Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. Juni 2008 – Internationaler Hilfsfonds/Kommission
(Rechtssache T-141/05)
„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Teilweise Ablehnung – Nicht anfechtbare Handlung – Lediglich bestätigende Handlung – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8; Beschluss 2001/937 der Kommission, Anhang, Art. 3 und 4) (vgl. Randnrn. 56-57, 79, 108-110)
2. Europäischer Bürgerbeauftragter – Alternative zur Klage beim Gemeinschaftsrichter – Unmöglichkeit, beide Wege parallel zu beschreiten (Art. 195 Art. 1 EG; Regelungen für den Europäischen Bürgerbeauftragten, Art. 2 Abs. 6 und 7) (vgl. Randnr. 59)
3. Nichtigkeitsklage – Klage gegen eine Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung lediglich bestätigt wird (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 69-70, 81-82)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 14. Februar 2005 enthalten sein soll, mit dem dem Kläger der Zugang zu bestimmten Dokumenten bezüglich des Vertrags LIEN 97-2011 versagt wurde
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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