtenen Entscheidung abgelehnt, der Klägerin die Dokumente über die Zusatzkosten zu übermitteln, die Caremar jedes Jahr in Erfüllung der ihr auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen auf der Linie Neapel–Beverello/Capri entstehen, weil die italienischen Behörden einer Preisgabe der genannten Daten gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ausdrücklich widersprochen hätten.
191 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist eine Auslegung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach der Mitgliedstaat ein allgemeines und unbedingtes Vetorecht hat, aufgrund dessen er sich der Verbreitung eines jeden im Besitz eines Organs befindlichen Dokuments nach Belieben und ohne eine Begründung seiner Entscheidung allein deshalb widersetzen darf, weil das Dokument von ihm stammt, nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 58).
192 Dagegen sprechen verschiedene Gesichtspunkte dafür, Art. 4 Abs. 5 dahin auszulegen, dass die Ausübung der Befugnis, die diese Bestimmung dem betreffenden Mitgliedstaat einräumt, durch die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 aufgezählten materiellen Ausnahmen eingegrenzt wird, so dass der Mitgliedstaat insoweit nur einen Anspruch auf Beteiligung an der Entscheidung der Gemeinschaft hat. So gesehen ist die vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, auf die Abs. 5 Bezug nimmt, nicht mit einem Vetorecht, das nach freiem Ermessen ausgeübt werden kann, sondern mit einer Art von Zustimmung zum Fehlen von Ausnahmegründen gemäß den Abs. 1 bis 3 vergleichbar (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 76).
193 Zu den Auswirkungen, die diese Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 für das Verfahren hat, ist festzustellen: Wenn die Durchführung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf diese Weise dem Organ und dem Mitgliedstaat, der von der ihm nach diesem Abs. 5 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemeinsam übertragen worden ist und damit von dem zwischen ihnen zu führenden Dialog abhängt, müssen beide gemäß der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit nach Art. 10 EG so handeln und zusammenarbeiten, dass die genannten Vorschriften tatsächlich zur Anwendung kommen können (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 85).
194 Daraus folgt zunächst, dass das Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument eingeht, das von einem Mitgliedstaat stammt, mit diesem, wenn es ihm den Antrag zugestellt hat, unverzüglich in einen loyalen Dialog über die etwaige Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 eintreten muss. Dabei haben beide insbesondere darauf zu achten, dass dem Organ ermöglicht werden muss, binnen der Fristen Stellung zu nehmen, innerhalb deren es nach den Art. 7 und 8 der Verordnung über diesen Antrag entscheiden muss (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 86).
195 Sodann muss der betreffende Mitgliedstaat, der nach diesem Dialog der Verbreitung des fraglichen Dokuments widerspricht, diesen Widerspruch anhand dieser Ausnahmen begründen. Das Organ kann nämlich dem Widerspruch eines Mitgliedstaats gegen die Verbreitung eines von ihm stammenden Dokuments nicht stattgeben, wenn dieser völlig unbegründet ist oder in der vorgetragenen Begründung nicht auf die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgezählten Ausnahmen Bezug genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat trotz einer entsprechenden ausdrücklichen Aufforderung des Organs seinen Widerspruch weiterhin nicht begründet, muss das Organ Zugang zu dem angeforderten Dokument gewähren, sofern es seinerseits der Auffassung ist, dass keine dieser Ausnahmen vorliegt (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnrn. 87 und 88).
196 Wie insbesondere aus den Art. 7 und 8 der Verordnung hervorgeht, ist das Organ selbst schließlich verpflichtet, die Ablehnung gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Gemäß dieser Verpflichtung muss das Organ in seiner Entscheidung nicht nur auf den Widerspruch des betreffenden Mitgliedstaats gegen die Verbreitung des angeforderten Dokuments hinweisen, sondern auch auf die Gründe, die der Mitgliedstaat für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen bezüglich des Zugangsrechts gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung angeführt hat. Solche Angaben ermöglichen nämlich dem Antragsteller, den Ursprung und die Gründe der Ablehnung in Erfahrung zu bringen, und dem zuständigen Gericht, gegebenenfalls die ihm übertragene Überprüfung durchzuführen (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89).
197 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zweiten angefochtenen Entscheidung, dass die Kommission den Zugang zu den gewünschten Daten lediglich mit der Begründung verweigert hat, dass die italienischen Behörden dem ausdrücklich widersprochen hätten, ohne näher zu erläutern, auf welche der in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen sich die italienischen Behörden berufen haben sollen.
198 Auf eine schriftliche Frage des Gerichts nach den Schlussfolgerungen, die aus dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission zu ziehen sind, hat die Kommission in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2008 ein Schreiben der italienischen Behörden vom 8. Juli 2005 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die italienischen Behörden dem Zugang zu den von der Klägerin gewünschten Dokumenten mit der Begründung widersprochen haben, dass deren Verbreitung den Schutz der geschäftlichen Interessen von Caremar im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen würde.
199 Im vorliegenden Fall steht es dem Gericht nicht zu, die Rechtmäßigkeit der zweiten angefochtenen Entscheidung im Lichte einer ergänzenden Begründung zu prüfen, die die Kommission am 30. Oktober 2008 nach dem oben in Randnr. 33 angeführten Urteil Schweden/Kommission – nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens – vorgetragen hat. Die Begründung einer Entscheidung muss in dieser selbst enthalten sein, und spätere Erläuterungen der Kommission können, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, keine Berücksichtigung finden. Die Entscheidung muss sich demnach selbst genügen, und ihre Begründung darf sich nicht aus späteren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ergeben, wenn die Entscheidung selbst bereits Gegenstand einer Klage vor dem Unionsrichter ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 287).
200 Auch ist dem Vorbringen nicht zu folgen, dass ein etwaiger Begründungsfehler hier auf keinen Fall Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hätte, da die Kommission an die mit Gründen versehene Weigerung der italienischen Behörden gebunden sei, und dass ein solcher Fehler auf jeden Fall nur zum Erlass einer erneuten Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die angefochtene zweite Entscheidung führen könnte.
201 Die von der Kommission angeführte Rechtsprechung (Urteile TDI, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 97, und FNCBV/Kommission, oben in Randnr. 183 angeführt, Randnr. 263) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil das Gericht wegen des Begründungsmangels der zweiten angefochtenen Entscheidung nicht prüfen kann, ob die Weigerung der Kommission, die von den italienischen Behörden stammenden Dokumente zu verbreiten, auf einem der Gründe beruht, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 33 angeführt, Randnr. 89). Die Tatsache, dass die Kommission beabsichtigt, eine Entscheidung mit gleichem Inhalt wie die zweite angefochtene Entscheidung zu erlassen, weil sie gemäß dem Urteil Schweden/Kommission an die Weigerung der italienischen Behörden gebunden sei, kann das Gericht jedoch nicht hindern, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.
202 Demzufolge ist die zweite angefochtene Entscheidung, da die Kommission die Gründe, die die italienischen Behörden für die Anwendung einer der Ausnahmeregelungen zum Zugangsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführt haben, nicht genannt hat, für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen im Rahmen des dritten Klagegrundes vorgetragenen Rügen oder die anderen fünf Klagegründe noch geprüft werden müssten.
Kosten
A – Rechtssache T‑109/05
203 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.
204 Da im vorliegenden Fall der Klage in der Rechtssache T‑109/05 teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass die Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin trägt, während diese zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission trägt.
205 Nach Art. 87 § 4 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein Streithelfer seine eigenen Kosten trägt. Caremar, die dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten ist, trägt ihre eigenen Kosten.
B – Rechtssache T‑444/05
206 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
207 Gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Italienische Republik trägt daher ihre eigenen Kosten. Der Rat und Caremar tragen gemäß Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung D (2005) 997 der Kommission vom 3. Februar 2005 wird für nichtig erklärt, soweit sie den Zugang zu den detailliert aufgeführten Bestandteilen der jährlichen Zusatzkosten der Caremar SpA für die Personenverkehrsdienste auf der Linie Neapel–Beverello/Capri mit Fähren und Schnellbooten verweigert.
2. Die Klage in der Rechtssache T‑109/05 wird im Übrigen abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Navigazione Libera del Golfo Srl (NLG); diese trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission in der Rechtssache T‑109/05.
4. Caremar trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑109/05.
5. Die Entscheidung D (2005) 9766 der Kommission vom 12. Oktober 2005 wird für nichtig erklärt.
6. Die Europäische Kommission trägt die Kosten in der Rechtssache T‑444/05.
7. Die Italienische Republik, der Rat der Europäischen Union und Caremar tragen ihre eigenen Kosten.
Czúcz
Labucka
O’Higgins
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Mai 2011.
Unterschriften
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und Verfahren
Anträge der Verfahrensbeteiligten
Rechtliche Würdigung
A – Zur Klage in der Rechtssache T‑109/05
1. Streitgegenstand
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch das Gericht
2. Zur Zulässigkeit
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zur Begründetheit
a) Vierter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
b) Erster Klagegrund: rechtsfehlerhafte Anwendung der nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmeregelung
Erster Teil: rechtsfehlerhafte Wahl der Rechtsgrundlage
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
Zweiter Teil: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001
– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
– Würdigung durch das Gericht
c) Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
d) Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
Würdigung durch das Gericht
B – Zur Klage in der Rechtssache T‑444/05
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
2. Würdigung durch das Gericht
Kosten
A – Rechtssache T‑109/05
B – Rechtssache T‑444/05
* Verfahrenssprache: Italienisch.
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